Umgangstage in Zusammenhang Berechnung Unterhalt

  • Hallo Zusammen,


    ich hätte gern mal gewußt, welche Tage als Umgangstage zur Berechnung für den Unterhalt gelten.


    Hintergrund: KV hatte im August letzten Jahres den Unterhalt gekürzt, weil er die Kinder 3 Wochen in den Ferien hatte. Ist ja nicht rechtens, weil ja jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien in der Unterhaltsberechnung schon mit drin sind.


    Jetzt wollte das Jugendamt von mir wissen, ob die Kinder über diese "üblichen Umgangszeiten" hinaus beim KV sind. Das hab ich verneint.


    Allerdings ist es schon so, dass er sie im Schnitt alle zwei - drei Wochen mal nen Nachmittag von der Schule abholt, mit ihnen durchs Einkaufszentrum spaziert und sie mir Abends wieder bringt. Zählt das jetzt als "über die üblichen Umgangszeiten"???


    In meiner Vorstellung sind damit die Zeiten gemeint, wo sie wirklich bei ihm schlafen. Aber irgendwie bin ich jetzt doch verunsichert ?(


    Könnt ihr mir weiterhelfen? Danke!!!

    Ich habe mich entschieden und sage: VIELLEICHT :D:pfeif

  • Kenn mich da leider garnicht aus... und ich höre gerade auch zum ersten mal dass die alle 2 Wochen Umgangzeiten schon beim Unterhalt berücksichtigt werden oder aber die Ferien die sie beim anderen ET verbringen. :wow
    Interessant!
    Bin ja auch mal gespannt was die "alten Hasen" hier im Forum dazu sagen.


    Ich würde aber denken dass alle paar Wochen durchs Einkaufszentrum schlendern nicht als zusätzliche Umgangszeit gilt die dann unbedingt beim Unterhalt berücksichtigt werden müsste.

    Liebe Grüße,
    Zora


    Sometimes the wrong choices bring us to the right places

  • Hallo hope81,


    ich hätte gern mal gewußt, welche Tage als Umgangstage zur Berechnung für den Unterhalt gelten.


    Meines Wissen keine. Umgangstage finden bei der Feststellung des KU idR keine Berücksichtigung.


    KV hatte im August letzten Jahres den Unterhalt gekürzt, weil er die Kinder 3 Wochen in den Ferien hatte.


    Kein Chance, damit durchzukommen. Er kann auch 2 Monate mit Kind auf Weltreise gehen. Der KU hat weiter zu fliessen und die Kosten des Umgangs sind im Selbstbehalt enthalten, bzw hierfür darf der UET sein fiktives halbes KG einsetzen.


    Jetzt wollte das Jugendamt von mir wissen, ob die Kinder über diese "üblichen Umgangszeiten" hinaus beim KV sind. Das hab ich verneint.


    Die Verneinung war korrekt. Auch wenn für dich ggf nicht zutreffen: An dieser Stelle ist allgemein Obacht geboten. Schnell können mal staatliche Leistungen gestrichen werden, wenn der UET sich zu viel kümmert.


    Allerdings ist es schon so, dass er sie im Schnitt alle zwei - drei Wochen mal nen Nachmittag von der Schule abholt, mit ihnen durchs Einkaufszentrum spaziert und sie mir Abends wieder bringt. Zählt das jetzt als "über die üblichen Umgangszeiten"???


    Nein


    In meiner Vorstellung sind damit die Zeiten gemeint, wo sie wirklich bei ihm schlafen. Aber irgendwie bin ich jetzt doch verunsichert


    Selbst das nicht. Erst jüngst hat wieder das BGH gepoltert ( BGH 11/2014 i. XII ZB 599/13). Barunterhalts muss selbst dann in voller Höhe fliessen, wenn UET 47% der Betreuung übernimmt. Schliesslich ist das kein Wechselmodell, da die Hauptlast mit 53% bei BET liegt.


