ALG ll trotz Zusammenzug mit Partner

  • Guten Abend,


    ich habe mir vor einigen Monaten die Finger wund getippt auf der Suche nach dieser Problematik, vielleicht dürfte das für den ein oder Anderen hilfreich sein, ich hätte mich sehr gefreut bei dem Dschungel an unterschiedlichen Infos etwas hilfreicheres zu finden als "ich glaube du kriegst nix, dein Partner muss alles für dich bezahlen".


    Partner & ich haben ziemlich spontan beschlossen zusammen zu ziehen.
    Gesagt, getan, Wohnung gekündigt. Ich kam aus einer anderen Stadt.


    Neuantrag bei der Behörde abholen gestaltete sich schwierig.


    "Sie bekommen eh nichts..."


    Kampflustig habe ich den Antrag trotzdem abgegeben, mit einer DIN A4 Seite samt Begründung, dass und weshalb mein Partner nicht für mich aufkommt/aufkommen kann(Keine Einstehensgemeinschaft, keine gemeinsamen Konten oder Zugriff auf das des Anderen ect., dazugehörige Paragraphen habe ich gerade leider nicht im Kopf, war natürlich von ihm unterschrieben).


    Nach 1,5 Monaten immernoch kein Bescheid da, bin hingefahren und mich nicht abwimmeln lassen.
    Lebensmittelgutscheine abgelehnt, da Partner diese nicht als Mietzahlung akzeptiert und um Barauszahlung gebeten (immer freundlich, aber bestimmt).


    "Können wir nicht, dürfen wir nicht..."


    Mein Vorschlag zur Güte, sie hat X Tage mir den Bescheid samt Nachzahlung zu schicken/überweisen, sonst verlange ich nach ihrem Vorgesetzten.
    Hat reibungslos funktioniert.


    Sie MÜSSEN zahlen und sie KÖNNEN bar zahlen, wenn Bedürftigkeit nachweislich vorhanden ist. Und das sofort, nicht erst wenn jemand die Güte besitzt den Antrag zu bearbeiten.


    Das ist kein Aufruf das Amt zu "beklauen", ich musste das ALG ll für drei Monate in Anspruch nehmen bis ich fähig war mich selbst zu finanzieren, ich möchte lediglich darauf aufmerksam machen, dass die Möglichkeiten auch entgegen der Aussagen des Amtes durchaus bestehen und umsetzbar sind.


    Mir fehlte der Kiga Platz und Arbeit, durch die km bedingt musste was Neues her, es war also nur eine kurzfristige Starthilfe und schlicht und ergreifend mein Recht. Ich hätt's auch glatt noch ohne hinbekommen - wäre die Krankenversicherung nicht so teuer. Das konnte ich nicht stemmen. Partner hatte noch andere Verpflichtungen - keiner hätte das zu dem Zeitpunkt zahlen können.


    Dass ich nach besagten drei Monaten da stand und eine Verzichtserklärung abgab konnte sie kaum glauben, der SB tat das (ihre Fehleinschätzung und ihr Verhalten) Leid und sie entschuldigte sich.


    Sind eben alle nur Menschen.
    Ich hoffe ihr versteht, dass ich mich etwas ausführlicher gerechtfertigt habe, das ist ein durchaus kritisches Thema, selbst in meinen Augen.
    Ich hätte lieber ganz auf Leistungen verzichtet, aber ohne Anmeldung in der Stadt kein Kiga Platz, ohne Kiga Platz keine Arbeit.
    Wo hätte man anfangen sollen? Sich die Miete teilen war auch für das Amt günstiger als mir alleine eine ganze Wohnung zahlen.


    Ich hab Bedenken jetzt zerfleischt zu werden. :tuedelue


    Trotzdem erläutere ich die Vorhergehensweise auf Anfrage gern näher.


    Liebe Grüße,


    Jane.

    Sie mag vielleicht klein sein, aber sie ist die ganz große Liebe...


