Hallo
ich bin neu hier und habe direkt eine für mich sehr wichtige Frage.
Mein Mann und ich haben uns Ende Februar getrennt, er ist dann vor ein paar Wochen in eine neue Wohnung gezogen und zahlt seit dem auch Unterhalt für unser gemeinsames Kind.
Da wir verheiratet sind erhalte ich seit EhefrauenUnterhalt, Kindesunterhalt und das Kindergeld von meinem Sohn. Da dies zur Deckung nicht reichte, habe ich einen Zuschuss vom Amt beantragt. Der Antrag läuft noch. Tja nun ist es so, das mein Mann und ich uns wieder zusammen gerauft haben und er gerne wieder zurück ziehen möchte.
Das Problem ist, er hat in der neuen Wohnung nun 3 Monate kündigungfrist. Die 3 Monate würde er selbstverständlich auch dort in der Wohnung bleiben. Meine Frage ist nun, soll ich meinen Antrag für die Zuschüsse beim Amt so weiter laufen lassen ( Weil irgendwie muss ich ja auch die 3 Monate finanziell rum bekommen) und wann muss ich dem Amt vom Rückzug meines Mannes mitteilen. Ich habe Angst das wenn ich das jetzt direkt mache (Wenn er die Wohnung kündigt) dass sie mir den finanziellen Zuschuss verwähren und dann sähen die 3 Monate wirklich ziemlich Mau aus bei mir. Andererseits weiss ich nicht wann für mich da die Mitteilungsfrist an das Amt anfängt. Mit der Kündigung seiner Wohnung oder mit dem Tag es zusammenziehens.
Hoffe jemand kann mir helfen.
Liebe Grüße
M
Zuschuss vom Amt und Mann will zurückziehen!
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Hei
Fuer dich ist der termin des zusammenzuges relevant. Nur weil dein mann seine wohnung kuendigt verlierst du keine ansprueche.
Er koennte ja auch woanders hin ziehen.
Kritisch koennte es allerdings werden wenn man euch nachweisst das die wohnung deines mannes nur pro forma besteht und er im grunde schon wieder bei dir wohnt.
ich weiss von einem fall in denen das amt das auch geprueft hat.Aber solange ihr euch an die spielregeln haltet ist alles ok
Johann
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Zuerst einmal: Toll, wenn Ihr wieder zusammen geht.
Zur Frage: Steht dazu etwas in dem Bewilligungsbescheid? Ein Hinweis?
Ansonsten ist m.W. der anzunehmende Wohnort der Ort, an dem dein Mann gemeldet ist. Das wäre jetzt erst einmal die neue Wohnung. Die Rückmeldung sollte vielleicht dann auch erst mit dem offiziellen Auszugstag erfolgen und ihr solltet gegenüber Amtspersonen den zwischenzeitlichen Rückzug als "Probe" bezeichnen und "Versöhnungsversuch".
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Hei
Fuer dich ist der termin des zusammenzuges relevant. Nur weil dein mann seine wohnung kuendigt verlierst du keine ansprueche.
Er koennte ja auch woanders hin ziehen.
Kritisch koennte es allerdings werden wenn man euch nachweisst das die wohnung deines mannes nur pro forma besteht und er im grunde schon wieder bei dir wohnt.
ich weiss von einem fall in denen das amt das auch geprueft hat.Aber solange ihr euch an die spielregeln haltet ist alles ok
Johann
Zur Frage: Steht dazu etwas in dem Bewilligungsbescheid? Ein Hinweis?
Also einen Bewilligungsbescheid habe ich noch gar nicht. Habe den Antrag lediglich abgegeben und seit dem kriege ich immer wieder Briefe das die irgendwelche weiteren Informationen benötigen.
Wie ist das denn? Ist das üblich das das Amt prüft ob Alleinerziehende Muttis wirklich alleine wohnen?
Liebe Grüße
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Also meine Meinung dazu:
Ich denke, daß dies rechtlich so nicht korrekt ist, wenn in der Zeit Leistungen bezogen werden. Ihr seid faktisch nicht
längerdauernd getrennt lebend, wonach die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht gegeben sind (§7 SGB2). Danach gehört deine Ehegatte, wenn er nach ein paar Monaten wieder einzieht mit zur Bedarfsgemeinschaft und sein Einkommen wird vollständig mit hinzugerechnet, womit ihr nicht bedürtig seid.Leistungen die euch bewilligt werden, wird das JC komplett zurückverlangen.