    Im besten Fall wird vermutlich auf eine Höherstufung bei nur einem Unterhaltsberechtigten in die nächste Stufe der Düsseldorfer Tabelle verzichtet. Auch vorstellbar, dass der UET bei so einem umfangreichen "Umgang" nahe dem Wechselmodell evtl 80 Euro mehr Selbstbehalt für zustätzlichen Wohnraum geltend machen kann. Die Chancen hierfür stehen aber denkbar schlecht, wenn nicht mindestens 100% der DDT weiterhin fliessen.

  • Rechne mal grob die Hälfte der Ferien = 6 Wochen = 42 Tage
    plus 25 Wochenenden a mind. 2 Tage = 50 Tage
    plus ein paar Feiertage - sagen mal mir glautt 100 Tage


    sollte er also diese deutlich überschreiten, wäre das interessant.
    Für diese 100 Tage stehen ihm 12*92 Euro Kindergeld zu = 1.104 Euro zu


    Wobei ich bei 2 Wochen Ferienbetreuung mit mir reden lassen würde - auch wenn kein Anspruch besteht.
    Weil ich sonst die Betreuung kostenpflichtig organisieren müßte.

  • Normaler Umgang - klassisch alle 14 Tage "Wochenende" von Freitag abend bis Sonntag abend und in den (Sommer-)Ferien hälftig - ist in den Unterhaltsberechnungen der Düsseldorfer Tabelle bereits mit berücksichtigt.


    Eigentlich müsste entsprechend der Unterhalt höher sein, wenn der Umgangselternteil und Unterhaltspflichtige nicht diese bereits berücksichtigte Menge an Umgang ausübt (und damit finanziert). Das wird aber großzügig gesehen. Mit der gleichen Großzügigkeit sollte auch in die andere Richtung geschaut werden ...

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Jetzt wollte das Jugendamt von mir wissen, ob die Kinder über diese "üblichen Umgangszeiten" hinaus beim KV sind. Das hab ich verneint.


    Allerdings ist es schon so, dass er sie im Schnitt alle zwei - drei Wochen mal nen Nachmittag von der Schule abholt, mit ihnen durchs Einkaufszentrum spaziert und sie mir Abends wieder bringt. Zählt das jetzt als "über die üblichen Umgangszeiten"???


    In meiner Vorstellung sind damit die Zeiten gemeint, wo sie wirklich bei ihm schlafen. Aber irgendwie bin ich jetzt doch verunsichert ?(


    Hallo hope81,


    es ist nicht Deine Aufgabe zu beurteilen, was "übliche Umgangszeiten" sind.
    Schildere dem Jugendamt einfach möglichst genau, wie oft die Kinder mit dem Vater Umgang haben.


    Das kann dann ein Zweizeiler sein "Der Umgang zwischen KV und Kindern ist im Abstand von zwei Wochen jeweils Freitag bis Sonntag Abend. Ca. 2 bis 3 Nachmittage im Monat werden gerne spontane Termine wahrgenommen, die Kinder nächtigen dann zu Hause."


    So formuliert kann Dir keine Fehlbeurteilung unterstellt werden, es gibt keinen Interpretationsspielraum; eine Reduzierung des Unterhalts leitet sich daraus natürlich sowieso nicht ab.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

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    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
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    Einmal editiert, zuletzt von FrauRausteiger ()

  • Kurze Frage von mir... rein interessehalber:
    Ist die Klassische Umgangsregelung in der Berechnung immer automatisch mit drin?
    Beispiel:
    Vater interessiert sich nur alle paar Monate mal fürs Kind oder sogar garnicht, bezahlt aber seinen Unterhalt. Werden in dem Fall auch Umgänge berücksichtigt obwohl garkeine stattfinden?


    Oder hab ich da was falsch verstanden?

    Liebe Grüße,
    Zora


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  • Oder hab ich da was falsch verstanden?

