Kindesunterhalt bei Jobwechsel, Heirat usw.

  • Was ist wenn der Unterhaltspflichtige den Job wechselt, muss er das dem Jugendamt mitteilen? Und was ist wenn er eine neue Familie gründet?

    Es ist besser, ein einziges kleines Licht anzuzünden, als die Dunkelheit zu verfluchen.

  • Hi Zelda74,


    der Unterhaltspflichtige muss dem Unterhaltsberechtigen alle Unterhaltsrelevanten Tatsachen mitteilen. Wenn Du das Gefühl hast, dass Dein Ex jetzt mehr verdient als vorher, kannst Du das JA um eine Neuberechnung bitten. Die kümmern sich dann (hoffentlich). :winken:


    LG


    Flo

    Mein Traum: automatische Fabriken die alles produzieren was wir brauchen. Niemand muss arbeiten und alle haben Zeit für Kinder, Eltern und Freunde.
    Mein Alb-Traum: diese Fabriken gehören den Reichen und wir Menschen leben abhängig in Knechtschaft.

  • Wenn Du das Gefühl hast, dass Dein Ex jetzt mehr verdient als vorher,


    oder andere unterhaltsrelevanten Dinge sich ändern, also an den generellen wirtschaftlichen Verhältnissen
    z.B. gemeinsame Wohnung mit neuer Frau statt vorher Singlewohnung oder Heirat oder oder oder


    kannst Du das JA um eine Neuberechnung bitten.


    Edit fällt gerade ein: Der Unterhaltspflichtige kümmert sich um eine Neuberechnung meist nur wenn er denkt er müsste dann weniger zahlen, z.B. er wird arbeitslos oder beim neuen Job verdient er weniger oder er hat ein weiteres Kind sodass der zahlbare Betrag auf alle Kinder aufgeteilt werden muss.

    Einmal editiert, zuletzt von Püppilotta54 ()

  • Er hat einen neuen Job schon seit fast einem Jahr, davon habe ich zufällig erfahren. Meine Frage ist eben ob er verpflichtet ist es dem Jugendamit mitzuteilen oder ist das dann unsere Absprache?
    Ein Kind hat er mit der neuen Freundin auch. Sie wohnen bei ihm.

    Es ist besser, ein einziges kleines Licht anzuzünden, als die Dunkelheit zu verfluchen.

    Einmal editiert, zuletzt von Zelda74 ()

  • Er ist nur verpflichtet es mitzuteilen wenn es an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen was ändert, ebenso bist du aber auch angehalten mitzuteilen wenn du wirklich weißt dass sich was geändert hat und auch weißt dass er es nicht mitgeteilt hat weil es ja nicht dein Unterhalt ist sondern der des Kindes.


    Denkst du denn dass sich wirtschaftlich was geändert hat?

  • Er ist nur verpflichtet es mitzuteilen wenn es an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen was ändert, ebenso bist du aber auch angehalten mitzuteilen wenn du wirklich weißt dass sich was geändert hat und auch weißt dass er es nicht mitgeteilt hat weil es ja nicht dein Unterhalt ist sondern der des Kindes.


    Denkst du denn dass sich wirtschaftlich was geändert hat?


    Ich denke schon, es ist eine blöde Situation. Es ist dann wie anschwärzen oder?

    Es ist besser, ein einziges kleines Licht anzuzünden, als die Dunkelheit zu verfluchen.

  • Es ist dann wie anschwärzen oder?


    Würde ich persönlich jetzt nicht so sehen denn du machst das ja fürs Kind weil es eben nicht dein Unterhalt ist sondern eben der Unterhalt des Kindes und du bist sein gesetzlicher Vertreter weil das Kind noch nicht geschäftsfähig ist, also auch finanziell einen Vertreter braucht. Du kümmerst dich im Namen des Kindes.


    Ich nehme an es besteht für den Unterhalt eine Beistandschaft?
    Wie lange ist die letzte Berechnung her?

  • Ja es besteht eine Beistandschaft. Die letzte Berechnung ist auch fast ein Jahr her. Ich denke es war direkt vor dem Jobwechsel. Ich denke die Berechnung findet alle zwei Jahre statt?

    Es ist besser, ein einziges kleines Licht anzuzünden, als die Dunkelheit zu verfluchen.

  • Guten Abend!


    Solange der Mindestunterhalt geleistet wird, muss das barunterhaltspflichtige Elternteil eine Änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht anzeigen. Anders ist es im Mangelfall. Hier müssen Änderungen angezeigt werden, wenn diese dazu führen, dass volle Leistungsfähigkeit besteht.


    Wenn das Betreuungselterntreil der Meinung ist, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen hätten sich wesendlich geändert/verbessert, kann nach § 1605 Abs2 BGB jederzeit eine erneute Auskunft verlangt werden.


