Abholberechtigte Personen für Kiga bestimmen

  • Wer hat die Alltagssorge bei einer Betreuung des Kindes im Wechselmodell? Ist hier nämlich der Fall. Der, bei dem das Kind polizeilich gemeldet ist? Entspricht das der Lebensrealität des Kindes?


    Außerdem ist die Frage der TS schon lange beantwortet :pfeif

  • Nein, die sogenannte "Alltagssorge" wechselt nicht! Die hat nur der betreuende Elternteil!


    Interessante Aussage - wäre eigentlich einen eigenen Thread wert.


    Hat das sorgeberechtigte UET während der Umgangszeit wirklich keine Alltagssorge ?

  • Natürlich darf er in seiner Betreuungszeit bestimmen, wer das Kind abholt. In der Betreuungszeit des anderen ET nicht. Es ging um nicht mehr und nicht weniger 8-)

  • Hallo _Mockel_,


    Wer entscheidet, wer abholberechtigt ist für das Kind im Kindergarten? Ich möchte neben meinem Vater auch meinen Bruder und dessen Frau mitaufnehmen als abholberechtigte Personen.
    ...
    Der Vater möchte nicht, dass unsere Tochter von den Beiden abgeholt werden darf.
    ..
    Ich hole unsere Kleine an 7 Tagen in zwei Wochen ab und er an 3 Tagen.


    Deine Frage ist:
    Darf der Kindesvater verbieten, dass von Dir autorisierte Personen das gemeinsame Kind aus der KiTa abholen?


    Die Antwort ist:
    Nein, das darf er nicht.


    In einem ähnlich gelagerten Fall in meinem Umfeld hat ein Kindesvater das versucht. Er verweigerte seine Unterschrift unter der so genannten "Abholliste" der Kindertagesstätte. Die Mutter hat nach langen Diskussionsversuchen und nach neutralen Vermittlungsversuchen dann einen Antrag beim Amtsgericht eingereicht. Dieser wurde zunächst abgewiesen mit der Begründung, man möge die Kindertagesstätte auf diesen Beschluss hinweisen: https://openjur.de/u/31927.html ... dieser Beschluss sei richtungsweisend, die Entscheidung selbst sei Alltagssorge.


    Da auch dies vom Kindesvater nicht akzeptiert wurde, wurde das dann doch vor dem Familiengericht angehört.
    Da der Kindesvater auch hier uneinsichtig war und die Alltagssorge der Mutter nicht akzeptieren wollte, wurde ihm das Teilsorgerecht für diese Angelegenheiten entzogen mit Hinweis auf das oben verlinkte Urteil eines OLGs.
    (für die Zweifler: In der Folge hat auch das hier zuständige OLG die Entscheidung bestätigt ebenso wie die Begrifflichkeit Alltagssorge)


    Der verlinkte Beschluss trifft Deine Situation nicht 100%ig.
    Jedoch macht dieser Beschluss klar, dass Du alleine bestimmst, wer das Kind aus der KiTa abholen darf (und wer nicht). Dies wäre sogar dann der Fall, wenn der mitsorgeberechtigte Vater derjenige wäre, wäre in "Deinen" Tagen nun das Kind gegen Deinen Willen abholen möchte.


    Hintergrund dieser Regelung ist genau dieses Problem:

    Es wird doch möglich sein, dass jemand für mich einspringt im Notfall und Sie abholen kann, oder? Er gestattet nur meine Eltern und die sind 7 Monate im Jahr im Ausland.


    Der Alltag eines Alleinerziehenden muss lebbar und organisierbar sein.
    Ein Sorgerecht darf nicht Mittel zum Zweck sein, dem Alleinerziehenden Steine in den Weg zu werfen und damit den Alltag zu behindern.
    Das geht sogar so weit, dass nicht einmal ein sorgeberechtigter Umgangselternteil selbst das Kind einfach abholen darf ohne die Zustimmung des betreuenden Elternteils. Ausnahme sind natürlich diejenigen Tage, an denen per richterlichem Beschluss oder privater Umgangsvereinbarung der umgangsberechtigte Vater derjenige ist, in dessen Obhut das Kind übergeht nach dem Aufenthalt in der Einrichtung.


    In Eurem Fall kann man aufgrund der großzügigen Umgangsregelung davon ausgehen, dass der Kindesvater dann an "seinen" Tagen ebenfalls selbst entscheidet, wer das Kind abholt. An allen anderen Tagen benötigst Du nicht seine Zustimmung und die Kindertagesstätte kann diese auch nicht einfordern.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

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    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
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    2 Mal editiert, zuletzt von FrauRausteiger ()

  • Hier geht es um Alltagssorge.


    Fast richtig, es geht hier um die Alltagssorge im Wechselmodell (und kein erweiterter Umgang (!) ) alleinerziehender Eltern. Oder gemeinsam erziehend aber getrennt lebender Eltern. Oder wie auch immer. :brille

    Einmal editiert, zuletzt von Canchero ()

  • Hallo Canchero,


    Fast richtig, es geht hier um die Alltagssorge im Wechselmodell. :brille


    nein, dem ist nicht so:

    Ich hole unsere Kleine an 7 Tagen in zwei Wochen ab und er an 3 Tagen.