    An seinen Vorfahren kann man nichts ändern, aber man kann mitbestimmen, was aus den Nachkommen wird.
    - François de La Rochefoucauld -

  • Wieso zerfleischt? Ist doch in Ordnung so. Auch wenn man zusammenzieht kann es sein dass der Partner den anderen nicht finanzieren kann. Außerdem zählt es eh ein Jahr lang als WG und nicht Partnerschaft.
    Ich hätte auch einen Antrag gestellt wenn ich keine Arbeit und keinen KiGa Platz hätte.

  • Das ist das Problem:


    Niemand wird Dir das auf dem Amt verraten.
    Mir wurde gesagt, dass kurz vor meinem Antrag ein Pärchen mit weniger Einkommen als Unserem abgelehnt wurde.
    Ich wusste nicht, dass sein Einkommen irrelevant ist und er nichts vorlegen muss.


    Deshalb wollte ich darauf aufmerksam machen dass man Leistungen beziehen kann wenn es nötig ist - unabhängig davon ob man Tisch und Bett teilt.


    Zerfleischt sage ich, weil aus manchen Ecken schon das Wort "Schmarotzer" geflüstert wurde.
    Allerdings nicht in diesem Forum ;)

    Sie mag vielleicht klein sein, aber sie ist die ganz große Liebe...


    An seinen Vorfahren kann man nichts ändern, aber man kann mitbestimmen, was aus den Nachkommen wird.
    - François de La Rochefoucauld -

  • Der Partner zählt im ersten Jahr sowieso als Mitbewohner, daher ist es eigentlich irrelevant.
    Warum sollte man also nicht Partner sagen?

  • Der Partner zählt im ersten Jahr sowieso als Mitbewohner, daher ist es eigentlich irrelevant.
    Warum sollte man also nicht Partner sagen?


    Ich weiß nicht ob das erste Jahr so fest in Stein gemeißelt ist. Auf der Seite der Arbeitsagentur steht das Jahr nur als Vermutung.
    http://www.arbeitsagentur.de/n…arfsgemeinschaft-Nav.html


    Zitat

    Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen wird zum Beispiel vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, oder


    Vermuten dürfen die auch vor dem Jahr. Du musst das Gegenteil beweisen.
    Irgendwie auch nachvollziehbar das jemand der mit einem vermögenden Menschen (mit großem Einkommen) eine Partnerschaft bildet nicht automatisch 1 Jahr ALG2 bekommt.

  • Das ist Ermessenssache des Sachbearbeiters/Amtes. Diese prüfen, ob eine Einstehensgemeinschaft im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft besteht. Zum Beispiel: gibt es ein gemeinsames Konto, wie lange lebt man zusammen, wirtschaftet man zusammen (das auch mit Hausbesuchen, die gucken dann in die Schränke). Das war hier im Forum auch schon ein Paar mal Thema. Ist man mit der Entscheidung des Amtes nicht einverstanden, Widerspruch war zwecklos, kann man vor das Sozialgericht gehen. Hierzu gibt es dann unterschiedliche Urteile, meist geht man bei Zusammenleben bis zu einem Jahr jedoch noch nicht von einer Einstehensgemeinschaft aus.


    Also so pauschal: "Bis zu einem Jahr gilt der Partner als Mitbewohner." kann man nicht sagen.

  • es steht im SGB 2 drinne das erst nach einem jahr eine BG draus werden darf


    Zeigen! Wenn das so wäre könnte jeder einfach so für ein Jahr mal auf Staatskosten irgendwo mit einziehen. Jedes Jahr woanders und fleißig ALG2 bekommen.

  • Ich finde nur


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html


    und da steht


    Zitat

    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
    ...
    als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten


    und



    Da steht nicht es wird davon ausgegangen das es bei einem Zusammenleben unter 1 Jahr generel nicht so ist.
    Punkt 3 ist schon das Killerargument.


