Ausbildungsvergütung vs ( Kindes)Unterhalt

  • Hallo Ihr Lieben....



    Ich hab mal ne Frage an die Profis im Unterhaltsrecht. :winken:



    Gesetzt den Fall, das unterhaltsberechtigte Kind beendet den Schulweg mit 17 Jahren und geht dann in die Ausbildung.
    Wie wird dann die Ausbildungsvergütung vs Unterhalt fürs Kind verrechnet?



    :thanks: für die Antworten


    Lg Cleo

  • Hallo Cleo,


    Es geht so
    Netto vom Azubi Minus Fahrtkosten zum Ausbildungsplatz bzw Berufsschule ( manche OLGs geben auch 90 € Pauschale) abziehen.
    = Summe X.
    Davon die Hälfte dann vom Unterhalt abziehen
    DAS muss dann nur noch gezahlt werden.

    ^^
    Viele Grüße
    AH


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  • Die Ausbildungsvergütung wird nach Abzug der Pauschale komplett als Einkommen des Kindes gewertet und mindert dementsprechend seinen Unterhaltsbedarf. Bei Schülern/Studenten gilt eine Nebentätigkeit als überobligatorisch. Hier wird nach Abwägung des Einzellfalls entschieden. I.d.R. Werden hier nur 50% der Nebeneinkünfte als Einkommen gewertet.

  • Nein Summerjam
    Ausbildungsvergütung, also Einkommen komplett erst ab 18= volljährig
    Vorher bei 17= minderjährig nur die Hälfte!

    ^^
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    AH


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  • Steht in den jeweiligen OLG Leitlinien und laut gängiger Rechtsprechung
    Z.B.Ziffer 12.2 der Leitlinien OLG Frankfurt/Main

    ^^
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    AH


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  • @ summerjam - ab 18 Jahren wird eine Nebentätigkeit bei Schüler/Student komplett abgezogen ( wenn über 450,-€)
    leider nix mit überobligatorisch

  • Steht in den jeweiligen OLG Leitlinien und laut gängiger Rechtsprechung
    Z.B.Ziffer 12.2 der Leitlinien OLG Frankfurt/Main


    Yupp, und dort steht zB Zitat:"Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbe- darf von monatlich 90 EUR zu kürzen."
    Quelle http://www.olg-duesseldorf.nrw…le/Tabelle-2013/index.php


    Nix von danach hälftig.


    Ebenso Hexenmama steht niergens der Schwellenwert €450. weswegen es Einzelfallentscheidungen bleiben. Schüler und Studenten haben idr kein Einkommen. Ein BA Student schon. So einfach ist das Thema dann doch nicht ;)

  • Summerjam
    Ich hatte die Ziffer 12.2 der Leitlinien OLG FRANKURT/MAIN
    nicht OLG Düsseldorf geschrieben
    Und auch bereits , dass es bei einigen OLG'S ( aber nicht bei Allen!!)die Pauschale 90€ gibt.
    Also bitte erstmal richtig lesen...


    Hier die Leitlinien FRANKFURT, damit du es leichter findest.
    http://www.olg-frankfurt.justi…22-2222-2222-222222222222

    ^^
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    AH


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  • Also bitte erstmal richtig lesen...


    Und das empfehle ich ausdrücklich.


    Bei dem von dir genannten Punkt 12.2 geht es um die volle Anrechnung der Ausbildungsvergütung eines Minderjährigen auf beide ET häfltig. 2x1/2 = 1 = volle Berücksichtigung. :)

  • Yupp, jetzt nehme ich meinen eigenen Tipp ernst und erkenne... Da lag ich wohl voll daneben. Mea culpa. Bis 18 bekommt BET noch fiktiv BU vom EK des Kindes gutbeschrieben.

  • Ist wie das hälftige Kindergeld
    Da soll auch jeder Elternteile was davon haben
    Habe aber jetzt gemerkt und begriffen, was und vor allem wie du , Summerjam , das gedacht hattest mit der vollen Anrechnung und kann es besser nachvollziehen!
    Jetzt sehen und lesen wir beide besser ;-) , was?

    ^^
    Viele Grüße
    AH


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  • Beim Kind bedarfsmindernd voll angerechnet (-€90). Bei den Pflichtigen je zur Hälfte. Einmal fiktiv BU, einmal Bar. BET müsste im Innenverhältnis das Geld einfordern, um es dann wieder ausgeben zu können (Miete, Strom,etc). ;)

  • Oft ist es auch so, dass der Azubi dann zuhause was abgibt, um das auszugleichen , was dann weniger an Baunterhalt in die "Familienkasse" kommt.
    Aber ist ja auch richtig so finde ich, wenn die jungen Leute dann was beisteuern! :pfeif

    ^^
    Viele Grüße
    AH


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  • Das heißt im Klartext.... der Azubi kann sich von dem Geld die Monatskarte kaufen und dann noch 90,- € abziehen (oder sind die Fahrtkosten in den 90,- € drin?) und der Rest ist abzugeben.... die Hälfte für den Barunterhalt und die andere Hälfte, weil entsprechend der Unterhalt des UET gekürzt wird. Oder?


    Und es wurden oben auch mal Ferienjobs bzw. Nebenjobs von Schülern erwähnt?
    Hat jemand hierzu nähere Infos, v.a. wenn Schüler unter 18 ist?
    Ich denke, ein monatlicher Nebenverdienst in geringem Umfang ist kein Thema, aber wie verhält es sich bei einem Ferienjob von vier Wochen in den Sommerferien?
    Wird das dann wie bei der Steuer aufs Jahr umgelegt? Oder arbeitet der Jugendliche dann für den Unterhalt?


    Vielen Dank schon mal!

  • Hat jemand hierzu nähere Infos, v.a. wenn Schüler unter 18 ist?
    Ich denke, ein monatlicher Nebenverdienst in geringem Umfang ist kein Thema, aber wie verhält es sich bei einem Ferienjob von vier Wochen in den Sommerferien?


    Solange diese Nebenjobs dazu dienen, das Taschengeld aufzubessern, bleiben diese Einnahmen idR unberücksichtigt. Anders sieht es aus, wenn das Kind zB über regelmäßige Nebeneinkünfte erzieht, die über Taschengeldlevel hinausgehen. Beispiel: Zinserträge aus Kapitalvermögen (fette Erbschaft).