KU von Grosseltern in der Praxis, wer hat welche Erfahrungen gemacht?

  • Als Trost kann man da nur sagen: Die Mühlen mahlen langsam, aber sie mahlen:
    Nichtausgeführte Pfändung des Arbeitgebers/Vaters wird dem ein riesiges Problem bereiten.


    Die laufende(n) Ermittlung(en) des Staatsanwaltes dem Ex. Das dauert halt nur.
    Allerdings: Durch so Verurteilungen läuft nicht eine müde Mark, geschweige denn ein Euro. Da kann ich verstehen, dass man am liebsten mit einem Teppichklopfer auf Hausbesuch gehen würde. Geht aber nicht, da wir in einem Rechtsstaat leben und darauf (lange) warten müssen, bis der zu Potte kommt. Und - auch damit muss man irgendwie leben - manchmal gar nicht. Jedenfalls nicht so, dass man sich gerecht behandelt fühlt.


    Da muss man sich vielleicht - wenn es irgend geht - einfach absolut vom Ex lösen. Nichts von ihm erwarten, nichts von ihm wollen. Neben dem fehlenden Geld macht man sich so ja auch psychisch abhängig. Er zahlt nicht - man selbst fühlt sich schlecht (neben dem fehlenden Geld) und wird damit doppelt belastet. Das ist mörderisch und das muss man verhindern.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Kommt auf den Titel an. Wenn der Gerichtsvollzieher einen bestimmten Betrag festgesetzt hat und der AG zahlt nicht, droht ihm - dem offiziellen Geschäftsführer - sogar Knast. Böse Sache ... Hat der gerichtsvollzieher aber eine Summe gesetzt von meinetwegen 900 Euro Selbstbehalt und deshalb führt der AG die Pfändung nicht aus, weil das Einkommen nicht drüber liegt, dann ist das etwas anderes. Dann hat er rechtskonform gehandelt, konnte nur nichts überweisen.


    Laut TS hätte der Arbeitgeber aber Geld überweisen müssen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Bei Lohnpfändung für Kindesunterhalt legt der Rechtspfleger nach 850 d (!) ZPO die Pfändungsgrenze fest.


    Die kann durchaus auch auf Sozialhilfeniveau sein!
    Wenn hier 90€ gepfändet wurden hat er die Grenze vermutlich auf um die 810 € festgelegt.( 900€ netto - 810 € Pfändungsgrenze=90 €)


    Pfändungsgrenze ist NICHT gleich Selbstbehalt.

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:


  • Pfändungsgrenze ist NICHT gleich Selbstbehalt.


    Das ist korrekt. Nach dieser Regelung gilt als Selbstbehalt sozialrechtlicher Regelsatz + "angemessene" Kosten der Unterkunft + etwaiger Erwerbsaufwändungszuschlag und Berücksichtigung etwaiger weiterer Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners + "Krankheitskosten" (z. B. spezielle Medikamente oder Heilmittel).
    Bei einem gesunden und erwerbsfähigen Schuldner kann da durchaus ein Betrag in dreistelliger Höhe mit einer 6 oder 7 vorne dran in Euro bei herauskommen,
    je nachdem, wie günstig er wohnt und sonst keine weiteren Verpflichtungen hat.

  • Bei einem gesunden und erwerbsfähigen Schuldner kann da durchaus ein Betrag in dreistelliger Höhe mit einer 6 oder 7 vorne dran in Euro bei herauskommen,
    je nachdem, wie günstig er wohnt und sonst keine weiteren Verpflichtungen hat.

    das werde ich heute wissen, bin ja mal gespannt, ob mich das herabsetzen der pfändungsgrenze weiterbringt. wusste ja gar nicht das auch ich das als gläubiger beantragen kann.


    das schreiben an die grosseltern ist raus, in dem sie aufgefordert werden ihre einkommens-u. vermögensverhältnisse offenzulegen. dient erstmal nur als druckmittel an den KV sich endlich was einfallen zu lassen... ebenso die drittschuldnerklage an KV`vaters= KV Arbeitgeber....


    nur wenn das alles nichts bringt, dann bin ich echt am tiefpunkt angekommen, und keine ahnung wie ich da wieder rauskommen soll.... :( vielleicht den reichen "opa" alfred fragen, ober die kinder adoptieren will, mich gibts gratis dazu?


