Die nächste Baustelle-Rückforderung Jobcenter

  • So, nun möchte das Jobcenter für Juni Geld zurück..Überzahlung blabla.


    Problem: Ich hatte im Juni 160 Euro Lohn bekommen (für Mai)- da mir nur 100 EURO anrechnungsfrei zustehen und von den 60 Euro 20% (12 Euro), müsste das Jobcenter eigentlich 48 Euro zurückbekommen. Das leuchtet mir ein.


    Nun war es aber so: Arbeitgeber "stellte fest", dass er mir zuviel überwiesen hatte (keine Lohnfortzahlung bei Krankheit in den ersten 4 Wochen) und verrechnete die ca. 50 Euro, die quasi zuviel gezahlt wurden, mit dem Juni-Lohn (ging im Juli auf meinem Konto ein)..heisst ich bekam einfach für Juni bzw. im Juli weniger Geld. Nun soll ich Depp dem Jobcenter 48 Euro zurückzahlen, da ich ja ERST EINMAL 160 Euro überwiesen bekam vom Arbeitgeber. Laut korrigierter Lohnabrechnung wurde das ja aber rückgängig gemacht bzw. ich bekam nur 110 Euro im Endeffekt..


    Ist sowas nicht ein besonderer Fall, in dem dieses Zuflussprinzip nicht gelten dürfte? ich meine, ich würde dann ja noch drauf zahlen :-/

    2 Mal editiert, zuletzt von Wudel Daddelda ()

  • Du hast also im Juli nur 110€ bekommen oder?


    Dann kann das JC für Juni die 48€ zurückfordern, aber dafür werden dir im Juli ja nur 110€ als einkommen berücksichtigt, bzw. nur 8€ angerechnet.


  • Ist sowas nicht ein besonderer Fall, in dem dieses Zuflussprinzip nicht gelten dürfte? ich meine, ich würde dann ja noch drauf zahlen :-/


    Für solche Fälle schreibe ich dem JC einen 2-Zeiler per Briefpost. Überschrift "Änderungsmitteilung". Dann sollte es auch einen Änderungsbescheid für den lfd. Bewilligungszeitraum geben.


    Hellsehen können die Leute ja auch nicht, insofern muß ihnen das ja auch erst einmal bekannt gemacht werden. Nach meiner persönlichen Erfahrung sollte man das immer schriftlich und damit nachweisbar machen.


    OT: Das die Zeilenumbrüche in einem hier abgesendeten Beitrag immer anders ausfallen, als im Editor, macht mich noch wahnsinnig....

  • Für solche Fälle schreibe ich dem JC einen 2-Zeiler per Briefpost. Überschrift "Änderungsmitteilung". Dann sollte es auch einen Änderungsbescheid für den lfd. Bewilligungszeitraum geben.


    Hellsehen können die Leute ja auch nicht, insofern muß ihnen das ja auch erst einmal bekannt gemacht werden. Nach meiner persönlichen Erfahrung sollte man das immer schriftlich und damit nachweisbar machen.


    Ist doch bekannt, d.h. Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Änderungsmitteilung etc. lagen vor und wurden angeblich berücksichtigt

  • Aber wenn der Arbeitgeber die Überzahlung dann im Juli verrechnet hat, dann hast Du dann doch weniger bekommen. Wenn dann auch weniger angerechnet worden ist, stimmt doch alles. Es ist doch relativ egal, für welchen Monat Du das Geld zurückzahlen musst.

  • Das Problem ist hier doch wohl, das sowohl der Arbeitgeber, als auch das JC die Überzahlung erstattet haben möchten. Der Arbeitgeber hat hier schon Fakten geschaffen und sich das Geld per Verrechnung zurückgeholt. Also dürften im Juli ja nur 60 Euro an Wudel Daddelda an Arbeitseinkommen für Juni geflossen sein. Jetzt will das Jobcenter als nächstes die 50, bzw. 48 Euro, auch noch mal haben.

  • Das ist schon so "korrekt", in dem Monat, in dem die Zahlung fließt, wird verrechnet. Das "zuviel" oder "zuwenig" wird im anderen Monat dann verrechnet. Genau so, wie es auf dem Konto ankommt. Bei uns geschieht die Verrechnung z. B. immer erst mit dem neuen Weiterbewilligungsbescheid bzw. der dann folgenden "Abrechnung". Die Bescheide sind deshalb ja immer nur "vorläufig".

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  • Bei uns geschieht die Verrechnung z. B. immer erst mit dem neuen Weiterbewilligungsbescheid bzw. der dann folgenden "Abrechnung". Die Bescheide sind deshalb ja immer nur "vorläufig".


    Das ist ja immer das Schöne an der Administration. Bei einer Überzahlung muß der Leistungsberechtigte sofort das Portemonaie aufmachen. Bei einer Erstattung (falls hier eine Bedarfsunterdeckung eintritt) lässt sich der Leistungsträger Zeit bis zum Ende des BWZ. Aber das lässt sich wohl nicht ändern. Also muß TE zusehen, das der Fehlbetrag des Folgemonats mit dem nächsten WBA oder einem endgültigen Bescheid berücksichtigt wird.