    Es handelt sich um erweiterten/großzügigen Umgang und darum, ob ein mitsorgeberechtigter Elternteil die Abholung durch bestimmte Personen untersagen darf.


    Allerdings kann ich die leicht vom Thema abweichende Diskussion "Wechselmodell" um die Information bereichern: Hierfür gibt es momentan keine richtungsweisenden Beschlüsse.


    beste Grüße
    FrauRausteiger

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    Einmal editiert, zuletzt von FrauRausteiger ()

  • Hallo FrauRausteiger.

    Unsere Tochter ist im Wechsel 9 Tage ununterbrochen bei mir und dann 5 Tage beim Vater.

    Diese Information ist vielleicht untergegangen. Laut Definition ist es ein gelebtes Wechselmodell oder eben Betreuung mit asymmetrischen Zeitanteilen. Ob du diese Information nun als abdriftende Wechselmodelldiskussion deklarierst oder nicht ändert an der Tatsache nichts, dass das hier bemühte Urteil nicht herangezogen werden kann.


    Das Spiel mit dem Terminus "großzügiger Umgang" sehe ich in dem Kontext der hier zum x-ten mal geführten Diskussion eher als sprachliches Mittel dem mehrheitlich betreuenden Elternteil größere Entscheidungshoheit zuzugestehen als dem anderen.


    Aber du sagst es ja selbst, zur Alltagssorge im Wechselmodell gibt es eben noch keine belastbaren Urteile. Das unterstreicht einmal mehr den Handlungsbedarf in rechtlichen Fragen für die Belange der im Wechselmodell lebenden Kinder und deren Eltern. Was auch im Interesse der TS sein dürfte.


    Grüße


    Edit:

    Zitat von »FrauRausteiger«
    In Eurem Fall kann man aufgrund der großzügigen Umgangsregelung davon ausgehen, dass der Kindesvater dann an "seinen" Tagen ebenfalls selbst entscheidet, wer das Kind abholt.


    Nein auch das nicht! Er kann nur selber das Kind abholen, oder aber die Themenstarterin stimmt zu!


    Hier interessiert mich die Machbarkeit im Alltag der im Wechsel betreuenden Elternteile. Kind möchte sich spontan mit Freund XY verabreden und mit deren erziehungsberechtigtem Elternteil mit nach Hause gehen, das bedarf aber erst der Zustimmung des anderen Elternteils. Verstehe ich das so richtig?

    Einmal editiert, zuletzt von Canchero ()

  • Diese Information ist vielleicht untergegangen. Laut Definition ist es ein gelebtes Wechselmodell oder eben Betreuung mit asymmetrischen Zeitanteilen.


    Hallo Canchero,


    so gesehen leben viele Kinder im Wechselmodell.
    Mal wechseln sie alle zwei Wochen für ein Wochenende zum Umgangselternteil, mal wechseln sie ein paar Tage zur Oma.


    Was sicher ist:
    Diese "Definition" ist bei Familiengerichten und Behörden (noch?) nicht angekommen.
    Alles was nicht "hälftig" ist, ist nicht Wechselmodell. Selbst "hälftig" hat noch große Akzeptanzprobleme bei Behörden und Institutionen. Hier wird bei Unterhalt, Alltagssorge, Anträgen bei Behörden noch mit Wohnsitz argumentiert.


    Man wird sich bei Fragen ratsuchender Menschen hier im Forum also vorerst noch an die gelebte Rechtssprechung halten müssen.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

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    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
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  • Alles was nicht "hälftig" ist, ist nicht Wechselmodell. Selbst "hälftig" hat noch große Akzeptanzprobleme bei Behörden und Institutionen.


    Das mögen die so sehen, die Wechselmodell möglicherweise nicht so gerne sehen mögen.
    Ich habe hier einen Gerichtsbeschluss in Händen, der auch in einer 55/45 Konstellation ausdrücklich von einem Wechselmodell ausgeht - obwohl ja immer wieder behauptet wird es würde nicht existieren.


    Tatsächlich ist die Akzeptanz dieser Lebensform über die Jahre immer größer geworden - viele Institutionen sehen es heute ganz anders als vor 10 Jahren.


    Man wird sich bei Fragen ratsuchender Menschen hier im Forum also vorerst noch an die gelebte Rechtssprechung halten müssen.


    Und so lernen ratsuchende Menschen hier, dass nichts in Beton gegossen ist - und selbst angeblich fest stehende Tatsachen verändern sich mit den Jahren.


    :daumen Steter Tropfen höhlt den Stein. :strahlen

  • Hallo FrauRausteiger.