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Teile dem JC wenn Dein Mann im Juni weder einziehen solte, das dem JC Anfang Mal als Veränderrungsmitteilung mit.
Faktisch leben Beide nicht in einer Wohnung sind also keine BG.Es gibt 2 Wohnungen.Die ja laut Aussage der TS auch weiterhin bewohnt werden sollen.
Der Ehemann ist nicht im ALG 2 Bezug, der muss dem JC gar nichts mitteilen.
Liebe Grüße
Ute
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Faktisch leben Beide nicht in einer Wohnung sind also keine BG.Es gibt 2 Wohnungen.Die ja laut Aussage der TS auch weiterhin bewohnt werden sollen.
Dann könnte jeder mal ein paar Monate irgendwo hinziehen und Amt (oder besser gesagt der Steuerzahler) bezahlt dann in der Zeit den Ehegatten und die Kinder? Dann kann ja jeder, der z.B. für 3 Monate in einer anderen Stadt arbeiten muss sich solange dorthin ummelden und JC zahlt solange?
Der §7 SGB2 sagt explizit: wenn Ehegatte nicht dauerhaft getrennt lebt, dann zählt er zur BG. Wenn die Trennungsphase nur 3 Monate dauert, wird man nicht von dauernd getrennt lebend sprechen können. Um genau zu sein §7 Abs. 3 Punkt 3a SGB 2 steht es schwarz auf weiß.
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Der Ehemann ist nicht im ALG 2 Bezug, der muss dem JC gar nichts mitteilen.
Er nicht, aber die TS, die die Leistungen beantragt hat.
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Die 3 Monate würde er selbstverständlich auch dort in der Wohnung bleiben.
Erfüllt den Tatbestand des nicht Zusammenlebens, zu Besuch darf auch der getrennt lebende Ehemann kommen.
Mit der Kündigung seiner Wohnung
Es ist seine Wohnung und in sofern ist er nicht verpflichtet das dem JC mitzuteilen.
Ob die Trennungsphase nur 3 Monate dauert ob die 2 wirklich wieder zusammenziehen :frag ist doch jetzt noch gar nicht sicher.
Übrigens kann nicht jeder irgendwo hin ziehen dazu bedarf es der Genehmigung des JC
§ 22 SGB II
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die
erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die
Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur
Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der
kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug
erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen
sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale
Träger ist zu beteiligen.Liebe Grüße
Ute
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Erfüllt den Tatbestand des nicht Zusammenlebens, zu Besuch darf auch der getrennt lebende Ehemann kommen.
Sie leben nicht zusammen, das stimmt, aber leben sie auch dauernd getrennt? Das ist die Frage und da bist du Antwort schuldig, ob 3,4 oder 5 Monate zu dauernd getrennt lebend gehört.
Übrigens kann nicht jeder irgendwo hin ziehen dazu bedarf es der Genehmigung des JC
Sie darf nicht irgendwo hinziehen, aber in dem Beispiel hier der Ehegatte. Darauf wollte ich auch nicht hinaus...
Die zentrale Fragestellung ist, ob sie dauernd getrennt leben. Wenn ein kuzzeitiger Umzug dazu gehören würde, könnte jeder, der ein paar Monate ausser Haus verbringen muss, sich temporär ummelden, und das JC müsste dann die Kosten für den daheim geblieben Ehegatten bezahlen (wenn er dann SGB2-Leistungen beantragen würde). In meinem Beispiel dann z.B. ein Arbeiter oder Aussendienstmitarbeiter, die z.B. auf Montage gehen oder eine längere Geschäftsreise machen müssen.
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Das ist die Frage und da bist du Antwort schuldig, ob 3,4 oder 5 Monate zu dauernd getrennt lebend gehört.
Könnte ich so zurückspielen den Ball ,und wie Du selber schwarz auf weiß lesen kannst gibt es dazu keine Angaben im § 7
Wenn ein kuzzeitiger Umzug dazu gehören würde, könnte jeder, der ein paar Monate ausser Haus verbringen muss, sich temporär ummelden, und das JC müsste dann die Kosten für den daheim geblieben Ehegatten bezahlen
Das ist so nicht richtig und das müsstest Du auch wissen.
Warum muss sich jemand für 3 Monate ummelden ?Was konstruierst Du hier eigentlich.
