Welche rechte hat der vermieter?

  • Hallo ihr lieben, meine tochter siebzehen will nicht mehr in wg bleiben und will bei mir leben. Ich lebe seit halben jahr mit ihrem bruder bei meinem freund. Wir heiraten dieses jahr auch. Darf der vermieter verbieten das tochter einzieht? Oder sogar wohnung kündigen. Vermieter wohnt im gleichen haus wie wir.

  • Meine damalige Vermieterin wollte mir mal verbieten, dass mein Freund mit einzieht.... das durfte sie nicht. Da wird man das eigene Kind wohl erst recht nicht verbieten können.


    Allerdings können sich die Nebenkosten erhöhen. Bei uns z.B. wird Wasser nach Personen berechnet.



    Kiki

    Wer glücklich ist, ist selber schuld!

  • :hae: Kommt das nicht auch auf die Wohnungsgrösse an..es gibt doch eine sogenannte überbelagerung der Wohnung..da kann der Vermieter dann doch irgendwas machen.Das jedenfalls hatten Freunde von mir mal.

  • Mietvertrag wird geändert und auf die Personenzahl angepasst. In den Mietverträgen ist ja vertraglich vereinbart, wieviele Personen die Wohnung bewohnen.


    Einer Änderung MUSS der Vermieter überhaupt nicht zustimmen. Bei Anmietung der Wohnung wurde ein Vertrag für drei Personen geschlossen.


    Die Frage wäre also, warum SOLLTE der Vermieter das verbieten?


    "Verbieten" würde ich als Vermieter so etwas nur, wenn die Wohnung/die Gegebenheiten eine Nutzung von vier Personen definitiv ausschliesst.
    Ein trifftiger Grund wäre sicher, wenn man mit den angesprochenen vier Personen eine 38qm grosse/kleine 2-Zimmer-Wohnung bewohnen will.


    Ist die Wohnung eh ausreichend bemessen - was spricht dagegen? Lieber alteingesessene und zufriedene/solvente/seriöse Mieter in meiner Wohnung, als neue Mieter wo ich nie weiss was mich erwartet...



    Die Nebenkosten werden sich definitiv erhöhen, da diverse Kosten nicht nach den Quadratmetern, sondern nach Personen abgerechnet werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Just_Me1974 ()

  • ich glaube kaum, dass sie was dagegen haben könnte....


    ...ausser, wie schon angesprochen, dass die wohnungsgrösse für all die personen nicht angemessen wäre....


    und ich kann mir auch vorstellen, dass die nebenkosten steigen könnten, da ihr dann einen mehrverbrauch habt...



    spreche es vorher bei deiner vermieterin an... ;)

    Das Leben ist wie ein Spiegel.
    Lächelt man hinein, lächelt es zurück.




  • Eine überbelegung ist noch kein Grund für eine kündigung.


    Es müssen Vermieterinteressen erheblich beeinträchtigt sein.
    Z.B. wenn die Anzahl nicht für die Bauliche Substanz ausreicht.


    Je nach Bundesland Kinder 6 und Erwachsene 10 - 12 qm.

  • Die wohnung hat über 92qm vier zimmer dachgeschoß. Mein freund steht allein im mietvertrag. Der vermieter sagte uns er möchte keine teenager im haus als ich ihm erzählte das meine große in einer wg ist. Ich werde zu meinem kind stehen egal was das hab ich auch freund gesagt. Das verhältniss zwischen uns ist besser geworden ich hoffe es bleibt so auch mit alltags problemen.

  • Der Zuzug von Lebensgefährten kann nicht verhindert werden aber man muss dem Vermieter die Daten desjenigen geben sonst kann er Zuzug verhindern.
    Bei Familienangehörigen kann er das nicht.

  • Eine überbelegung ist noch kein Grund für eine kündigung.


    Es müssen Vermieterinteressen erheblich beeinträchtigt sein.
    Z.B. wenn die Anzahl nicht für die Bauliche Substanz ausreicht.


    Je nach Bundesland Kinder 6 und Erwachsene 10 - 12 qm.


    Aber der Vermieter muss noch immer nicht einer Änderung zustimmen. Wieso sollte er das auch MÜSSEN?
    Gut, die Frage ist, was hätte er davon, wenn er sich trotz passender Gegebenheiten einer Zustimmung verwehrt. Unzufriedene Mieter, bald eine leere Wohnung...