    Was ich noch fragen wollte, da ich es hier in einem Beitrag gelesen habe, wo finde ich das im §§ , das wenn der KV Leistungen nach SGBII beantragen würde, die auch den mindestunterhalt mit zahlen würden? wenn das wirklich gehen würde, ich kann ihn nicht irgendwie verpflichten, einen Antrag zu stellen oder?


    vielen dank im voraus, und gute nacht
    S




  • Was ich noch fragen wollte, da ich es hier in einem Beitrag gelesen habe, wo finde ich das im §§ , das wenn der KV Leistungen nach SGBII beantragen würde, die auch den mindestunterhalt mit zahlen würden? wenn das wirklich gehen würde, ich kann ihn nicht irgendwie verpflichten, einen Antrag zu stellen oder?


    Habe mich zwischenzeitlich sehr intensiv mit dieser Thematik befassen müssen. Diese "Idee" der Unterhaltsgläubiger wurde vom BGH im letzten Jahr
    abgebügelt. Aktenzeichen habe ich gerade nicht parat. Die Möglicheit der Aufstockung (Hartz IV) erhöht nicht die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit.
    Es gilt das bereinigte (Erwerbs)Einkommen als Grundlage für die Unterhaltsfestsetzung. Eine Ausweitung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ist durch die Inanspruchnahme von ALGII nicht möglich. Der Anwalt meiner Ex hat mal in meiner Unterhaltsache ähnlich argumentiert. "Herr Richter, das Geld, das Herr F4tH3R F16URE für die Umgangskontakte mit
    seinen Kindern vom Jobcenter erhält, das hätten wir für den Unterhalt gerne auch noch." Das Amtsgericht war so fassungslos, das man die Sache dem OLG Hamm vorgelegt hat.
    Das OLG hat da eine klare Linie bezogen und war der Meinung, das man die öffentlich Hand nicht für die unterhaltsrechtliche Versorgung schröpfen soll.
    Es gibt allerdings auch keine gesetzliche Pflicht, wegen Kindesunterhalt aufzustocken. Man kann den Schuldner also nicht dazu zwingen, ALGII zu beantragen und das ist
    wegen der Regelungen zu der Unterhaltsbemessung nach bürgerlichem Recht auch nicht gewollt. Niemand soll soviel Unterhalt bezahlen müssen, das er selber bedürftig wird.
    Zwar bin ich der lebendige Beweis, das in der Praxis davon auch Ausnahmen zulässig sind, es ist aber vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen. Es ist aber auch nicht vorgesehen,
    sich arm zu rechnen (oder als Unterhaltsschuldner arm zu sein)...da reagieren die Gerichte halt mal auch mit fiktiven Einnahmen. Wenn das Geld aber real nicht da ist, egal ob nun tatsächlich nicht vorhanden (fiktiv) oder über Dritte dem Zugriff entzogen, wird die Beitreibung schwierig.

  • Die Möglicheit der Aufstockung (Hartz IV) erhöht nicht die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit.
    Es gilt das bereinigte (Erwerbs)Einkommen als Grundlage für die Unterhaltsfestsetzung.

    gibt es hierfür nen §§?


    In meinem Fall würde der KV eh kein Geld vom Jobcenter bekommen, da ja hier das Vermögen der (neuen) Ehefrau mit angerechnet wird. Und da auf sie der neue X5 zugelassen ist....


    Ich hoffe einfach mal, das ich mit der Herabsetzung der Pfändungsgrenze etwas bezwecke, wenn auch nicht viel. Denn er hat weder Mietkosten, noch sonstige Wohnnebenkosten, Telefon/Internet Nutzung über die Eltern, keine Fahrtkosten da er ja mit in der Firma wohnt. Eigentlich gehört KV und Frau zum Haushalt seiner Eltern, aber aufgrund der eigenen Wohnung mit Küche kann ich das nicht beweisen, wo sie essen, und ob der Kühlschrank genutzt wird oder net :rolleyes3: - ich weiss nur, das sie beim Abfallamt angegeben habe, alle in einem Haushalt zu wohnen um Müllgebühren zu sparen...
    Wenn wenigstens monatlich so 200-300 Euro eingehen würde, wäre das ja echt schön, dann könnte ich mich im jobcenter abmelden


    Noch eine Frage habe ich: Kann ich irgendwo ausrechnen, ob der KV bei 1000 euro netto (hat jetzt mehr, da 4.kind und steuerklasse 3, da Frau in Elternzeit) , seine Frau 650 euro Elterngeld, 1 gemeinsames Kind, keine Wohnkosten, max. 300 euro für renovierung usw. , der x5 wurde auf die oma umgemeldet, anspruch auf ALGII hätte?


