Steuerrecht nicht im Haushalt lebendes Kind

  • Hallo,


    folgende Situation: Vater zahlt KU für nicht im Haushalt lebendes Kind.
    Der Kinderfreibetrag wurde der Einkommensteuer zugewiesen aber nicht dem Solidaritätszuschlag und auch nicht der Kirchensteuer.
    Warum?
    Und ist das richtig so?

  • Falls Du hier keine Antwort bekommst, schau mal beim Forum Deutsches Recht vorbei, da weiß es bestimmt jemand.

    Im Forum gängige Abkürzungen:
    ABR: Aufenthaltsbestimmungsrecht (kann sich auf das alleinige ABR beziehen) / ASR: Alleiniges Sorgerecht / GSR: Gemeinsames Sorgerecht / SR: Sorgerecht
    BU: Begleiteter Umgang oder Betreuungsunterhalt / KU: Kindesunterhalt / UHV: Unterhaltsvorschuss / WM: Wechselmodell / BET: Betreuungselternteil / UET: Umgangselternteil
    TE bzw. TS: Threadersteller bzw. Themenstarter / JA: Jugendamt
    KV: Kindsvater / KM: Kindsmutter / ET: Elternteil / GE: Großeltern

  • Der Kinderfreibetrag wird von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen. Wenn das zu versteuernde Einkommen festgestellt ist, dann erst werden davon die einzelnen Steuern berechnet, oder?

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Mh, wenn ich`s richtig verstanden habe, bin noch am lernen :rotwerd ,...


    dann wird der Kinderfreibetrag dem Gehalt angerechnet.


    Die Lohnsteuer ist dadurch geringer und somit auch der Soli und die Kirchensteuer ( die werden beide von der Lohnsteuer berechnet).


    Dies gibt es, meine ich, automatisch mit der Lohnsteuerklasse 4 für Alleinerziehende, sonst mit Eintragung der Kinder auf die Lohnsteuerkarte.


    Hoffe ich konnte helfen :hae:

  • folgende Situation: Vater zahlt KU für nicht im Haushalt lebendes Kind.
    Der Kinderfreibetrag wurde der Einkommensteuer zugewiesen aber nicht dem Solidaritätszuschlag und auch nicht der Kirchensteuer.
    Warum?
    Und ist das richtig so?


    Der Kinderfreibetrag steht ja idR. nur dem zu, bei dem das Kind lebt...


    er kann diesen idR. nur geltend machen, wenn Du das Kind nicht geltend gemacht hast-
    vermutlich ist es so, dass bei Dir der Freibetrag keine Rolle spielt, da das Kindergeld an Dich ausgezahlt wird, und "höher" liegt-


    dann kann der KV den Differenzbetrag (also zwischen Kindergeld, und Steuerfreibetrag) geltend machen-


    aber- wie oben schon geschrieben... jede Anerkennung mindert automatisch das steuerpflichtige Brutto- und hat automatisch Auswirkungen auf Lohnsteuer, Kirchensteuer und Soli-


    So in Blaue geraten, vermute ich, dass ihm zwar der EKmindernde Betrag der Sache nach anerkannt wurde, aber keinen Einfluss auf die Höhe der Steuer hat

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Eigentlich ist es so, dass der Kinderfreibetrag jeweils hälftig auf der Steuerkarte eingetragen ist. Am Brutto ändert das nichts. Denn Kindergeld bezieht der BET und nicht der UET.


    Und selbst wenn das KG über den Betrieb ausbezahlt wird, dann ist das ja auch alle Fälle nach Steuer draufzuschlagen, weil das KG nicht versteuert wird! Denn der Betrieb erhält das ja vom Staat erstattet!


    Was den UET angeht, so wird der Freibetrag angerechnet und das ändert etwas am Gesamtbrutto, anrechenbaren Brutto und dadurch wird KiSteuer und Lohnsteuer, sowie Soli automatisch etwas geringer. ABER ... es steht ihm eigentlich nur 1/2 Freibetrag zu, da Dir die andere Hälfte zusteht. Du müsstest den halben Kinderfreibetrag abtreten. Doch ganz ehrlich: Das bringt gar nicht viel!!!!


    Ich hatte damals eine riesen Rennerei, Steuerklasse wechseln von 1 auf 2 (für AE's) weil ich keinen Unterhalt bekommen habe, habe ich ihm die Freibeträge nehmen können und mit 4 Kindern auf der Steuerkarte, machte das bei einem Brutto von 2600 gerade mal einen Unterschied von 60 Euro mehr Netto im Vergleich zu Steuerklasse 1 ohne KInder!!!!!! Also lohnt sich der Aufriss nicht wirklich! Das ist Augenwischerei von unserem Staat! Das rechnet sich erst ab einem Bruttoeinkommen von über 5000 Euro und das ist leider nicht das durchschnittliche Monatseinkommen einer Fachkraft!!!!

    Sei Deinen Freunden nah und Deinen Feinden näher! :welcome

    Einmal editiert, zuletzt von Mit-mir-nicht ()

  • Kinderfreibetrag wird ja 50/50 auf beide Eltern verteilt.
    Es geht in dem Thread auch gar nicht um mich sondern einen Freund.
    Ich werd ihm die Antworten mal zeigen. Vielleicht kann er damit was anfangen.
    Ich verstehe da nicht so viel von.

  • Der Kinderfreibetrag wird bei Eltern, deren Besteuerung nach der Splitting-Tabelle vorgenommen wird, erst ab einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von ca. 63.500€, bei der Besteuerung nach der Grundtabelle erst ab einem Betrag in Höhe von 33.500€ berücksichtigt. Hält sich das Einkommen unter diesen Beträgen, ist es für finanziell günstiger, das Kindergeld zu beziehen.
    Nach der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer wird dann der Kinderfreibetrag abgezogen und Berechnungsgrundlage für die Kirchensteuer und den Soli.