ablehnung zuschuss zu den umgangskosten

  • hallo an alle!
    eigentlich kann der umgangsberechtigte beim amt einen zuschuss zu den umgangskosten beantragen.
    was ist aber andersrum?
    zur vorgeschichte: ich habe das abr und die km wohnt 380km weit weg. das familiengericht hat festgelegt das jeder von uns beiden die hälfte der strecke fahren muss. das heißt alle 2 wochen donnerstags bis hof,kind übergeben und wieder nach hause. sonntags das spiel zurück. alles in allem sind das ca. 1470km im monat, also etwa 240 euro spritgeld.
    da das geld meißt knapp ist bin ich zum amt besagten zuschuss beantragen. die abteilungsleiterin sagte mir das kann ich mir schenken. auf meine frage warum kam die antwort: wir als amt müssen uns an das gesetzbuch halten und da steht drin das der umgangsberechtigte (also km) die kosten des umgangs zu 100 % allein zu tragen hat. wir als amt können die entscheidung des gerichts nicht in betracht ziehen.
    super! :hae:
    muss man das jetzt verstehen? ein deutsches gericht urteilt nach deutschem recht und das fällt mir beim deutschen amt auf die füße!
    da gehen die 225 euro unterhalt weiterhin nur für sprit drauf.
    die krönung von allem ist noch dazu das die kindergeldkasse diese 240 euro spritgeld nicht als unabwendbaren mehrbedarf anerkennen. das heißt ich bekomm auch keinen kindergeldzuschlag und demzufolge kann ich kein bildungspaket beantragen, denn wohngeld krieg ich nicht.

    Rechne mit dem Schlimmsten und erwarte das Beste!
    Man sagt Zeit heilt alle Wunden. Aber keiner sagt einem das kleine Narben bleiben.

  • die km selbst. sie ist damals hier ausgezogen,hat den kleinen mitgenommen und ich hab ihn auf grund gewisser umstände nach einem jahr zurück bekommen. sie ist aber da unten geblieben

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  • Wahrscheinlich ist das Urteil schon länger als 4 Wochen her? Ansonsten würde ich da Revision einlegen. Was sagt Dein Anwalt denn dazu? Sie hat die Entfernung geschaffen! Ungewöhnliches Urteil....

  • das urteil ist schon länger her. es kommt daher: die km ist weg und hat den zwerg mitgenommen. sich aber nicht richtig gekümmert und mir den besuch untersagt. da hab ich das abr eingeklagt und gleichzeitig bis zur entgültigen entscheidung (die ein jahr gedauert hat) ein geregeltes umgangsrecht. das wurde auf alle 2 wochen von donnerstag bis sonntag festgelegt und eben auch die kostenregelung.
    diese regelung wurde dann beim eigentlichen abr-prozess wieder übernommen.
    ich hoffe das kommt jetzt verständlich rüber? als umgangsberechtigter ist das ja eben kein problem. nur andersrum jetzt nicht.
    keine ahnung wie das bei anderen so läuft wenn die entfernung groß ist!?

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  • Ich würde wie folgt vorgehen:
    Den Antrag beim Amt schriftlich stellen und das Urteil in Kopie beilegen.
    Das müssen sie erst mal bearbeiten.
    Bei Ablehnung die Begründung genau lesen! Wenn die wirklich auf das deutsche Recht pochen, dann würde ich einen saftigen Widerspruch einlegen..., denn ein Deutsches Gericht hat das Urteil gesprochen, nicht ein Ausländisches....

  • könnte man probieren. hab aber das gefühl da ist wieder so ein grenzfall wo es noch keine eindeutige rechtsprechung dafür gibt :-(

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  • ja solche spielchen kenn ich auch.
    allerdings hat ich bei der tante vom amt den eindruck das sie es ehrlich meinte,meine lage wirklich versteht,aber eben nix machen kann.
    na mal gucken. die kindergeldkasse hab ich ja schon verklagt. da kommts jetzt auf die nächste stelle auch nicht mehr an. :-)
    man hat ja sonst nix zu tun.


    dank dir erstmal

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  • Ich würde wie folgt vorgehen:
    Den Antrag beim Amt schriftlich stellen und das Urteil in Kopie beilegen.
    Das müssen sie erst mal bearbeiten.

