Urteil: Wohnwert eines Einfamilienhauses erhöht Leistungsfähigkeit des Unterhalts­pflichtigen

  • Beschluss des BGH vom 19.03.2014

    Ist ein Unterhaltspflichtiger eines Kindes der Eigentümer eines Einfamilienhauses, wird der Wohnwert des Hauses bei der Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Unterhalt berücksichtigt. Durch Ermittlung der eingesparten Miete ergibt sich die Höhe des Wohnwerts. In bestimmten Fällen muss sich der Unterhalts­pflichtige aber auch das anrechnen lassen, was er durch die Vermietung des Hauses an Einkünfte erzielen kann.


    Damit bestätigte der BGH das zurvor erfolgte Urteil des OLG Hamm.


    BGH, XII ZB 367/12