    @all, danke allen für die vielen Beiträge :thanks:

  • Ich weiß nicht, ob es dir noch passt, aber ich beziehe laufend KU von den Großeltern und kam dir ein wenig dazu erzählen, lieber aber über pn, ich will hier nicht allzu ins Detail gehen


    Die Großeltern haben einen hohen Selbstbehalt als der Kv, soviel kann ich schonmal sagen

  • Spannende Mitteilung. Und ja, klärt das besser via PN.
    Hier fürs Forum wäre es aber interessant zu erfahren - wirklich nur wenn du willst -, ob die Großeltern den Unterhalt freiwillig zahlen/angeboten haben, nach deiner Aufforderung oder ob es aufgrund einer gerichtlichen Auseinandersetzung war.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Doch. Nach Leistungsfähigkeit m.W. Aber da nach Ausführungen von Sandy die Großmutter mütterlicherseits verwitwet ist und die Sache vom eigenen Anwalt geprüft, scheint hier nicht zu erwarten zu sein, dass der Unterhalt (mit) von der Großmutter mütterlicherseits mit bestritten werden müsste. (Und selbst wenn da eine Grundsumme zuerkannt würde nach Berechnung, ist das dann nur bei den Großeltern väterlicherseits in Anrechnung zu bringen, aber nicht zwingend von der Großmutter mütterlicherseits einzufordern).

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

    Einmal editiert, zuletzt von Volleybap ()

  • Sandy müsste jedoch die Einkommennachweise ihrer Mutter an die Eltern des KV weiterreichen, damit diese ihre Haftungsquote nachprüfen können.


    Edith sagt noch: Eigentlich müsste Sandy auch ihre eigenen Einkommensnachweise an die Eltern des KV schicken. Denn bevor es in die Großelternhaftung geht, sind beide Eltern (auch BET) KU pflichtig.

    Einmal editiert, zuletzt von Summerjam ()

  • @ bap: Die zahlen nicht freiwillig, dass wurde vom JA angeordnet, vom eigenen Anwalt als "ihr seid tatsächlich dazu verpflichtet " abgesegnet und mit bitterbösen Begleitschreiben ans JA und an mich ins Leben gerufen. Vor Gericht ist es aber nicht gelandet.


    Tatsächlich wurden alle 4 Großeltern angeschrieben und aufgefordert, die Vermögensverhältnisse darzulegen, aber gibt halt einen deutlich höheren Selbstbehalt, dass musste berücksichtigt werden.
    Und sie hat bei mir auch nur pauschal 50% vom Mindestunterhalt von dem Großeltern väterlicherseits gefordert und dasselbe von meinen Eltern, die hat das nicht einkommensabhängig auf alle 4 Großeltern aufgeteilt berechnet, sonst würde ich keinen UHV mehr beziehen


    Und generell meinte die Dame vom JA, geht Elternunterhalt vor, aber ich bin in Ausbildung, da stand das nicht zur Debatte.

  • gibt es hierfür nen §§?


    Es gibt mehrere dazu:
    BGB §§ 1603, 1629 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 50, 263; SGB II (idF bis 31. März 2011) § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; SGB II § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7


    Die rechtliche Schlußfolgerung des BGH in XII ZB 39/11 v. 19.06.2013 war konkret:

    Zitat


    Vielmehr kann durch die Titulierung des Unterhalts und den dadurch ermöglichten Abzug nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II aF (§ 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II) die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht erhöht werden.


    Von der Einsetzbarkeit teilweise anrechnungsfreien Einkommens unterscheidet sich die vorliegende Fragestellung dadurch, dass der Unterhalt schon bei der Ermittlung der Sozialleistungsbedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen Berücksichtigung findet. Insoweit muss also zunächst geklärt werden, welches Einkommen dem Unterhaltspflichtigen nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zur Verfügung steht. Zur Vermeidung eines Zirkelschlusses kann dies nur ohne Berücksichtigung einer wegen des Unterhalts erhöhten Sozialleistung durchgeführt werden.


    https://privatelink.de/?http://lexetius.com/2013,2508


    Wenn schon ein Titel besteht, kann der Pflichtige durchaus über ALGII aufstocken, auf Basis ALGII kann allerdings kein neuer errichtet werden, der die Möglichkeit der
    Aufstockung dabei zugrundelegt. Im Endeffekt heißt das m. M. auch nichts anderes, das es keine Pflicht gibt, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Wäre das so,
    wäre jedweges ausgeurteilte fiktive Einkommen der sofortige und direkte Griff in die Staatskasse. Insofern sehe ich auch keinen Sinn darin, eine ALGII Berechnung
    für den Pflichtigen durchzuführen.