Hat ein Lehrling mit Kind Anspruch auf Wohngeld und ALG II?

  • Die Ausbildung kann aber auch als Umschulung gefördert werden und dann bekommste sehr wohl was.....


    Kommt immer drauf an gibt viele Möglichkeiten

  • Im Prinzip ist es doch ganz einfach um ALG 2 zu bekommen muss mann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.Das ist während einer Ausbildung definitiv nicht gegeben, sonst wäre ALG 2 und Studium(ist ja auch Ausbildung) ja auch möglich.


    Für das Kind können natürlich Leistungen beantragt werden plus Mehrbedarf für die Mama wegen AE.


    Liebe Grüße


    Ute

  • Die Ausbildung kann aber auch als Umschulung gefördert werden und dann bekommste sehr wohl was.....


    Kommt immer drauf an gibt viele Möglichkeiten

    Das sind dann aber wie so oft Einzelfallentscheidungen.


    @TS Deine Freundin soll sich einfach mal beim JC und paralell bei einer Beratungstelle schlau machen.


    Liebe Grüße


    Ute

  • und ab einem Alter von 25 jahren steht einem auch kein Ausbildungsbafög zu...
    Darum ja Versorgungsamt und dann über den europäischen Ausbildungsfond... mennö... lest doch mal...
    lg
    Kila

    Homo homini lupus est


    Gott vergibt, ich nicht


  • schau mal bitte hier: bundesregierung link


    genauer geregelt ist das im § 11 b SGB II...

    Einmal editiert, zuletzt von tex-berlin ()


  • schau mal bitte hier: bundesregierung link

    (Konnte die Auflistung leider nicht übesrichtlcih hier reinkopieren.)
    Für mich nichts neues :D



    So und nu sage mir mal wo dort 30€ Werbungkosten extra absetzbar auftauchen.Gar nicht ,genau die sind in den 100 enthalten zu mindest bis 450,-€.Da hast Du in Deinem Posting einfach Tüddelkram erzählt .Nichts anderes stand in meiner Antwort.


    Liebe Grüße


    Ute, die nun wirklich keine Hilfe beim Ausrechnen der Freibeträge braucht,dat macht se im Schlaf ;)

  • Tüddelkram....


    aha....


    dann lese den verdammten § 11 b des SGB II....
    Thema Absetzbeträge...


    Absatz 1 Satz 5... ist pauschalisiert und nicht konkretisiert im Gesetzestext, jedoch sind es in der Regel 20 €, wenn man dann noch den Fahrbedarf pauschalisiert darstellt, komm ich um die 30 €.


    Nix Tüdellkram ab 450 € Einkommen...


    leider müssen wir uns selbst behelfen, da ja die hilfsbereiten Fachleute hier wegen ihres vermeintlich rüden Tons des Forums verwiesen wurden...


    have a nice day

  • Ich höre gleich auf versprochen.


    Ja aber nicht extra zu den 100€ Grundfreibetrag, die Kosten sind darin enthalten.


    Wenn ich 100 € verdiene darf ich 100€ behalten und bekomme keine 30€ extra für Fahrtkosten.
    Jetzt klar?


    Übersteigt das Einkomen 450,-€ habe ich weitere Absetzungsmöglichkeiten, die über die 100€ hinausgehen( und damit meine ich nicht die 20% die man behalten darf)dann gibnt es eine Kilometerpauschale u.ä.


    Guggst Du mal Harald Thome Folien zum SGB II :blume


    Liebe Grüße


    Ute,die jetzt aufhört :brille

  • während einer Ausbildung kann man Alg2 bekommen. Zum einen bekommt man weiterhin den Mehrbedarf Alleinerziehend, so man dies ist. Zum anderen bekommt das Kind weiter Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietanteil. Wenn das Einkommen zu gering ist, kann Mietzuschuss beim Jobcenter beantragt werden.


    Die pauschale Aussage es gäbe kein Alg2 bei einer Ausbildung, ist falsch.


  • Die pauschale Aussage es gäbe kein Alg2 bei einer Ausbildung, ist falsch.


    Im Prinzip ist es doch ganz einfach um ALG 2 zu bekommen muss mann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.Das ist während einer Ausbildung definitiv nicht gegeben, sonst wäre ALG 2 und Studium(ist ja auch Ausbildung) ja auch möglich.


    Für das Kind können natürlich Leistungen beantragt werden plus Mehrbedarf für die Mama wegen AE.

    Liebe Grüße


    Ute

  • Ich bin Ü30, AE mit zwei Kindern und in Ausbildung - H4 ist nicht (wegen nicht zur Verfügung stehen bzw. da KU glücklicherweise läuft, auch nichts für die Kids), BAB auch nicht (zu alt?!), aber Wohngeld geht. So ist es zumindest bei mir, in NRW.