Liebe Grüße
Ute, die findet sich doch sehr klar und verständlich ausgedrückt zu haben
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Rechtliche Grundlage des getrennt Lebens findet man im BGB:
Die Definition in § 1567 BGB lautet
"(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht."Wenn sie sich also wieder versöhnen möchten und er zurückzieht, besteht kein dauerndes getrennt leben, und damit kommt der §7 zur Anwendung, daß er zur BG zählt, womit die Bedürftigkeit nicht gegeben ist bzw. war und die evtl. bezogenen Leistungen zurück gezahlt werden müssen.
Ich möchte nichts konstruieren, ich gebe nur Beispiele für die rechtlichen Konsequenzen, die deine Auslegung der Sache mit sich bringen würde.
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Wenn sie sich also wieder versöhnen möchten und er zurückzieht, besteht kein dauerndes getrennt leben, und damit kommt der §7 zur Anwendung, daß er zur BG zählt, womit die Bedürftigkeit nicht gegeben ist bzw. war und die evtl. bezogenen Leistungen zurück gezahlt werden müssen.
Gut ich weiß ja nun nicht was das BGB mit dem SGB II zu tun hat aber nun ein letztes Mal
Wenn die TS jetzt zum JC geht und sagt mein Ehmeann hat seine Wohnung gekündigt und zieht ab morgen eh wieder bei mir ein, klar ja dann sind sie eine BG. Die Frage der Kostenübernahme der 2`ten Wohnung könnte ich jetzt nicht beantworten.
Wenn, wie in meinem Beispiel angeführt die TS aber das JC erst dann informiert wenn der Gatte wirklich einzieht(der bis dahin auch wirklich in seiner Wohnung gelebtt hat)dann sind sie für den Zeitraum keine BG.
Die TS fällt beim Wiederzusammenzug nach den 3 Monaten aus dem Bezug raus und das muss man nicht erklären.
Liebe Grüße
Ute
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Wenn, wie in meinem Beispiel angeführt die TS aber das JC erst dann informiert wenn der Gatte wirklich einzieht(der bis dahin auch wirklich in seiner Wohnung gelebtt hat)dann sind sie für den Zeitraum keine BG.
Die TS fällt beim Wiederzusammenzug nach den 3 Monaten aus dem Bezug raus und das muss man nicht erklären.
Das ist der Fehler. Sobald der Ehegatte wieder einzieht, hat kein dauerndes Getrenntleben bestanden, ergo hat die BG weiter existiert und wurde nie aufgelöst, ergo hat der Anspruch nie bestanden, ergo wird das JC die gezahlten Leistungen zurück verlangen.
Dann war die Trennungszeit Privatvergnügen des Mannes, der dann auch die Zeche dafür alleine zu zahlen hat (bzw. wenn beide arbeiten, zusammen zu zahlen haben).
Noch ein Nachtrag: Belege deine Sicht der Dinge mal bitte mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen. Das JC entscheidet und begründet mit dem was im SGB2 steht, ein Richter später auch. Von denen geht später keiner nach eigenen persönlichen Einschätzungen. Ich lasse mich mit entsprechenden §§ oder Rechtsverordnungen, Durchführungsbestimmungen gerne vom Gegenteil überzeugen.
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obald der Ehegatte wieder einzieht, hat kein dauerndes Getrenntleben bestanden, ergo hat die BG weiter existiert und wurde nie aufgelöst, ergo hat der Anspruch nie bestanden, ergo wird das JC die gezahlten Leistungen zurück verlangen.
Die TS muss keine Gründe angeben warum sie auf die Leistungen verzichtet.
Nur weil es Dir vielleicht nicht passt ,das der Steuerzahler(Deine Worte in Deinem ersten Beitrag) für diese Aktion bezahlen
soll.Ganz ehrlich leiber 3 Monate Leistungsbezug anstatt das die Beiden sich sagen hey 2 Wohnungen haben auf Dauer ja auch ihren Reiz, obwohl wir wieder zusammen sind.Davon abgesehen, bei Menschen die sich im Feb trennen, dann Anfang April feststellen oh nö doch nicht, da kann es noch einige Ja Nein Vielleicht geben
Liebe Grüße
Ute, der der TS noch mal rät den Ball flach zu halten und dem JC eine Veränderrungsmitteilung mit dem Verzicht auf Leistungen zu zuschicken(natürlich per Einschreiben) sollte Gatte im Juni wieder einziehen dann Anfang Mai.
