Hallo.
bräuchte mal eure Hilfe...Meine Tochter inzwischen 15 Jahre hat am 09.06 und 21.07 (fiel in die Sommerferien) bei uns in der Nähe, bei der Rennbahn gejobbt.
Es handelt sich um sogenannte Tages Gegegenheitsjobs. Damals war sie noch 14. Sie hatte in den Vormittagsstunden gearbeitet von 7:30 bis ca 12 Uhr und 20 Euro auf die Hand bekommen.
Sie brachte mir eine Art Vertrag zum Unterschreiben, bekam aber keine Einkommensbescheinigungen. Habe jetzt dort an die Buchhaltung eine Mail geschrieben mit der Bitte um Ausstellen einer
Bescheinigung, rufe am Montag da nochmal an. hoffe ich erreiche jemanden dort, denn die Rennsaison ist zuende.
Ich hatte in der Woche danach einen 3 zeiler an das Jobcenter geschickt. (am 11.06.13) versandt
Danach habe ich nix mehr gehört und mich leider auch nicht weiter drum gekümmert. Sie hat nach den zwei Arbeitstagen nicht weiter dort gearbeitet weil es sich nicht mit der Schule dort vereinbaren
ließ.
Heute habe ich einen Anhörungsbogen bekommen und schiebe Panik...... :hilfe
Folgender Text
Sehr geehrte Frau ...,
bevor ein in die Rechte eines am
Verwaltungsverfahren Beteiligten eingreifender Verwaltungsakt erlassen
wird, ist dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Anhörungspflicht ist
genügt, wenn der Beteiligte Gelegenheit hatte, sich schriftlich zu
äußern.
Mir ist bekannt geworden, dass Ihre Tochter seid dem 09.06.2013 eine geringfügige Tätigkeit bei der Firma ausgeüben soll. Ich habe daher zu prüfen, ob das aus dieser Tätigkeit
erzielte Einkommen auf die gezahlte Leistung anzurechnen ist. Ich bitte
daher um Übersendung einer ausgefüllten Einkommensbescheinigung bzw. um Übersendungen von Lohnabrechnungen für die Zeit vom 09.06.2013 bis 31.10.2013
Um die Auswirkung der Tätigkeit auf den
Leistungsbezug beurteilen zu können, bitte ich um eine Stellungnahme.
Für Ihre Stellungnahme zur möglichen Verletzung Ihrer Anzeigepflicht
nach § 66 SGB I benutzen Sie bitte beiliegende Erklärung.
Sollten
Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieses Schreibens keine
Erklärung abgegeben haben, werde ich nach Aktenlage entscheiden, was u.
a. gem. § 66 SGB I zur Versagung Ihres gegebenenfalls noch bestehenden
Leistungsanspruches sowie zur Aufhebung nach §§ 45, 48 SGB X führen
kann.
MfG....