Dann wird das Gericht die Meldeadresse ermitteln. Ist auch das nicht möglich wird die betreffende Person öffentlich (Aushang, Zeitung,...) geladen. Erscheint er/sie auch dann nicht gibt es ein Versäumnisurteil. Und manche legen es (nicht nur im Familienrecht) genau auf dieses Versäumnisurteil an, weil diese in manchen Ländern nicht anerkannt und daher auch nicht verfolgt werden.
ja und nein. das gericht will die meldeadresse in der regel vom antragssteller / kläger wissen. kann der sie nicht direkt liefern geht muss er selbst zum einwohnermeldeamt. klappt auch das nicht kann er gleichzeitig anzeige wegen nem meldevergehen stellen und dann erst kommt die öffentliche zustellung. das gericht ermittelt überhaupt nichts. deswegen kann ich mir nicht vorstellen, dass man als sorgeberechtigter und vor allem als jemand der ein kind von dem er nicht das aufenthaltsbestimmungsrecht hat nicht dem entsprechend hierzu berechtigten menschen mitteilen muss auf verlangen hin, wo man wohnt, wo das kind ist.
der betreuende elternteil muss auch dem umgangsrecht ausübenden elternteil die anschrift mitteilen (außer es gibt eine pflegschaft, es gab kindeswohlgefährdung etc pp); warum sollte es andersrum anders sein? (stichwort auskunftsrecht)