    LG

  • Hallo,


    der Azubi ist selbst von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, steht im § 7 SGB II aber bekommt den Mehrbedarf AE und Leistungen fürs Kind. Bei BAB gibts keine Altersgrenze es muss sich nur um die Erstausbildung handeln und natürlich wird die Ausbildungsvergütung angerechnet.


    Der Azubi kann einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft nach § 27 SGB II für sich beantragen.


    Gruß
    Igrainne

    Gegen Dummheit kämpfen Götter selbst vergebens...

  • Unter Umständen ist das möglich, wenn die Ausbildung bspw. Bestandteil der Eingliederungsvereinbarung ist, um die Chancen der Integration zu erhöhen. Es ist als nicht generell auszuschließen.


    http://dejure.org/dienste/vern…4%20AS%202550/12%20B%20ER



    Ansonsten gilt was schon geschrieben wurde, sie steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, kann selbst keine Leistungen mehr beziehen. Mehrbedarf und ALGII für das Kind kann sie trotzdem weiter beziehen.

  • Ratte deine aussage ist falsch. egal wie oft du sie wiederholst.


    die mutter kann bei ausschluss von bab oder bafög:


    mehrbedarf alleinerziehend weiterbekommen und auch heizkostenzuschuss. für das kind können weiter volle leistungen bezogen werden. sprich ausbildung schließt alg2 nicht gänzlich aus.

  • Jepp auch bei Bafög bekommt man Alg 2 dazu.
    Genau so wie es nana aufgezählt hat.
    (Selbst gehabt)


    Und Bafög kann man bis 30 bekommen und mit paar Ausnahmen auch über 30.

    Stell dir vor deine Zukunft wird wunderbar und Du bist Schuld.

    Einmal editiert, zuletzt von chrissymaus ()

  • Über BAB und ALGII fürs Kind wurde ja schon berichtet. Es gibt aber auch die Möglichkeit mit Wohngeld, Ausbildungsvergütung und zusätzlich Kinderzuschlag. Wenn sie ihren fiktiven ALGII-Bedarf durch Ausbildungsvergütung,Kindergeld,Unterhalt und Wohngeld decken kann, hat sie einen Anspruch auf Kinderzuschlag. Da gibts aber auch enge Grenzen, deshalb würde ich mal alle Zahlen in einen Onlinerechner eintippen und schauen was dabei raus kommt.


    Einen Antrag würde ich auf jeden Fall mal stellen.


  • Zitat von »Ratte«
    Im Prinzip ist es doch ganz einfach um ALG 2 zu bekommen muss mann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.Das ist während einer Ausbildung definitiv nicht gegeben, sonst wäre ALG 2 und Studium(ist ja auch Ausbildung) ja auch möglich.


    Für das Kind können natürlich Leistungen beantragt werden plus Mehrbedarf für die Mama wegen AE.

    Ich weiß nicht was daran nicht zu verstehen ist


    .ALG2 für die Mutter ist bei einer Ausbildung ausgeschlossen.Es gibtnoch den sogenannten Mietzuschuuss das ist aber eine Sonderregelung und kein ALG 2.



    Ratte deine aussage ist falsch. egal wie oft du sie wiederholst.


    die mutter kann bei ausschluss von bab oder bafög:


    mehrbedarf alleinerziehend weiterbekommen und auch heizkostenzuschuss. für das kind können weiter volle leistungen bezogen werden. sprich ausbildung schließt alg2 nicht gänzlich aus.

    Habe ich was anderes geschrieben nein.Also unterlasse es hier bitte mir falsche Aussagen zu unterstellen .


    § 27 Leistungen für Auszubildende






    (1) Auszubildende
    im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des
    Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für
    Auszubildende gelten nicht als Arbeitslosengeld II.

    (2)
    Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6
    und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit
    die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder
    Vermögen gedeckt sind.
    (3) Erhalten
    Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem
    Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
    oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung
    von Einkommen und Vermögen nicht und bemisst sich deren Bedarf nach § 61
    Absatz 1, § 62 Absatz 2, § 116 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 1 und 4,
    § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1
    Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1
    des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, erhalten sie einen Zuschuss zu
    ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz
    1 Satz 1), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19
    Absatz 3 ungedeckt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Berücksichtigung des
    Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 5 ausgeschlossen
    ist.
    (4) Leistungen können als Darlehen für
    Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge
    zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der
    Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Für
    den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend §
    24 Absatz 4 erbracht werden. Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 sind
    gegenüber den Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 nachrangig.
    (5)
    Unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 8 können Auszubildenden auch
    Leistungen für die Übernahme von Schulden erbracht werden.
    Liebe Grüße


    Ute