    Ich möchte schon jetzt um Nachsehen bitten, dass dieser Beitrag etwas offtopic werden wird.

    so gesehen leben viele Kinder im Wechselmodell.
    Mal wechseln sie alle zwei Wochen für ein Wochenende zum Umgangselternteil, mal wechseln sie ein paar Tage zur Oma.

    Schön, dass wir uns einmal einig sind: Das Wechselmodell ist noch nicht im Familienrecht angekommen. Somit ist eine Definition auch schwierig.


    Aber ich würde die hier vorliegende Betreuungsform schon klar vom traditionellen 14-tägigen Umgangskontakt des umgangsberechtigten Elternteils abgrenzen wollen. Denn Sinn und Zweck des Wechselmodells ist es ja, eben das nicht mehr der Lebensrealität vieler Familien entsprechende Residenzmodell aufzubrechen. Und das geschieht nun einmal in erster Linie über den Anteil der Eltern an der Betreuung und Erziehung der Kinder. Erweiterter/großzügiger Umgang oder Wechselmodell mit unterschiedlichen Betreuungsanteilen. Wo möchte man die Linie ziehen?


    Ersteres bei strittigen Eltern, zweiteres bei verantwortungsvollen?


    Geht der Trend des Kindschaftsrechtsreformgesetz bzw. des neuen Sorgerechts von 2013 nicht in die Richtung, den Eltern wieder gemeinsam die Verantwortung für ihre Kinder zu übertragen?


    Den Ansatz finde ich grundsätzlich gut, andere an der Erziehung der Kinder beteiligten Personen (wie der von dir vorgeschlagenen Oma) mit in das Wechselmodell einzubeziehen. Somit könnte man alleinerziehende mit familiärer Unterstützung auch als im Wechselmodell erziehende bezeichnen.


    Leider fürchte ich, dein Vorschlag war nicht ganz ernst gemeint und vordergründig wolltest du deine Skepsis dem WM gegenüber Ausdruck verleihen. Ist dem so?

    Man wird sich bei Fragen ratsuchender Menschen hier im Forum also vorerst noch an die gelebte Rechtssprechung halten müssen.

    Jein. Denn diese ändert sich in dem Sinne, dass die Gerichte weg von den Urteil hin zu den Vergleichen gehen. Und diese bauen per Definition nun einmal auf die Zusammenarbeit der Eltern. Per Vergleich sind Wechselmodelle möglich, so wie es TS und der ehemalige Lebensgefährte betreiben. Und genau da kann man auch mal von der traditionellen Schablone abweichen, finde ich.


    Um den Bogen zur Ausgangsfrage zu schlagen: Beide dürfen für sich entscheiden, wer in ihrer Betreuungszeit das Kind abholt. Anders nicht. Es wäre mit der Lebenswirklichkeit des Kindes nicht zu vereinbaren, wenn nun jemand einem Elternteil die alleinige Entscheidungshoheit zuspricht, wer das Kind vom Kiga abholt. Denn dann kann ein ET den anderen ET benachteiligen und ihm die Betreuung des Kindes erheblich erschweren.





    Grüße

  • ne eine liste reicht. das sagen hat der der das kind in der hauptsache am meisten betreut. also 51 % und wo das kind gemeldet ist. wechselmodell ist in deutschland eh nicht anerkannt und wird von den meisten institutionen abgelehnt, gerade auch wegen der negativen wirkung auf die kinder.


  • Und so lernen ratsuchende Menschen hier, dass nichts in Beton gegossen ist - und selbst angeblich fest stehende Tatsachen verändern sich mit den Jahren.


    :daumen Steter Tropfen höhlt den Stein. :strahlen


    Hallo Loewe_63,


    damit unterstreichst Du hinreichend Deine eigene eher allgemein gefasste und durchaus ehrenwerte Intension (Mission? Vision?).


    Da es sich bei dem von mir weiter oben geschilderten Beispiel um ein sehr aktuelles Beispiel handelt (beim OLG dieses Jahr), dürfte der stete Tropfen begzüglich des derzeitigen Konflikts der Themeneröffnerin jedoch seine Arbeit noch nicht vollendet haben.
    Die sehr konkrete Frage der Themeneröffnerin beantwortet sich also mit: Weder darf der Vater des Kindes in diese Angelegenheiten hineinregieren, noch darf die Einrichtung auf das Einverständnis des Vaters zur Abholung durch von der Mutter autorisierte Personen bestehen.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

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    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
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  • wechselmodell ist in deutschland eh nicht anerkannt und wird von den meisten institutionen abgelehnt, gerade auch wegen der negativen wirkung auf die kinder.


    laurastern0715: Das Wechselmodell ist noch nicht anerkannt, weil es das Finanzierungsmodell vieler Alleinerziehender gefährdet. Das mit den "negativen Wirkung auf die Kinder" ist ein landläufig oft bemühtes, ungeprüftes Klischee.


    Sowohl das Residenzmodell als auch das Wechselmodell haben und haben keine negative Wirkung auf die Kinder. Es sind die Eltern, die negative Wirkung auf die Kinder haben :tuschel



    Gruß