    Punkt 4. Das ist auch sehr schwer.

  • Punkt 3 ist ja hart. Für fremde Kinder hat man also von Anfang an einzustehen, ist der bedürftige Partner aber allein, dann nur eventuell?


    Sonst bin ich bei Mutti74, wer betrugen will, macht es anders und riskiert nicht mal eine Absage.

  • Der Partner zählt im ersten Jahr sowieso als Mitbewohner, daher ist es eigentlich irrelevant.
    Warum sollte man also nicht Partner sagen?


    Sarek es steht im SGB 2 drinne das erst nach einem jahr eine BG draus werden darf. PUNKT

    Siehe Sareks Antwort so ist es eben nicht.
    Man hilft wirklich niemanden mit Halbwissen , ich habe im Internet mal gelesen, oder ne Bekannte von ner Bekannten hat aber genau die Leistungen bekommen.




    Kann man/frau von halten was immer er/sie will aber so sagt es das Gesetz.


    @ Jane Du warst im ALG II Bezug und bist ohne Vorankündigung/ Info an das Jobcenter umgezogen?
    Liebe Grüße


    Ute

  • http://meinemeinung.blog.de/20…arfsgemeinschaft-6324761/


    ich kopiere nun nen Absatz aus dem Text....



    Doch halt, die beiden wohnen noch kein Jahr zusammen und somit kann der Sachbearbeiter weder diese neu entstandene Wohngemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft (oder als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) deklarieren, noch darf er den Alleinerziehendenzuschlag streichen.


    Auch nach einem Jahr kann es sein, dass keine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vorliegt, wenn beide weiterhin keine Wirtschaftsgemeinschaft bilden (vgl. BSG Urteil v. 27.01.2009, Az. B 14 AS 6/08 R) und sich weigern, den jeweils anderen wirtschaftlich zu unterstützen. Wenn also getrennt gewirtschaftet wird, jeder sein eigenes Geld und Konto hat und keine Absicht besteht, daran etwas zu ändern, liegt keine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vor. Das muss von beiden so schriftlich gegenüber dem Leistungsträger erklärt und durch Beweise glaubhaft gemacht werden. Das trifft insbesondere dann zu, wenn eine, einer Wohngemeinschaft verleichbare Situation, besteht.


    Hintergrund ist u.a. die sog. Prüfungszeit, in der Partner beim Zusammenleben prüfen, ob und wieweit sie zusammen passen und ob sie gewillt sind, den jeweils anderen im alltäglichen Leben zu unterstützen. Dies geht ohne eine solche Prüfungszeit nicht.


    Auch wenn ein Partner Kinder hat, heißt dies nicht unbedingt, dass der neue Partner sich an der Erziehung beteiligen möchte oder aber der Partner mit Kind möchte nicht, dass sich der neue Partner in die Erziehung des nicht gemeinsamen Kindes einmischt. Auch dies sollte dann der ARGE oder dem Sachbearbeiter gegenüber deutlich gemacht werden, denn so kann der Anspruch auf den Alleinerziehendenzuschlag aufrecht gehalten werden.


    Auch wenn da nur steht Vermutung, es greift anscheinend!


    Ich finde es richtig so, warum soll meine neuer Partner für mich und fremde Kinder aufkommen?


    Und Anscheinend sehen das Gerichte auch so...?!

    No Risk No Fun..... :brille

    3 Mal editiert, zuletzt von Berta ()

  • Sobald man mit einem Kind (egal, ob fremd oder eigen) und dem Partner zusammenzieht, ist man eine BG.


    Man kann versuchen, es zu widerlegen, jedoch ist mir kein einziger Fall bekannt, der vor Gericht durchkam.
    Und da muss man hin.

  • Sobald man mit einem Kind (egal, ob fremd oder eigen) und dem Partner zusammenzieht, ist man eine BG.


