Ich hatte das auch mal so gedacht, dass man als UET mit GSR das Kind immer von der Kita abholen darf, habe mich aber hier bei einem Thread eines besseren belehren lassen müssen. Ich habe versucht, den zu finden, habe es aber nicht geschafft.
Wenn nicht anderes schriftlich vereinbart ist und die Abholung nur über eine Liste in der Kita geregelt ist, dann darf der BET sogar den UET von der Abholliste ausschließen und der UET hat dann kein Recht, das Kind eigenmächtig abzuholen. Eine Vollmacht funktioniert dann ebenfalls nicht. Wenn nichts anderes vereinbart/entschieden ist, dann hat der BET das alleinige Recht, über die Personen zu entscheiden, die das Kind abholen dürfen.
Ja, das alles gilt aber NICHT für die Umgangszeit des UET.
In dem Urteil, welches hier im Forum gerne als "Beweis" gepostet wird, dass UET Kind nicht abholen darf, weil er nicht auf der Liste steht, steht nämlich u.a. auch drin, dass die Begründung des damaligen KV's, dass UET ja dann Kind nicht zum Umgang abholen dürfe, nicht sticht als Grund auf die Liste zu kommen, da er ja im Umgangsbeschluß das entsprechende Recht habe und dies unberührt bleibe. Oder andersrum: Habe ich Umgang und kann dies bestenfalls nachweisen (gerichtlicher Vergleich oder Beschluß, darin steht "....UET holt Kind von Kita ab..."), bekomme ich bei GSR auch das Kind, ob ich nun auf der Liste stehe oder nicht. Habe ich als UET keinen Vergleich oder Beschluß, hole aber bisher in Einvernehmen mit BET Kind immer ab - und BET torpediert das plötzlich und "löscht" UET von der Liste, um Umgang eigenmächtig zu ändern: Dann geht es schnell vor Gericht, um die bisherige Umgangsregelung festschreiben zu lassen. Und dann - siehe oben.
Ich habe es auch immer so gehalten, dass - wenn ich mal ausnahmsweise Kind nicht selber abholen konnte- die Person meines Vertrauens eine entsprechende Vollmacht für den Tag zur Abholung bekommen hat und da ging das immer auch ohne Liste. Also letztlich ist es aus meiner Sicht für den UET egal, ob er auf der Liste steht oder nicht - es ist nur mehr oder weniger umständlich: Sobald er die entsprechende Umgangsregelung und GSR hat, wird er das Kind bekommen.
@TS: Kennt denn der KV alle Menschen, die Du auf die Abholliste setzt bzw. wenn er sie nicht kennt, stellst Du sie ihm vor? Man muß doch dem anderen Elternteil schon soweit vertrauen, dass er das gemeinsame Kind nur dann der Obhut eines anderen überläßt, wenn er diesem auch vertraut......