    Es wird abgelehnt, da die Gesetzeslage eindeutig ist:





    Zitat


    Bei Ablehnung die Begründung genau lesen! Wenn die wirklich auf das
    deutsche Recht pochen, dann würde ich einen saftigen Widerspruch
    einlegen...,

    erzähl doch mal, wie würdest du das begründen?
    Die Ablehnung ist rechtskonform, siehe Gesetzestext.
    Du musst, um einem Widerspruch stattgegeben zu bekommen, schon nachweisen, daß
    die

    Zitat

    Gesetzeslage falsch/unrichtig angewandt wurde

    Das kannste nicht, denn sie wurde beachtet.


    SG und LSG werden auch nach dem Gesetz entscheiden.
    Allenfalls das BSG könnte hier was rücken.
    Erklär dem TE dann aber auch, daß die Klage durch drei Instanzen durchaus über Jahre laufen kann.



    Zitat

    denn ein Deutsches Gericht hat das Urteil gesprochen, nicht
    ein Ausländisches....

    Dann hätte dieses Gericht auch die Kostenfrage klären müssen.


    Imho greift hier sogar *weit ausm Fenster lehn* der Grundsatz:
    ex specialis derogat legi generali.


    Der Antragsteller befindet sich im Rechtskreis des SGB II. Und nirgends anders.


    Da die spezielle Frage eine sozialrechtliche ist und keine familienrechtliche, da er sonst die
    Kostenübernahme dort einklagen müsste.

    Einmal editiert, zuletzt von purple ()

  • das heißt ja dann aber im klartext das bei sozialleistungen mit 2 maßstäben gemessen wird. kann ja eigentlich nicht sein. :kopf
    ich geh doch davon aus das ein gericht nach dem gesetz urteilt und nicht das sich urteil und gesetzeslage widersprechen.

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  • Du hast hier die einmalige Chance, einen Präzidenzfall zu schaffen. Mit dem Urteil und dem Gesetzestext als Widerspruch sehe ich da gute Chancen vor Gericht. Aber wie purple das richtig sieht, wird das mindestens bis vors BSG gehen.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Zitat

    ich geh doch davon aus das ein gericht nach dem gesetz urteilt

    Hat es doch.
    Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht/beziehen will, fällt in diesen Rechtskreis,
    siehe obigen Gesetzestext.

  • purple:
    naja nicht so richtig. denn eigentlich hätte der richter wissen müssen das die km hier die ganze strecke alleine fahren muss um ihr umgangsrecht wahrzunehmen. ich müßte nur sicherstellen das sie den kleinen dann auch vereinbarungsgemäß bekommt und nicht umsonst die weite strecke fährt. oder seh ichdas jetzt falsch?

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  • Guten Morgen Blueeyes45,


    Du könntest mit Deinem Finanzamt sprechen und fragen, ob die diese Fahrten als Sonderausgaben anerkennen. Wenn ja, könntest Du Dir einen entsprechenden Freibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen, so dass Du mehr netto auf dem Konto hättest. :idee


    Klar ist das mal wieder eine Regelung, die total unfair ist, weil Du um so mehr davon profitierst, je mehr Du verdienst. Wenn Du wenig Geld hast und Dir das Spritgeld vom Mund absparst, nützt Dir die Regelung nichts. :motz:


    LG


    Flo

    Mein Traum: automatische Fabriken die alles produzieren was wir brauchen. Niemand muss arbeiten und alle haben Zeit für Kinder, Eltern und Freunde.
    Mein Alb-Traum: diese Fabriken gehören den Reichen und wir Menschen leben abhängig in Knechtschaft.


  • Das bringt ihm nichts denn viele Steuern wird er nicht bezahlen.
    Man kann nur Einkommenssteuer zurück bekommen wenn man Einkommenssteuer bezahlt.


    Es ist auch ein Unterschied ob man dann die einen Prozentanteil des Betrags bekommt oder eben den ganzen Betrag.

  • Ich bin auch schon durch die Maschen geflogen :nawarte: der KV bekommt die Umgangskosten übernommen und ich kann sehen wie ich die Kinder an den vom Gericht festgelegten Ort bringe. Allerdings sind es bei uns keine hunderte von Kilometern, aber dennoch waren es in manchen Monaten mehr als hundert Euro die ich nur für Umgangsfahrten ausgeben musste.


    Jobcenter hält sich fein raus.

  • das mit der steuer regelt mein steuerbüro (bin selbstständig) schon über mehrbedarf. weiß jetzt aber nicht was da alles rein spielt. nur, wenn überhaupt, kommt das erst im nächsten jahr zum tragen. mir fehlt das geld aber jetzt schon. bei mehreren 10000 euro schulden die ich für die km übernehmen musste brauchen wir hier jeden cent. mit den spritkosten für den umgang kostet mich die km jeden monat ca. 1000 euro. da bleibt fasst nix mehr hängen.

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