Das Landesozialgericht in Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 24.06.2014 entschieden:
Empfänger von Leistungen nach SGB II (ALG II bzw. Hartz IV) haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Kabelanschluss zum Fernsehempfang - auch wenn der Vermieter die Installation einer Satellitenschüssel nicht genehmigt.
Das LSG verwies auf die Tatsache, dass diese Kosten als Teil der Regelleistung (Freizeit, Kultur, Unterhaltung) schon pauschal abgedeckt seien.
Nur in Ausnahmefällen ist die Kostenübernahme von Kabelfernsehgebühren möglich, nämlich, wenn diese Gebühren direkt mit der Miete verknüpft sind und sich aus dem Mietvertrag die Pflicht zur Zahlung ergibt.
Aktenzeichen: L 4 AS 98/11