Zustellung durch diplomatische Vertretung

  • Hallo,


    hat jemand von Euch Erfahrung mit der Zustellung von Beschlüssen / Urteilen über die diplomatische Vertretung eines Landes, wenn der Antragsgegner im nicht europäischen Ausland lebt? Weiß jemand, wie lange es ungefähr dauert, bis das Schriftstück als zugestellt gilt?


    Danke!

    "Why see the world when you got the beach"

  • Ein Schriftstück gilt nach deutschem Rechts als rechtskräftig zugestellt, wenn der Nachweis über die Zustellung beim Absender vorliegt.


    Geht es dir hier um ggfls. ein so genanntes "Versäumnisurteil"?

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Nein, es geht um einen Sorgerechtsbeschluss vom letzten Spätsommer. Das AG sagte mir, dass er auf dem Diplomatenweg zugestellt werden würde, da es könne Monate oder Jahre dauern, bis er rechtskräftig wird. Man erwirkt einen Beschluss ja nicht zum Spaß und wenn es tatsächlich Jahre dauert, dann ist das echt ein Problem! Es sind ja so schon viele Monate vergangen und die Aussage des AG ist ja nun sehr großzügig. :-(

    "Why see the world when you got the beach"

    Einmal editiert, zuletzt von summa ()

  • Dann schau einmal in deinen Beschluss rein. Dort steht zwingend (im Kleingedruckten ...), bis wann dem Beschluss durch Rechtsmittel widersprochen werden kann. Ab dem dort gesetzten Termin ist der Beschluss rechtskräftig.


    Zugestellt jedoch ist der Beschluss erst, wie oben beschrieben, wenn das Gericht die Rückmeldung hat.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Die Rechtsmittelfrist bei Beschlüssen / Titeln usw. beginnt erst mit Zustellung an zu laufen. Deshalb ja auch das Problem, dass der Beschluss erst in Monaten oder Jahren als zugestellt gilt und ab dann erst die Frist von einem Monat für die Einlegung des Rechtsmittels beginnt. Ich dachte immer, dass die 5+1 Regelung dann gilt, aber das ist wohl leider nicht so. :-(

    "Why see the world when you got the beach"

  • Das kommt halt drauf an. Die Rechtsmittelfrist läuft je nachdem mit Verkündigung. Aber hier ist ein Verfahrensbeteiligter im Vorfeld mutmaßlich "nicht ordnungsgemäß" geladen worden. Das verschiebt das Problem schlicht nach hinten. Darum macht das Gericht da auch keinerlei Aussagen ... Blöde Situation.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Dass ein Titel schon mit Verkündung rechtskräftig wird kenne ich nur, wenn im Termin auf Rechtsmittel verzichtet wird. Der Antragsgegner war ordnungsgemäß geladen. Da er aber nicht in Deutschland lebt und kein Visum zur Einreise hat, war er natürlich nicht anwesend. Das ist alles so schwierig. Der Beschluss bringt mir ja so gar nichts. Meine Situation ist total verzwickt. Macht man einen Schritt nach vorne, geht es danach erstmal zwei Schritte zurück.

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  • Hallo, ich hatte mal vor ca. 20 Jahren auch so ein ähnliches Problem und da hat mir damals ein Awalt damit geholfen indem die Zustellung des Beschlussess als öffentliche Zustellung im Aushang beim Gericht + Bundesblatt + Zeitung eingestellt worden sind. Nach 6 Wochen galt es als zugestellt. Da müssen natürlich einige Voraussetzungen erfüllt werden. Es gibt viele Wege die nur gefunden werden müssen.
    Grüße

  • Mein Anwalt scheint sich da noch weniger auszukennen als ich. Mein Mann hat im Scheidungsverfahren einen Anwalt in Deutschland, möchte ihn aber nicht für dieses Nebenverfahren mandatieren. Öffentliche Zustellung wäre wohl nur gegeben, wenn es keine Anschrift geben würde. Es klang damals so, als wenn der Beschluss dann kurzfristig rechtskräftig werden würde, was ja gar nicht stimmt. Ich weiß auch nicht, irgendwie übernehme ich die Recherche und bitte meinen Anwalt dann, sich darum zu kümmern. Die Information, dass der Beschluss im April erst verschickt wurde und dies auf dem Diplomatenweg, habe ich auch nur durch meinen Anruf direkt beim Gericht. Das kann es doch alles nicht sein.

    "Why see the world when you got the beach"

  • Hi, dann gibt es noch dazu folgendes: der Jenige holt es gar nicht ab oder verweigert die Annahme ( passiert meistens ). Niemand kann gezwungen werden etwas anzunehmen.
    Also schwierig schwierig. Da müsste man sich etwas einfallen lassen.

  • Lebte da der Mann auch im Ausland und war kein Deutscher? Ich habe herausgefunden, dass ein öffentlicher Aushang nur geht, wenn alle Zustellversuche gescheitert sind und ich nachgewiesen habe, dass meine Bemühungen, die aktuelle Anschrift im Ausland herauszufinden, gescheitert sind. Meine Konstellation ist so kompliziert und mittlerweile bin ich wirklich frustriert. Das raubt einem so viel Kraft!