    KÜNDIGEN darf er nicht - wieso auch? Das Vorhaben/die Überlegung/die Planung, dass eine weitere Person hinzuzieht ist natürlich kein Kündigungsgrund.


    Ich finde die Frage des TE aber eh recht pauschal.


    Hat der Vermieter sich bereits geäussert?
    Wurde mit dem Vermieter übverhaupt schon gesprochen?
    Wie groß ist die Wohnung überhaupt?
    .......



    Edith sagt: Ich war zu langsam.. ;-)


    Aber nu wird es weiter kompliziert. Im Mietvertrag steht der Lebensgefährte allein, aber Du wohnst auch da? Wenn Du dort gemeldet bist und der Vermieter darüber in Kenntnis sitzt - tja, dann wird es eng für den Vermieter..
    Denn wie vom Kollegen eben geschrieben: Familienmitglieder dürfen nicht verwehrt werden - solange der Platz ausreicht... Jepp, das tut er wohl locker bei 91qm...

    Einmal editiert, zuletzt von Just_Me1974 ()

  • Aber der Vermieter muss noch immer nicht einer Änderung zustimmen. Wieso sollte er das auch MÜSSEN?


    Er muss nicht zustimmen. Richtig.


    Warum? Weil seine Zustimmung nicht erforderlich ist wenn es sich um Lebensgefährten bzw. Verwandte in gerade Linie handelt.
    Dies ist auch bereits vom BGH bestätigt.

    Einmal editiert, zuletzt von vatertochterduo ()

  • Pragmatisch stellt sich die Sache so dar: Ein Vermieter vermietet im eigenen Haus die Dachgeschosswohnung mit 92 Quadratmetern an einen Single. Der Vermieter will das Geld, aber seine Ruhe. Schließlich wohnt er ja mit im Haus.
    Der Mieter findet eine Partnerin, die einzieht. Die ihren Sohn mitbringt. Vermieter akzeptiert das, aber mit Grummeln. Er teilt mit, dass ihm Teenager zumindest nicht angenehm sind im Haus. Ob er das begründet, weiß ich nicht. Meine Teenager jedenfalls sind polternd, spielen laute Musik ab, skaten vor der Türe, bekommen zu allen möglichen und unmöglichen Zeiten Besuch. Behaupten, das Balisto-Papier vor der Haustüre hätten sie nicht fallen lassen. Und Fahrrad und Roller stünden nicht im Weg ... nie!


    Mutmaßlich hat der Vermieter auch so seine Erfahrung und seine (Vor-)Urteile. Frage ist jetzt, ob ihn die Sache so nervt, dass er eingeschnappt reagiert. Dann kann ein Vermieter einem das Leben schon unangenehm machen. Egal, wie die Rechtsposition ist. Er wird sich gegen den Fakt des Zuzuges rechtlich nicht wehren können. Aber wenn ihn das ankekst, wird er 1000 andere Gründe finden. Und je nach Persönlichkeit wird das dann ein Problem ...

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Er kann ohne Grund kündigen, wenn er mit im Haus wohnt und es nur 2 oder 3 Parteien im Haus sind. Die genaue Zahl weiß ich leider nicht, hier würde ich mal im Rechtsforum nachsehen.

    Im Forum gängige Abkürzungen:
    ABR: Aufenthaltsbestimmungsrecht (kann sich auf das alleinige ABR beziehen) / ASR: Alleiniges Sorgerecht / GSR: Gemeinsames Sorgerecht / SR: Sorgerecht
    BU: Begleiteter Umgang oder Betreuungsunterhalt / KU: Kindesunterhalt / UHV: Unterhaltsvorschuss / WM: Wechselmodell / BET: Betreuungselternteil / UET: Umgangselternteil
    TE bzw. TS: Threadersteller bzw. Themenstarter / JA: Jugendamt
    KV: Kindsvater / KM: Kindsmutter / ET: Elternteil / GE: Großeltern

  • Er kann ohne Grund kündigen, wenn er mit im Haus wohnt und es nur 2 oder 3 Parteien im Haus sind. Die genaue Zahl weiß ich leider nicht, hier würde ich mal im Rechtsforum nachsehen.


    Wo steht das?
    Nach welcher Begründung kann er das?

    Einmal editiert, zuletzt von vatertochterduo ()