Namensänderung nach Scheidung für mich und den Kleinen?

  • Hallo,


    ich habe mal eine Frage: bei der Hochzeit habe ich meinen Nachnamen geändert, mein Mann hat mich noch in der Schwangerschaft (nach 10 Jahren Beziehung :-( )wegen einer anderen verlassen und der Kleine und ich haben jetzt seinen Nachnamen. Bei einer Scheidung könnten wir ja, sofern mein Ex zustimmt, beide meinen alten Nachnamen annehmen. Aber was steht dann im Pass? Hat mein Kleiner dann auch zwei Nachnamen (aktueller Name und geb. als) im Pass stehen? Wie ist das bei Euch?


    Vielen Dank!


    Liebe Grüße


    Jenny mit Jakob

  • Meines Wissens kann das Kind nur in Ausnahmefällen Deinen Mädchennamen annehmen (siehe dort). Einfacher ist es, wenn es darum geht, dass das Kind einen Doppelnamen bekommt. Eine Ausnahme besteht, wenn der betreuende Elternteil neu heiratet und den Namen des neuen Partners annimmt.

  • Ach so, vielen Dank! Und bei einer Hochzeit mit einem neuen Partner, steht dann im Pass von meinem Kleinen auch noch der alte Name als Geburtsname drin? Also, falls ich überhaupt noch einmal heiraten sollte, nur so theoretisch ;-)

  • Mein Ex-Mann hat als Kind auch den Namen seines Stiefvaters angenommen um eben so zu heißen wie die Mutter, sprich die Familie.


    Im Ausweis steht nur der neue Name und in der Geburtsurkunde ist es entsprechend vermerkt.


    D.h. im normalen Alltag fällt es niemandem auf, außer eben bei Heirat oder so, wenn man die Geburtsurkunde braucht.

  • Wenn das Kind allerdings mit Scheidung den Mädchennamen der Mutter annehmen soll, dann kann dieser später nicht bei einer neuen Heirat der Mutter erneut geändert werden.


    Das ganze nennt sich Einbennung und ist ein einmalig möglicher Vorgang. (Warum sollte das Kind auch im Zweiflesfall ständig den Namen ändern müssen, nur weil es den Eltern grad einfällt).


    Je nach Alter müsste aber auch das Kind selbst zustimmen (ab 6 Jahren). Wobei mir im Normalfall nicht einleuchtet, warum bei einer Scheidung das Kind seinen Geburtsnamen ändern soll, nur weil man selsbt nun nicht mehr so heißen will.


    Tina

  • Also du kannst deinen Mädchennamen wieder annehmen, kein Problem.


    Beim Kind sieht das anders aus. Erstmal geht das grundsätzlich nicht. §3 des Namensänderungsgesetzes sagt aus, daß diese Änderung nur aus wichtigem Grund erfolgen darf und Scheidung der Eltern ist definitiv kein wichtiger Grund. Erst wenn du wieder heiratest ist eine Einbenennung möglich. Hierfür muss der KV aber zustimmen. Tut er das nicht, wird es schwer. Es besteht zwar die Möglichkeit die Einbenennung von einem Gericht regeln zu lassen, aber Voraussetzung dafür ist, daß es für das Kindeswohl unabdingbar ist. Das heißt, wenn dem Kind ohne die Einbenennung psychische Schäden drohen. Aber dann wird auch erst geprüft, ob nicht ein Doppelname ausreichen würde. Ab dem 5. Lebensjahr muss das Kind dem auch zustimmen (ergibt sich aus §1618 BGB und der dazu einschlägigen Rechtsprechung)

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Mensxh Hucky,


    da hast Du aber ordentlich was durcheinander gebracht.


    Die Einbenennung ist möglich bei Neuheirat. Die Namensänderung bei (z.B.) Annahme des Mädchennamens.
    Für die eine Entscheidung (falls Vater nicht zustimmt) ist das Familiengericht zuständig, die Namensänderung ist eine reine Verwaltungsentscheidung. Da hat das Familiengericht nix drin zu suchen.


    Der Kater :brille

  • Mensxh Hucky,


    da hast Du aber ordentlich was durcheinander gebracht.


    Die Einbenennung ist möglich bei Neuheirat. Die Namensänderung bei (z.B.) Annahme des Mädchennamens.
    Für die eine Entscheidung (falls Vater nicht zustimmt) ist das Familiengericht zuständig, die Namensänderung ist eine reine Verwaltungsentscheidung. Da hat das Familiengericht nix drin zu suchen.


    Was hab ich denn durcheinander gebracht?


    Also du kannst deinen Mädchennamen wieder annehmen, kein Problem.


    Beim Kind sieht das anders aus. Erstmal geht das grundsätzlich nicht. §3 des Namensänderungsgesetzes sagt aus, daß diese Änderung nur aus wichtigem Grund erfolgen darf und Scheidung der Eltern ist definitiv kein wichtiger Grund. Erst wenn du wieder heiratest ist eine Einbenennung möglich. Hierfür muss der KV aber zustimmen. Tut er das nicht, wird es schwer. Es besteht zwar die Möglichkeit die Einbenennung von einem Gericht regeln zu lassen, aber Voraussetzung dafür ist, daß es für das Kindeswohl unabdingbar ist. Das heißt, wenn dem Kind ohne die Einbenennung psychische Schäden drohen. Aber dann wird auch erst geprüft, ob nicht ein Doppelname ausreichen würde. Ab dem 5. Lebensjahr muss das Kind dem auch zustimmen (ergibt sich aus §1618 BGB und der dazu einschlägigen Rechtsprechung)


    Eine normale Namensänderung ist nur Möglich nach §3 Namensänderungsgesetz. Dafür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Bei der Mutter ist die Scheidung ein wichtiger Grund, beim Kind nicht.


    Eine Einbennung ist nur bei Neuheirat der Mutter zulässig, und nur dann, wenn der Vater einverstanden ist und wenn das Kind zustimmt (wenn es älter als 5 Jahre alt ist) und das ist nur einmal möglich. Wenn der Vater (dessen Name das Kind ja trägt) nicht einverstanden ist, dann geht das nicht vor das Verwaltungsgericht, sondern vor das Familiengericht (wobei ich von der gerichtlichen Zuständigkeit nichts geschrieben habe). Voraussetzung dazu, daß das Gericht der Umbennung zustimmt muss im Wohle des Kindes begründet sein (hier geht nur, daß Kind psychische Probleme mit dem Namen hat)


    Was anderes hab ich doch vorher auch nicht geschrieben. Was ist daran falsch?

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Du springst von Namensänderung zur Einbenennung über (wenn das Eine nicht geht, dann das Andere).


    Der wichtige Grund für eine Namensänderung wäre für das Kind, dass dies für das Kindeswohl erforderlich ist, so die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.


    Der Kater :brille

  • Du springst von Namensänderung zur Einbenennung über (wenn das Eine nicht geht, dann das Andere).


    Dann hab ich das falsch ausgedrückt.


    Namensänderung nach Scheidung für Kind geht nicht (nach §3 Namensänderungsgesetz). Dort ist Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das ist richtig. Aber Scheidung der Eltern ist kein wichtiger Grund.


    Wenn eine Wiederheirat später kommt, dann geht das nach §1618 BGB, dort ist das Familiengericht dann zuständig.


    In beiden Fällen muss es (da sind beide Gerichtsbarkeiten sich einig) für das Wohl des Kindes unabdingbar sein. Dies ist es nur, wenn psychische Schäden beim Kind vom Nachnamen ausgehen. Hier hat die Gerichtsbarkeit also ganz ganz enge Grenzen gesetzt.

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    Friedrich Schiller