Elterngeld verlängern?

  • Hallo,


    da ich ja nun AE bin, habe ich gedacht, ich kann meinen Elterngeldbezug verlängern. Da kam nun die Antwort, dass das nur zutreffen würde, wenn ich das alleinige Sorgerecht oder zumindest ABR hätte.
    Stimmt das denn? Wenn ja versteh ich das nicht so ganz, wo soll denn da der (finanzielle) Unterschied liegen? :hae:
    Wenn das tatsächlich so stimmt, kennt jemand die Begründung? Würde mich mal interessieren.
    Unterhalt zahlt der KV weder für Kind noch für mich (könnte zwar, will aber nicht), ist schon beim Anwalt, dauert aber natürlich alles ewig, ist ja aber fürs Elterngeld eh irrelevant denke ich.


    LG texanerin

  • Alleinerziehende können allein bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten. Bedingung dafür ist, dass das Kind nur in der Wohnung des Elternteils lebt, dem auch die elterliche Sorge zusteht.


    Google mal unter Elterngeldrechner.


    Grundsätzlich ist es ja so, daß elterngeld für beide Eltern gedacht ist. Wenn ein Elternteil die gesamte Dauer für sich allein beanspruchen möchte, muß er halt begründen (daher auch das mit der Elternsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht), daß der andere Elternteil das nicht in Anspruch nehmen will/kann/darf.


    Gesetzesgrundlage (BEEG):


    § 4 Bezugszeitraum
    (1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
    (2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.
    (3) Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Einnahmen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht. Ein Elternteil kann abweichend von Satz 1 für 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht. Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn


    1.
    ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist,
    2.
    eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und
    3.
    der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.


    (4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.
    (5) Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

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    3 Mal editiert, zuletzt von Ramonamama ()

  • :thanks: , dann scheint es ja leider zu stimmen.


    Verstehen tu ich es trotzdem nicht... Letztens hat er beschlossen auch keinen Umgang mehr zu wollen.
    Also kein Unterhalt, kein Umgang. Sehr viel allein erziehender kann man ja eigentlich nicht mehr sein.
    Kein Umgang, kein Unterhalt --> fürs Gericht ja noch lange kein Grund ihm das ABR oder gar SR zu entziehen.


    2.
    eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und
    3.
    der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.


    trifft ja beides zu, nur 1. nicht, weil es dafür ja keine "Gründe" gibt.
    Die Logik des lieben Gesetzgebers soll mal einer verstehen... Vor allem da ja einer, der weder ABR noch SR hat, trotzdem Umgang haben kann und Unterhalt zahlen kann... So ein Schwachsinn mal wieder!
    Über die Familienpolitik unseres Landes kann man echt nur noch :flenn oder :lgh . Ich kann mich nicht entscheiden.

  • Die Logik des lieben Gesetzgebers soll mal einer verstehen... Vor allem da ja einer, der weder ABR noch SR hat, trotzdem Umgang haben kann und Unterhalt zahlen kann... So ein Schwachsinn mal wieder!


    Bitte schmeisse hier nicht alles in ein Topf. Das Sorgerecht und ABR haben ncihts mit Unterhaltspflicht zu tun. Und diese ist auch nicht mit dem Umgangsrecht gebunden. All diese Sachen sind in keinerlei Weise von und miteinander abhängig.


    Zum Verständnis: Hat der KV nun das hälftige Sorgerecht? Wenn nicht, dann kannst du doch getrost die Elterngeldverlängerung beantragen.



    Und sei mir nciht böse aber ich persönlich finde die gesetzlich REgelung mit dem Elterngeld schon ziemlich gut. So was gab es bis zum 01.01.2007 nicht. Und damals hat man als AE entweder von eigenem Vermögen/Ersparnissen gelebt oder Harz4 bezogen, egal wieviel man vorher verdient hatte. Alternativ konnte man selbstverständlich nach Ablauf von 8 Wochen auch gleich arbeiten gehen.
    Mein Sohn z.B. kam 1 Tag VOR Einfühung der neuen Eltergeldregelung zur Welt ;-)


    So schlimm, wie es dir zur Zeit vorkommt ist die Welt nun auch nicht.

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  • Doch, ich verstehe schon dass das alles nichts miteinander zu tun hat. Ich wollte eigentlich nur verdeutlichen, dass das ABR oder Sorgerecht ja nichts mit der "Bedürftigkeit" zu tun hat.
    Allein erziehend ist man so oder so, ob man diese Rechte nun allein innehat oder gemeinsam macht ja keinen Unterschied am Alleinerziehenden-Status. Deswegen finde ich diese Voraussetzung seltsam.
    Klar ist es toll, dass es das Elterngeld überhaupt gibt, obwohl es in meinem Fall eigentlich egal wäre, denn das wird ja von meinem Hartz 4 sowieso abgezogen. Interessant für mich wäre es eben erst ab Herbst, wenn ich wieder halbtags arbeite, aber dann ist der Bezug eben schon vorüber.


    Grade ist die Welt leider schon recht gemein, Vater zahlt nix, wir leben von 350€ Elterngeld + KG + UHV. Hartz 4 Antrag ist nun seit 2 Monaten immer noch nicht durch, da interessiert es keinen ob da ein Kind mit dranhängt...


    Also da hätte sich dein Sohnemann aber wirklich noch ein paar Stunden Zeit lassen können ;)


  • Grade ist die Welt leider schon recht gemein, Vater zahlt nix, wir leben von 350€ Elterngeld + KG + UHV. Hartz 4 Antrag ist nun seit 2 Monaten immer noch nicht durch, da interessiert es keinen ob da ein Kind mit dranhängt...


    wenn du kein geld hast,(nicht genug) muss das jobcenter dir helfen!!!
    geh vorbei und frag nach einem vorschuss!