    Man kann versuchen, es zu widerlegen, jedoch ist mir kein einziger Fall bekannt, der vor Gericht durchkam.
    Und da muss man hin.


    Und wieso hat die TS es dann bekommen? Sie hat ja auch ein Kind.


    Ich finde die Ablehnung hat in solchen Fällen wenig Sinn, denn damit provoziert das Jobcenter eigentlich den Betrug.
    Bevor man gezwungen wird, für ein fremdes Kind aufzukommen, behält man einfach offiziell zwei Wohnungen und hält sich aber überwiegend in einer Wohnung auf. Oder wie schon jemand schrieb, der Arbeitende meldet sich bei den Eltern oder so an, damit man keine zwei Mieten bezahlt.
    Für einen Partner aufzukommen ist ja schön und richtig, aber für ein fremdes Kind? Das geht ein wenig zu weit finde ich.

  • Dann kommt das noch auf sie zu, aber als WG wird das nicht gelten.
    Spätestens bei der Rotation des/der SB ist halt dann Sense.


    Sie sagt ja selber: neuer Partner.
    Und wenn sie bedürftig sind, erhalten sie Leistungen, falls nicht,
    dann eben nicht.


    Da wird soviel Mißbrauch damit getrieben, kein Wunder, daß dabei schon genau hingeschaut wird.

  • dazu muss ich sagen: Die Leute, die betrügen wollen machen das anders. Meldet sich der Arbeitende einfach bei seinen Eltern an. Kenne solche Menschen.

    Wer redet den von Betrug ... nur von beugen und extremen ausnutzen des SGB.


    Auch nach einem Jahr kann es sein, dass keine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vorliegt, wenn beide weiterhin keine Wirtschaftsgemeinschaft bilden (vgl. BSG Urteil v. 27.01.2009, Az. B 14 AS 6/08 R) und sich weigern, den jeweils anderen wirtschaftlich zu unterstützen.


    Text aus nem BLOG?


    Schau mal das Wort kann!


    Genauso gut kann es sein das unterstellt wird der andere Partner der Bedarfsgemeinschaft will den anderen unterstützen. Warum sonst in eine Wohnung ziehen und Tisch und Bett teilen wenn man nicht auch zusammen wirtschaften will.

  • Dieser Blog ist doch nicht ernstzunehmen.
    Argen gibt es seit zwei Jahren nicht mehr. (Also entweder veraltet oder ignorant, der Blogger)
    Wer nichtmal mit den richtigen Begriffen hantieren kann, sollte die Pfoten davon lassen,
    Gesetze zu interpretieren^^.



    In derlei Fällen gilt die Beweislastumkehr, der Leistungsempfänger muss die Vermutung der EG widerlegen,
    zweifelsfrei.
    Das JC muß hier nichts nachweisen.

  • Zitat

    In derlei Fällen gilt die Beweislastumkehr, der Leistungsempfänger muss die Vermutung der EG widerlegen,
    zweifelsfrei.
    Das JC muß hier nichts nachweisen


    Ja, so ist es. Es gibt dann einen Schrieb, welchen man ausfüllen muss. Da geht es dann um gemeinsame Konten, Kühlschrank, gemeinsames wirtschaften eben. Der ALG II-Empfänger muss nachweisen, dass er keine BG bildet nicht das Amt dem ALG II-Empfänger. Der Sachbearbeiter entscheidet, ob eine BG vorhanden ist oder nicht. Und das JC prüft in der Regel, jedenfalls hier in Berlin. Schicken Außendienstmitarbeiter vorbei die gucken.
    Entscheidet er, dass eine BG besteht, bleibt nur der Gang vor das Sozialgericht. Wenn Kinder im Haushalt leben geht man eher davon aus , dass gemeinsam gewirtschaftet wird. Im ersten Jahr ist man eher tolerant, es gibt solche und solche Urteile/Entscheidungen. Wahrscheinlich um solche Fälle, dass sich der Partner woanders anmeldet zu vermeiden.