Behindertes Kind und Unterhalt

  • Hey ihr, mein Sohn ist von Geburt an behindert. Er hat einen GdB von 100%. Sein Vater arbeitet nicht und zahlt deshalb auch nicht. Da er keine Auskunft beim Jugendamt abgibt haben die mir einen Brief geschickt dass er 'eigentlich' 280 Euro unterhalt zahlen müsste. Nun weis die Beistandschaft aber auch nicht von der Behinderung. Mir wurde von mehreren Seiten erzählt dass bei behinderten Kindern mehr Unterhalt gezahlt werden muss, sogar um einiges mehr. Ist jemand von euch in der selben Situation? Und wonach richtet sich wieviel er dann mehr zahlen muss/müsste?

  • Das richtet sich nicht nach dem Grad der Behinderung. Der Unterhalt wird normal berechnet. Für den Mehrbedarf beim Unterhalt wegen der Behinderung ist dann der tatsächliche Mehrbedarf konkret zu ermitteln (relmäßiger Mehrbedarf, wie z.B. Mehrkosten für die Unterbringung oder Verpflegung, Kosten für einen Betreuer oder regelmäßige heilpädagogische Maßnahmen oder ein Sonderbedarf wie z.B. Anschaffung eines Rollstuhls). Dafür braucht man dann Gutachten (z.B. ärztliche Atteste).


    Dieser Mehrbedarf kann dann natürlich erheblich sein. Die gesteigerte Unterhaltspflicht wird hier lediglich durch den gesetzlichen Selbstbehalt begrenzt. Wenn der Vater nicht arbeitet und ALG2 dadurch bezieht, wird dann natürlich nichts zu holen sein, genau wie beim normalen Unterhalt.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Der GdB ist kein Maßstab für die Festlegung einer akuten Behinderung (du kannst 100% GdB haben und zB voll arbeiten ...)
    Der Unterhalt ist bei Behinderung gleich und entsprechend der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen (findest du hier im "Leitfaden"). Allerdings kann für die Behinderung sog. Sonderbedarf geltend gemacht werden. Der muss im Einzelfall nachgewiesen werden.


    Bei einer anerkannten, vom Gericht festgestellten (oder vom Unterhaltspflichtigen anerkannten) Behinderung gilt allerdings nicht der sog. Selbstbehalt, sondern der niedrigere "notwendige Selbstbehalt". Verdient der Unterhaltspflichtige wenig, dann können durch den "notwendigen Selbstbehalt" bis ca. 200 Euro mehr an Unterhalt bzw. Sonderbedarf eingefordert werden (Selbstbehalt liegt normal bei 950,- Euro, "notwendiger Selbstbehalt" bei 750,-)


    Da der Unterhaltspflichtige nicht arbeitet, wird allerdings leider kein Geld fließen. Du kannst einzig den Unterhaltsvorschuss beantragen. Aber der erhöht sich nicht durch eine Behinderung.


    Edith sagt: Man sollte nicht während des Postens telefonieren. Hucky war schneller ... und hat alles gesagt

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

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