Unterhalt, Zwangsvollstreckung und damit zusammen hängende Anwaltskosten ?

  • Man man....... das wird bestimmt so sein. Das ist alles vollkommener Blödsinn der da gerechnet wurde, so sehe ich das jetzt einfach.


    Aber mal ausgehend davon dass die 2000 irgendwas an Nettolohn zutreffen und dass die 151 Kreditrate ebenso Blödsinn sind wie die 201 Euro Wohnmehrbedarf, dann ergibt das allein schon eher eine Heraufsetzung des bestehenden Titels über 334 Euro! Oder ?

  • Dann kann ich ja auch den Kredit anrechnen lassen den ich für ein Fahrzeug aufgenommen habe um zur Arbeit zu kommen...... würde ich nie drauf kommen sowas zu machen!


    Nun, ich denke mal weiter:


    Wenn ich nun einfach davon ausgehe dass der neue Titel über 164 Euro gültig ist dann muss ich ja fast schon dagegen klagen. Das ist ja Betrug am Kind. Und das wiederum zwingt mich dazu die Unterhaltsschulden aus dem 334er Titel zu vollstrecken, ich habe nämlich keinerlei Mittel für eine Klage, weil ich alles fürs Kind bei mir ausgegeben habe.

  • DAS könnte durchaus sein...
    ich würde aber jetzt mit Pfändung erst versuchen, sowohl die 334 € laufenden Unterhalt als auch Zahlungen auf den Rückstand zu bekommen.
    Jjetzt ein Erhöhungsverfahren , um einen höheren Titel als 334 € zu bekommen , würde ich nicht riskieren.!

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

  • Der neuen Titel darf und kann nicht gültig sein, denn DU hast ihn ja zurück gewiesen und nicht angenommen!
    Somit ist er nur eine einseitige Willenserklärung und entfaltet keine Rechtswirkung!


    Lass Dir da vom JA oder Anwalt nix einreden.
    Diese Feinheit im Urkundswesen kennen viele nicht, es ist aber so!
    Das kann ich Dir aus beruflicher Erfahrung versichern!!!!!

    ^^
    Viele Grüße
    AH


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  • ich muss hier mal einhacken, und nachfragen...


    mWn. berechnet das JA nur dann, wenn eine Beistandschaft Deineseits besteht- oder auch auf Anforderung des Jobcenters-


    mich wundert hier, dass überhaupt eine Berechnung durch das JA stattfindet, da Du ja bereits einen Anwalt eingeschaltet hast.... irgendwie hab ich da grad einen Balken vor der Stirn :frag

    Lieber Gruss


    Luchsie


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    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Mein Anwalt ist seit der letzten Vollstreckung raus.


    Ich habe beim JA Beratung und Unterstützung angefordert und ab 01.04.2015 eine Beistandschaft.


    Aber selbst wenn es eine rechtmäßige Beistandschaft gäbe, so wäre der neue Titel ja ohne meine Annahme ungültig, oder?

  • Und weiter gesponnen:


    Selbst wenn der neue Titel Gültigkeit erlangt hätte weil die Beiständin das akzeptiert hat (vorausgesetzt die Beistandschaft ist aktiv und rechtens) dann kann ich ja aus dem alten Titel die Unterhaltsschulden vollstrecken lassen und mit diesem Geld den neuen Titel anfechten per Anwalt.

  • Ich habe vor ca. 2 Monaten gemeinsam mit der KM um Beratung und Unterstützung gebeten...


    Beratung nach § 18 SGB 8
    Wenn z.B. beide Eltern das JA bitten, den Unterhalt beratend auszurechnen,dann geht das schon.
    Aber Beratung hat deutlich ihre Grenzen und nicht die gleichen Befugnisse/Möglichkeiten wie eine Beistandschaft.


    Einen Anwalt hat der TS noch nicht - so hatte ich es verstanden.


    Und eine Beistandschaft kann nur en Elternteil einrichten, niemals das JC! (= Jobcenter!)
    http://dejure.org/gesetze/BGB/1713.html


    EDIT: Der Bär war schneller ;-)

    ^^
    Viele Grüße
    AH


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  • und ab 01.04.2015 eine Beistandschaft.
    Aber selbst wenn es eine rechtmäßige Beistandschaft gäbe, so wäre der neue Titel ja ohne meine Annahme ungültig, oder?


    also mWn. gibt man (während der gesamten Dauer der Beistandschaft) genau dieses an das JA ab-
    und kann dann mit einer Berechnung/Titulierung in best. Höhe etc. nicht einverstanden sein- allerdings müsste man dann die Beistandschaft zurückziehen :frag und selber den Klageweg
    bestreiten...


    Da das JA in diesem Fall das Kind in Bezug auf seine Unterhaltsansprüche vertritt, musst Du mEn. nicht die neue Titulierung annehmen (weil Du damit ja nichts mehr zu tun hast)- sondern das JA nimmt es als Vertreter des Kindes in Unterhaltsansprüchen (ggf.) für Dich an-


    es geht also eben nicht um Beratung, sondern Du hast im Rahmen der Beistandschaft das JA (quasi als "Ersatz" für Dich, bzw. das Kind) als Vertreter vor Gericht (in Bezug auf Kindsunterhalt) eingesetzt....


    (danke für den Hinweis mit dem JC.... das hatte ich wohl irgendwie falsch im Ohr- allerdings frage ich mich, wie es dann läuft, bzw. ob nicht doch irgendwie eine Art "Zwang" besteht- aber, das ist total OT... wenn jemand mag, kann er mich gerne per PN aufklären :thanks: )

    Lieber Gruss


    Luchsie


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  • Luchsie- lies bitte den Themenstrang! da ist alles schon erklärt worden..