    Also, nur im Mangelfall muss der Unterhaltspflichtige eine Änderung anzeigen.


    LG nero

  • Zitat

    Das was er zahlt ist weniger als der kleinste Betrag der Düsseldorfer Tabelle - ist das ein Mangelfall? :hae:


    Schreib mal den Betrag, den er zahlt. Die Tabelle wird oft misverstanden.


    Da er jetzt 2 Kindern unterhaltspflichtig ist, eher JAAAA.


    Ansonsten gilt das, was Nero070 hier geschrieben hat. Wär ja noch schöner :hae: .


    LG

  • Da müsste er im neuen Job schon deutlich mehr verdienen wenn er da mit noch einem Kind mehr zahlen soll..
    Heirat könnte ihm natürlich Steuerklasse 3 bringen und auch noch ein paar Euronen mehr, dann könnte das klappen.


    Wieviel zahlt er denn jetzt ?


    Ist die Frage ob Du das Risiko eingehen willst und es dann vielleicht am Ende weniger ist als jetzt ?

  • Er zahlt jetzt 270 €, mein Kind ist 9.


    Also zahlt er weniger als der kleinste Betrag DDT. Da würde ich dann meinen es ist weniger berechnet worden weil er meht nicht leisten kann - also Mangelfall!
    Warum zahlt er weniger?

  • Also zahlt er weniger als der kleinste Betrag DDT. Da würde ich dann meinen es ist weniger berechnet worden weil er meht nicht leisten kann - also Mangelfall!
    Warum zahlt er weniger?

    Der geringste Zahlbetrag wäre in der Gruppe 6-11 bei 272€, er zahlt 270€......also 2€ weniger. Das würde ich eher als "Kleinkram" und nicht als Mangelfall ansehen.

  • Ich persönl. finde 270 E für ein Kind mit 9 J. recht viel. Das ist aber nur meine Meinung & keine Kritik (!) Bei einem 2. Kind, mmh. UVG sieht anders aus..

  • Hallo Zelda 74,
    ok. Das ist der Mindestunterhalt für 6-11 jährige Kinder. Nächste Stufe(n) wär(en) dann 291, 309, 327.
    Die gilt / gelten bis zu einem bereinigten Netto Einkommen von 1900, 2300, 2700 Euro. Kennst Du ja wahrscheinlich.
    Also grob :hae: gilt, pro 400 Euro mehr Netto :winken: Einkommen 20 Euro mehr Unterhalt.


    Da hier zumindest der Mindestunterhalt gezahlt wird, denke ich nicht, dass die neue Partnerschaft / Zusammenleben da irgendwie berücksichtigt wird.


    Denn es gibt zwar die theoretische Möglichkeit, dass in diesem Fall der Selbstbehalt runter gesetzt wird, aber nur bis maximal 770 Euro und aber auch nur, solange der Mindestunterhalt nicht bedient werden kann.


    Realistisch kannst Du wohl mit, wenn überhaupt, 20 Euro mehr Unterhalt rechnen...


    LG


    p.s. Heirat hast Du nicht erwähnt, ich gehe mal davon aus, dass er nicht mit seiner neuen Partnerin verheiratet ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Yogi ()

  • Der geringste Zahlbetrag wäre in der Gruppe 6-11 bei 272€, er zahlt 270€......also 2€ weniger. Das würde ich eher als "Kleinkram" und nicht als Mangelfall ansehen.


    Sorry hab mich verlesen - kann ja mal passieren!

  • Zitat

    Ich persönl. finde 270 E für ein Kind mit 9 J. recht viel. Das ist aber nur meine Meinung & keine Kritik (!) Bei einem 2. Kind, mmh. UVG sieht anders aus..


    Viel, wenig, ist doch immer relativ :hae:.


    Etwas o.T.


    Ich geh jetzt einfach mal davon aus, dass der Gesetzgeber sich schon was dabei gedacht hat. Also ich denke mal, dass man ein Kind von 6-11 Jahren mit 270 Euro Unterhalt und Kindergeld gross ziehen kann. Sicher nicht in Luxus, aber, das war dann vor der Trennung der Eltern garantiert auch schon so.


    Also, wenn ich persönlich mal die Stufe 1 und 10 vergleiche, fällt mir auf, dass bei Stufe 1, mindestens 272 Euro fällig sind, bei Stufe 10 aber auch nur höchstens 491.


    Bei Stufe 1 sind das also im besten (1500 Euro bereinigtes Netto) :devil: Fall 18% vom Einkommen, in Stufe 10 im aller schlechtesten Fall (4701 Euro bereinigtes Netto) eben nur 10,5%. Was der Unterhaltspflichtige zu zahlen hat. Das sollte man dabei auch mal nicht vergessen. Für ein Kind, wenn mehrere da sind, eben entsprechend mehr :winken:


    LG