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  • Bei mir war es 1999 - Russischer Staatsbürger...ich sagte, er lebt nicht mehr in Deutschland und alles ging seinen Gang...6 Wochen Aushang und Scheidung in Abwesenheit - genauso mit dem Sorgerecht - die Nachnamen - Gebung wurde ohne Termin auf mich übertragen...ich wollte nicht, dass sie seinen Namen bekommt, da es nicht sein Kind war und so bekam sie meinen, welchen ich nach der Hochzeit behielt bzw. behalten hatte

  • Das klingt gut. Bei mir hieß es, da es eine Anschrift im Ausland gibt, muß auch an diese per Auslandszustellung zugestellt werden. Er hat ja einen Anwalt im Scheidungsverfahren, möchte diesen aber nicht im Sorgerechtsverfahren einschalten (wahrscheinlich, um mir eins auszuwischen). Dass es hier nicht um mich, sondern um das Wohl eines unschuldigen Babys geht, spielt jawohl keine Rolle. In der kurzen Zeit, in der ich Mutter bin, habe ich mich schon oft darüber gewundert, wie Kindeswohl manchmal ausgelegt wird. :-(

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  • Wenn der Ex rechtskräftig geladen worden ist (welcher Weg wurde denn da genommen?) und das Verfahren mit einem Urteil geendet hat, dann geht es (nur) noch um die Zustellung des schriftlichen Urteils. In deiner Urteilsausfertigung müsste eigentlich ein Termin stehen, bis zu dem Widerspruch eingelegt werden kann. Ist dieser Termin ohne Widerspruch der einen oder der anderen Partei verstrichen, müsstest du dich auf das Urteil berufen können. Alles andere müsste das Gericht im Urteil besonders ausführen.
    Und: Wenn der Ex ordnungsgemäß geladen wurde, ist die weitere Kommunikation nicht mehr in deiner Verantwortung, sondern in der des Gerichts. Du musst nicht (kannst natürlich ...) immer wieder die neueste Adresse liefern.


    Falls es hier dann allerdings um Unterhalt etc. gehen sollte, steht wieder die Frage im Raum, wie das Urteil durchgesetzt werden kann ...

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Japp, ich. Das Dokument wird ans Konsult gesendet,dann geht ein Mitarbeiter mit dem Schreiben zu der Person wer es bekommen soll, diese Person muß persönlich Unterzeichnen.
    In mein Fall, hatte ich einmal Glück das der Mitarbeiter ihn nicht erreicht hatte, und somit als "unbekannt" verzogen gegolten hatte,und so wurde ich endlich Geschieden.*er hatte renoviert und war nicht in der Wohnung antreffbar*
    Sagen wir mal so, es ist im vergleich wie das Einschreiben wo man unterzeichnen muß.

  • Rechtsmittelfristen beginnen halt erst ab Zustellung an zu laufen. Ab dann 1 Monat, danach ist der Beschluss dann rechtskräftig. Es geht halt darum, dass die Zustellung so lange dauert.


    Feli3 Wie lange hat es bei Dir denn gedauert?

    "Why see the world when you got the beach"

  • Nochmals: Wenn nicht etwas anderes im Urteil ausdrücklich ausgewiesen ist, läuft m.W. spätestens fünf Monate nach Erlass des Beschluss die (einmonatige) Beschwerdefrist automatisch an, soweit ich mich jetzt erinnere (ist nicht meine Baustelle ...). Sechs Monate nach Erlass des Beschlusses müsstest du also "im grünen Bereich" sein, so die Sache der ZPO, der Zivilprozessordnung unterworfen ist. (Genauer müsstest du das in den 60er-Paragrafen des FamG in Verbindung mit den § 510-530 in der ZPO finden, wenn du nachlesen willst.) Wird in diesen fünf Monaten zugestellt, läuft die Frist natürlich früher ab.


    Sorry für diese unklare Auskunft, ich hab die Paragrafen gerade nicht greifbar, sondern nur das ungefähre Wissen im Hinterkopf aus alten Zeiten.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • § 183, Absatz 1+2 ZPO:
    (1) Eine Zustellung im Ausland ist nach den
    bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen. Wenn
    Schriftstücke auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar
    durch die Post übersandt werden dürfen, so soll durch Einschreiben mit
    Rückschein zugestellt werden, anderenfalls die Zustellung auf Ersuchen
    des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des
    fremden Staates erfolgen. (2) Ist eine Zustellung nach Absatz 1 nicht
    möglich, ist durch die zuständige diplomatische oder konsularische
    Vertretung des Bundes oder die sonstige zuständige Behörde zuzustellen.
    Nach Satz 1 ist insbesondere zu verfahren, wenn völkerrechtliche
    Vereinbarungen nicht bestehen, die zuständigen Stellen des betreffenden
    Staates zur Rechtshilfe nicht bereit sind oder besondere Gründe eine
    solche Zustellung rechtfertigen.


    § 221 ZPO:
    Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei ihrer
    Festsetzung ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Dokuments,
    in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung
    nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.



    Soweit ich mich richtig erinnere, gilt die 5+1 Regelung für Fälle, in denen jemand unbekannt verzogen ist.

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    Einmal editiert, zuletzt von summa ()

  • Das Gericht hat Anfang Juni zugestimmt, dass die Zustellung auf dem Diplomatenweg als gescheitert gilt und die öffentliche Zustellung beantragt werden darf. Das hat mein Rechtsanwalt am 10. Juni getan. Bisher hat sich überhaupt gar nichts getan. Die Bekanntmachung wird einen Monat lang ausgehangen. Das ist doch schon lange um. Wißt Ihr, wie lange es wohl noch dauert, bis der Beschluss endlich rechtskräftig wird? Ich mag langsam nicht mehr, so nach einem Jahr!

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