    Noch ist nicht der 1.4.15 , weil wir heute den 28.3. haben ;)


    Und vorher war es eine Beratung! - keine Beistandschaft.
    Das JA durfte in seiner noch beratenden Funktion bisher weder einer Urkunde zustimmen noch durfte eigentlich die vertredende Kollegin als Urkundsbeamtin diese niedrigere ohne Zustimmung von bubalabaer aufnehmen.


    Und Bubalabaer hat ja nun alles schon letzte Woche beendet..!

    ^^
    Viele Grüße
    AH


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  • ich hab´s gelesen, aber wohl nicht gepeilt....
    weil er schrieb ab dem 01.04...... :ohnmacht:


    sorry- war wohl zu umständlich für mich :crazy

    Lieber Gruss


    Luchsie


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  • Ich bin mitlerweile verunsichert ob wirklich der 01.04.15 als Beistandsbeginn zählt..... jedenfalls habe ich eine Beratung und Unterstützung angefordert und als ich dann dort war um den Antrag abzugeben habe ich gesagt ich wolle eine Beistandschaft ab 01.04.15.


    Ob das jetzt aber auch genau so im Antrag steht weiß ich jetzt nicht mehr so genau......


    Jetzt mal davon ausgegangen dass die Beistandschaft schon aktiv war und die geringere Titulierung bei JA akzeptiert wurde. Was dann ? Abgelehnt und Beistandschaft beendet habe ich ja schon...

  • Ich denke, da du ja gleich( ( war das nicht einen Tag nach Urkundenerstellung?) das Einschreiben mit deiner Ablehnung und Beendigung geschickt hast, müsste das funktionieren!
    Selbst wenn die davon ausgegangen sind, es gab schon eine Beistandschaft.


    Wenn die sich querstellen, dann schauen wir weiter was Du machen kannst...
    Jetzt genieße mal das Wochenende, ab Montag biste vielleicht schlauer ( da kommt vielleicht die Antwort des JA?)

    ^^
    Viele Grüße
    AH


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  • Das ist ein guter Rat! Danke, ich werd jetzt abschalten und die Zeit mit meinem Sohn und meiner Partnerin genießen. Und eine Woche Urlaub ist ja nicht nur dafür da sich das Hirn zu zermartern;-)


    Dir auch ein schönes Wochenende!

  • Morgen werde ich zum Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) gehen und habe da noch Fragen.


    Es lief ja bereits vor ca. 8 Monaten ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Km. Allerdings hat sie kurz vor der Lohnpfändung komplett gezahlt.


    Nun ist es so dass ich hier nur eine beglaubigte Kopie des 334er Titels vorliegen habe und ich glaube die vollstreckbare Ausfertigung liegt entweder beim Gerichtsvollzieher oder meinem Anwalt von damals.


    Es wurde damals ein Pfändungs.- und Überweisungsbeschluss von meinem Anwalt beantragt und vom Gericht auch erlassen.


    Muss ich das jetzt alles nochmal machen??? Also diesen Antrag in 4 facher Ausfertigung etc.....

  • Wenn die damalige Pfändungssumme komplett bezahlt wurde dann ist es beendet und Du musst alles neu....
    Ohne vollstreckbare Ausfertigung läuft nix...
    Meistens liegt die noch beim Anwalt in der Akte, der dann gerne anbietet: das mache ich für sie...aber nicht kostenfrei ;-) ...für ne Pfändung brauchst Du aber keinen Anwalt= also um Aushändigung der Vollstreckbaren bitten !


    Und darauf achten: bei neuer Pfändung sowohl Rückstand als eine Summe per 31.3.15 ALS AUCH laufend mtl. 334 € ab 1.4.15 beantragen.!der Rechtspfleger sollte helfen wo Du was eintragen musst!


    Und seit 1.11.14 gibt's neue Pfändungsformulare: hier bitteschön :
    http://www.justiz.nrw.de/WebPo…313_bundesministerium.pdf

    ^^
    Viele Grüße
    AH


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  • Da fällt mir noch was anderes ein:


    Ich wurde bisher durch einen Anwalt bei der Scheidung und den Unterhaltsforderungen sowie in Umgangssachen vertreten.


    Die Scheidung ist rechtswirksam und erledigt und ich habe seitdem keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Muss ich eigentlich dieses "Verhältnis" beenden wenn ich selbst vollstrecken lassen will?

  • Nein. Ein Anwalt ist immer nur für das beauftragte Verfahren zuständig. Ist das beendet, ist die Beauftragung zuende.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Hi,

    In der Berechnung des JA steht nur: "aufgrund der höheren Wohnkosten in XXX wurde der Selbstbehalt erhöht"

    Man man....... das wird bestimmt so sein. Das ist alles vollkommener Blödsinn der da gerechnet wurde, so sehe ich das jetzt einfach.

    Ja, ist Blödsinn. Mütterlastiges JA ?

    Dann kann ich ja auch den Kredit anrechnen lassen den ich für ein Fahrzeug aufgenommen habe um zur Arbeit zu kommen...... würde ich nie drauf kommen sowas zu machen!

    Hüstel, unter UMständen könntest du das sogar. Begründung keine Öfis, das Auto ist kein Porsche etc.
    Probieren würde ich es.


    Gruß
    babbedeckel

    Die Männer, die mit den Frauen am besten auskommen, sind dieselben,
    die wissen, wie man ohne sie auskommt. (Charles Baudelaire)


    Jedes Kind bringt die Botschaft,
    dass Gott die Lust am Menschen noch nicht verloren hat.