Schülerjob und Hartz4

  • Liebe Foris,


    wer von Euch kennt sich aus?


    Pubi (16) möchte einen Schülerjob annehmen. Wie wird das auf seinen H4-Satz angerechnet?



    Danke für Eure Infos!

    :sonneWenn's nicht regnen würde, würden wir gar nicht merken, wenn die Sonne scheint! :sonne

  • Hallo,


    wir sind gerade von einer solchen Situation betroffen. Mein Sohnist allerdings 18 und jobbt in der Zeit zwischen Schule und Studium für drei Monate.
    Es ist so: ist es ein reiner Ferienjob - wird also nur in den Ferien ausgeübt - so darf er auf einen Schlag 1200 Euro (auf das Jehr gerechnet) verdienen, ohne dass es angerechnet wird. Die Zeit ist auf 4 oder 6 Wochen begrenzt. Verdient er mehr, wird es wieder anders gerechnet.
    Mein Sohn möchte eigentlich für einen Führerschein und ein Polster für den Studienbeginn sparen. Das wird aber nichts, denn da er kein Schüler mehr ist und somit keine Ferien hat, hat er auch nicht diese Fregrenze von 1200 Euro im Ganzen. Er darf, wie jede ander Person in der Bedarfsgemeinschaft 100 Euro plus 20 % von dem, was darüber ist, dazuverdienen, ohne dass es angerechnet wird. Nun hat mein Sohn 449 Euro in einem Monat verdient. 100 Euro plus 70 Euro darf er behalten, der Rest wird mir angerechnet und vom ALG II abgezogen. Somit bleibt meinem Sohn sehr viel weniger, was er sparen kann.


    Günstiger wäre es, wenn er tatsächlich nur die 100 Euro über mehrere Monate verteilt verdienen würde.


    Das Rechenbeispiel dazu: 100 Euro * 12 Monate = 1200 Euro


    450 Euro * 3 Monate = 1350 Euro davon 3 * 100 Euro, die er behalten darf plus die 20 % - 3* 70 Euro = 510 Euro.


    Gerecht ist das nicht, oder?

  • Danke! Dann wissen wir ja jetzt Bescheid.


    Chrissi
    Was ist gerecht? Ich 'lebe' ja auch vom Geld meiner Kinder, das, was ich dazuverdiene, wird verrechnet...
    Eigentlich ist es 'gerecht', dass das Einkommen verrechnet wird.


    Für die Jugend allerdings finde ich es grenzwertig. Tenor ist doch dann: wozu soll ich arbeiten, wenn ich eh nicht mehr davon habe.
    Das ist der falsche Ansatz.


    Mir graut schon davor, meinem Kind nächstes Jahr erklären zu müssen, warum die Ausbildungsvergütung bei mir angerechnet wird...
    Vielleicht finde ich bis dahin ja nen AE-freundlichen Arbeitgeber für mich... ;(

    :sonneWenn's nicht regnen würde, würden wir gar nicht merken, wenn die Sonne scheint! :sonne

  • Trauerkloß


    Die Ausbildungsvergütung wird nicht bei Dir angerechnet, maximal das Kindergeld für ihn. Wenn er seinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken kann, dann wird nur das Kindergeld das er nicht braucht, auf Dich als Einkommen übertragen.


    Gruß
    Igrainne

    Gegen Dummheit kämpfen Götter selbst vergebens...

  • Dieses hier dazu gefunden:


    Nicht als Einkommen anzurechnen ist:


     Einkommen aus Ferienjobs, wenn:


    • es sich um Einkommen von Schülern handelt, die allgemein- und berufsbildende Schulen besuchen,
    • die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    • dies in den Schulferien erzielt wird,
    • die Erwerbstätigkeit höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt wird
    • das Einkommen den Betrag 1.200 € brutto kalenderjährlich nicht überschreitet
    (§ 1 Abs. 4 ALG II–V, die brutto- Regelung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 ALG II–V).



     Wird außerhalb der Ferien noch eine Erwerbstätigkeit durchgeführt, auch wenn diese in der
    Ferien reinreicht, ist dies normale Erwerbstätigkeit („Taschengeldjob“), die nach den üblichen
    Regeln angerechnet wird.