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Nur weil es Dir vielleicht nicht passt ,das der Steuerzahler(Deine Worte in Deinem ersten Beitrag) für diese Aktion bezahlen
soll.Ganz ehrlich leiber 3 Monate Leistungsbezug anstatt das die Beiden sich sagen hey 2 Wohnungen haben auf Dauer ja auch ihren Reiz, obwohl wir wieder zusammen sind.Es geht nicht darum, was mir passt oder nicht. Es geht sich darum, wie es rechtlich aussieht, wie das JC es sehen wird und ich habe meine Meinung dazu rechtlich mit den entsprechenden §§ begründet, was anderes wird ein JC später auch nicht machen, eine rechtliche Meinung dazu haben und dies mit §§ begründen. Und nach meiner Rechtsauffassung wird TS und ihr Mann alle erhaltenen Leistungen, die sie vom JC erhalten werden zurückzahlen müssen, sobald er wieder einzieht oder sonstwie zusammenlebt.
Wenn du eine Rechtliche Grundlage siehst, die TS berechtigen, das nicht zurückzahlen zu müssen, dann nenne diese bitte mit §§. Ich lasse mich immer noch gern davon überzeugen, daß meine Rechtsauffassung falsch ist.
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Also einen Bewilligungsbescheid habe ich noch gar nicht. Habe den Antrag lediglich abgegeben und seit dem kriege ich immer wieder Briefe das die irgendwelche weiteren Informationen benötigen.
Wie ist das denn? Ist das üblich das das Amt prüft ob Alleinerziehende Muttis wirklich alleine wohnen?
Noch ein Nachtrag: Belege deine Sicht der Dinge mal bitte mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen. Das JC entscheidet und begründet mit dem was im SGB2 steht, ein Richter später auch. Von denen geht später keiner nach eigenen persönlichen Einschätzungen. Ich lasse mich mit entsprechenden §§ oder Rechtsverordnungen, Durchführungsbestimmungen gerne vom Gegenteil überzeugen.Nacher bekommt die TS eh keine Leistungen oder nur auf Darlehensbasis.
Liebe Hucky ich habe Dir § genannt, davon abgesehen ob Du es glaubst oder nicht kann man sogar Dinge beim JC durchbekommen ohne § zu nennen.
Gesetze haben immer Lücken oder es gibt wie auch beim ALG2 Kann Enstcheidungen.Ich muss Dich nicht überzeugen.
Du hast Deine Sicht der Dinge ich meine.Ich habe aus meinem Wissen meiner Erfahrung(beruflicher Art) der TS Hinweise gegeben,die übrigens völlig konform gene mit den von Volleybab genannten(ich erwähne das nur weil ich glaube der hat § auch richtg lieb und kennt die :blume )
Wieso haste denn eigentlich nicht gefragt.Liebe TS ich entschuldige mich für OT :blume , weitere Fragen gerne per PN
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Ich möchte mich ja nicht mit dir zanken Ratte, wenn ein anderer (gerne auch Volleybap) das entsprechend begründen kann, lasse ich mich immer noch vom Gegenteil überzeugen. Aber um mich mal zu outen: Ich hab meine Anwältin schon mal nach diesem Fall gefragt, da Ex auch mal gefragt hat, ob wir es nicht nochmal versuchen sollten. Da war auch die Klare rechtliche Aussage, daß wir da gemeinsam an allen Unkosten hängen bleiben werden (bzw. an mir, da ich der war, der das Geld alleine verdient hat). Angefangen von den Mietkosten bis hin zu allen Leistungen, die das JC bis dato geleistet hat.
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Wir diskutieren wir zanken nicht, alles gut
Ich würde Dir gerne die entsprechenden § ad Hoc nennen können, aber ich bin keine Juristin, wobei da braucht es schon jemanden der Ahnung vom SGB II hat und die hat nicht jeder Anwalt.
Liebe Grüße
Ute
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Hey ihr beiden,
Erstmal vielen Dank für eure Hilfe! Ich habe noch ein bisschen im Netz gestöbert und
hab dazu folgendes gefunden:Punkt 12 und 13 sind dabei ganz interessant!
Also, ich weiß trotzdem nicht wirklich was ich machen soll,
Noch ne Idee?