Ob Gesetzestext oder Urteil mit entsprechendem Wortlaut, dass das ABR quasi mit der Alltagssorge "fliegt", ist mir egal, findest du beides nicht
Teils teils
Alltagssorge fliegt oder wandert mit den Kind und mit dem Umgang bestimmt UET den Aufenthalt des Kindes. Kein BET kann einen UET vorschreiben wo sich das Kind während des Umgangs aufzuhalten hat (bis auf sehr wenige Ausnahmen).
In den Gesetzestexten steht das davon auszugehen ist dass das ABR bei dem Elternteil ist bei dem Kind gemeldet ist, ist der andere Elternteil damit nicht einverstanden muss dieser beim zuständigen Einwohnermeldeamt Widerspruch einlegen.
OT :angry wobei ledigen Müttern keinen Nachweis brauchen, ledige Väter aber einen Nachweis erbringen müssen.
:engel andererseits aber verständlich
So lange beide Eltern eines Kindes das Sorgerecht für dieses Kind haben und kein Gericht es bei einem der beiden eingeschränkt hat, haben auch beide das ABR. Und das ABR hat nichts mit der Alltagssorge zu tun, sondern ist fundamentaler Bestandteil des Sorgerechts. Denn bei gemeinsamem ABR müssen beide Eltern einem Umzug des Kindes zustimmen. So wie sonst eben der Schulanmeldung oder einer größeren Operation mit Entscheidungsspielraum.
"einem Umzug des Kindes zustimmen"
Der einzige Punkt bei dem das ABR wichtig ist, wenn sich die Eltern über den Aufenthaltsort strittig sind.
:brille Hab ja alleiniges ABR bekommen, und solange mein Kind mit meinen Einverständnis wo anders Wohnt oder gemeldet ist besteht auch kein Grund dieses zu ändern, jetzt egal ob bei der Mutter oder wo anders. Eine neue Verhandlung dazu Bedarf es erst, wenn ich mit einen gewünschten Wohnort des Kindes nicht einverstanden bin. Das selbe gilt auch bei gemeinsamen ABR solang beide Elternteile damit einverstanden sind und keines einen Widerspruch einlegt, ohne Widerspruch wird davon ausgegangen das sich die Eltern einig sind. Legt ein Elternteil Widerspruch ein muss ein Gericht darüber entscheiden.
"Schulanmeldung"
ähnliches Spiel die Zustimmung des anderen Elternteil ist erst erforderlich wenn das Kind nicht auf der für den Wohnsitz zuständigen Schule angemeldet werden soll.
"einer größeren Operation mit Entscheidungsspielraum"
Gesundheitssorge. Hier müssen beide Sorgeberechtigte unterschreiben und nicht nur bei größeren Operationen.
Bei allen psychologischen Behandlungen ist die Unterschrift beider Sorgeberechtigten erforderlich.
Des weiteren sind Unterschriften von beiden Sorgeberechtigten erforderlich wenn es um Hilfen vom Jugendamt geht. (Familienhilfe, Erziehungshilfe, etc.)