     Die BA legt die Ferienjobregelung so aus, dass Einkünfte unterhalb des Sockelbetrag bis
    1.200 € grundsätzlich anrechnungsfrei sind. Wird das Einkommen überschritten, ist nur das
    Einkommen oberhalb des Sockelbetrages anzurechnen (FH 11.19c).


    Quelle: PDF-Seite 58 --- http://www.harald-thome.de/med…I---Folien-11.05.2014.pdf




    oder dieses hier:


    § 11, 11a, 11b - Zu berücksichtigendes Einkommen - SGB-II
    5. Privilegiertes Einkommen
    5.8 Weitere nicht berücksichtigungsfähige Einkommen


    5.8.2 Einkommen aus „Ferienjobs“


    (1) Einnahmen von Schülerinnen und Schülern aus in den Schulferien ausgeübten Erwerbstätigkeiten sind nach § 1 Abs. 4 Alg II-V
    besonders privilegiert. Damit soll die Motivation leistungsberechtigter Schülerinnen und Schüler gefördert werden, sich Wünsche
    durch eigene Arbeitsleistung zu erfüllen.


    (2) Privilegiert sind nur Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen. Ausgeschlossen
    sind jedoch solche Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten


    (3) Die Einnahmen sind privilegiert, wenn sie aus einer Beschäftigung in den Schulferien resultieren. Nicht entscheidend in diesem
    Zusammenhang ist, ob die Einnahmen während der Schulferien zugeflossen sind oder nicht.


    (4) Schulferien bezeichnen die Zeit zwischen zwei Schulabschnitten. Die Privilegierung erstreckt sich demnach nicht auf Erwerbstätigkeiten
    in den dem letzten Schuljahr folgenden Schulferien. Schulferien liegen auch vor, wenn nach Abschluss einer allgemeinbildenden Schule
    eine berufsbildende Schule besucht wird.


    (5) Die Beschäftigung ist nur bis zu einer Dauer von vier Wochen je Kalenderjahr privilegiert. Mitgezählt werden nur solche Ferienbeschäftigungen,
    die während des Bezuges von Alg II oder Sozialgeld ausgeübt worden sind. Nicht mitgezählt werden Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen,
    das monatlich unter dem Grundfreibetrag von 100,00 EUR monatlich (§ 11b Abs. 2 Satz 1) liegt („Taschengeldjob“).


    Die Prüfung, ob die in den Schulferien ausgeübten Erwerbstätigkeiten die Vierwochengrenze überschreiten, erfolgt in chronologischer
    Reihenfolge.


    Beispiel:
    Ein Schüler übt seit 1. Februar eine laufende Erwerbstätigkeit mit einem Bruttoentgelt von 200,00 EUR monatlich aus. In den am 8. Juli
    beginnenden Sommerferien nimmt er zusätzlich eine vierwöchige Ferienbeschäftigung auf. Die Einnahmen aus der Beschäftigung während der
    Sommerferien sind nicht privilegiert, weil der vierwöchige Zeitraum bereits durch die vierwöchige Freistellung der 200,00-EUR-Beschäftigung
    während der Winter-, Oster- und Pfingstferien verbraucht wurde.


    (6) Die Privilegierung führt dazu, dass die Bruttoeinnahme (§ 2 Abs. 1 Alg II-V) bis zu 1.200,00 EUR nicht als Einkommen berücksichtigt wird.
    Der übersteigende Anteil des Einkommens unterliegt dann den üblichen Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen. In diesem Fall
    sind die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Steuern, SV-Beiträge), die auf den privilegierten Betrag entfallen, durch eine
    fiktive Nettolohnberechnung (z. B. Internet) zu ermitteln. Das zu berücksichtigende Bruttoentgelt ist sodann um die Differenz zwischen den
    tatsächlichen Abzügen und den durch die fiktive Berechnung ermittelten Abzügen zu bereinigen.


    Bleibt eine Ferienbeschäftigung insgesamt zwar unter 1.200,00 EUR brutto, wird aber für länger als vier Wochen ausgeübt, ist zu ermitteln,
    welcher Teil des Bruttoeinkommens auf die ersten vier Wochen entfällt. Für den privilegierten Teil des Einkommens
    ist ebenfalls eine fiktive Nettolohnberechnung durchzuführen.


    Quelle: http://www.harald-thome.de/med…se/FH-11---20.08.2014.pdf (PDF-Seite 44 und 45)



    Dieses wäre es mal dazu was es laut SGB-II dazu nachzulesen gäbe.