    Die Frage ist nicht unberechtigt :winken:
    Das ist immer in der Berechnung mit drin, wie @Summerjam@Volleybap bereits erklärt haben, übrigens bis weit darüber hinaus (etwa das Beispiel 47/53) auch.


    Allerdings ist das die Berechnung wie sie ein Familienrichter vornehmen würde, in der Praxis können beim UET Kosten auflaufen, die nur noch sozialrechtlich abgefedert werden können. praktisch wird es aber dem UET überlassen, wie es das regelt.

    Zitat

    Zitat

    Ist die Klassische Umgangsregelung in der Berechnung immer automatisch mit drin?


    Unterhaltsrechtlich ist es unerheblich, ob Umgang statt findet oder nicht, und in welchem Umfang. Von daher, nein.


    LG

    Einmal editiert, zuletzt von Yogi ()

  • Das OLG Düsseldorf hat nach Einführung der Düsseldorfer Tabelle nach Absprache mit den anderen OLG schon erklärt, dass die Berechnung des Unterhalts so vorgenommen worden ist, dass Kosten für Umgang im Zahlbetrag einberechnet sind.


    Erkennen kann man das u.a. auch daran, dass bei Zahlung des Mindestunterhalts und mehr der Unterhaltspflichtige keine Chance auf etwaige Sozialgelder hat. Ist er aber nur teilweise leistungsfähig, kann in bestimmten Fällen vom Amt Zuschlag für den Umgang (Mietzuschuss wg. Wohnraum, Fahrtkosten etc.) geleistet werden.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • praktisch wird es aber dem UET überlassen, wie es das regelt.


    Ist er aber nur teilweise leistungsfähig, kann in bestimmten Fällen vom Amt Zuschlag für den Umgang (Mietzuschuss wg. Wohnraum, Fahrtkosten etc.) geleistet werden.


    Steht nicht genau das gerade zur Debatte? Momentan kann der UET ALG II für die temporäre Bedarfsgemeinschaft beantragen. Genau das soll ja bald gekippt werden. Der UET soll sich dann zukünftig an BET wenden und dort dann die anteiligen Regelleistungen einfordern. Wozu das führen wird ist wohl auch jedem klar. Aber Hauptsache das JC kann sich Arbeit sparen.

  • Also ich bin auch grad an dem Thema. Laut BGH gibt es folgende Vorgaben:


    Üblicher Umgang, dafür sind die Kosten in der DDT bereits berücksichtigt heisst: Ca. jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien. Das ist der Regelumgang und nachdem richtet sich auch die DDT.


    Zeitlich ausgedehnter Umgang: Wesentlich mehr als 4-5 Tage, aber weniger als die Hälfte der Zeit. Erst dann ist eine Neuausrichtung des Unterhalts rechtens


    Wechselmodell: Kinder sind 50/50 mal bei Mama und mal bei Papa. Dann ist eine Reduzierung des Unterhalts auf jeden Fall möglich.




    Darf man hier einen Link posten wo man das nachlesen kann????????????????


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    Als das Teleleut phon, treppte ich die Rante runter, tuerte gegen die Bums viel tod war um.........shit happens
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    Nachts ist es kälter als draußen

    Einmal editiert, zuletzt von malamut3640 ()

  • Steht nicht genau das gerade zur Debatte? Momentan kann der UET ALG II für die temporäre Bedarfsgemeinschaft beantragen. Genau das soll ja bald gekippt werden. Der UET soll sich dann zukünftig an BET wenden und dort dann die anteiligen Regelleistungen einfordern. Wozu das führen wird ist wohl auch jedem klar. Aber Hauptsache das JC kann sich Arbeit sparen.



    Es wird alle drei Wochen eine neue Sau durchs Dorf gejagt. Da es in der Sache aber mehrere höchstrichterliche Urteile gibt, ist der Bewegungsspielraum für die Idee, Kosten dem Betreuungselternteil aufzubrummen, sicherlich sehr gering.

    Liebe Grüße



    Bap



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