"Maßgeblich" - Definition durch JA bekannt?

  • Hallo ihr Lieben,


    folgendes Problem: Meiner Freundin soll das UVG gestrichen werden, weil sich der KV "maßgeblich" um die Erziehung seines Sohnes (1J) kümmert. KV und KM leben nicht zusammen, er sieht sein Kind aber so gut wie täglich, da er gleich um die Ecke wohnt (sind so 1-2 Stunden, da er Schichten arbeitet). Auch soll sie schon bezogenes UVG zurückzahlen. KM hat bei Antragstellung angegeben, mit dem KV noch eine Beziehung zu haben, spielte da aber keine Rolle. Nun hat sie Post bekommen, mußte einen Kalender führen und angeben, wann und von wann bis wann der KV seinen Sohn sieht. Und schwups - kam der Einstellungsbrief. Haben bei unseren Recherchen im Net folgendes gefunden:


    >>Als "alleinerziehend" bezeichnet man Elternteile, die die tägliche Verantwortung für die Erziehung und Betreuung der Kinder, sowie für den Lebensunterhalt überwiegend alleine tragen. Dabei ist es unerheblich ob der Elternteil ledig, geschieden, getrenntlebend oder verwitwet ist, auch ist unerheblich ob der Elternteil in einer neuen Partnerschaft lebt, egal ob im selben Haushalt oder räumlich getrennt.



    Alleinstehender“ ist ein statistischer Begriff für Einpersonen-Haushalte, das Attribut „ledig“ eine juristische Bezeichnung für Personen, die noch nie verheiratet waren.

    Alleinerziehend bezeichnet in der Regel ein Elternteil, das minderjährige, also unter 18 Jahre alte Kinder alleine betreut und erzieht. Es handelt sich dabei um Mütter oder Väter, die ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen, jedoch mit ihrem Kind oder ihren Kindern in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben (sogenannte Einelternfamilie).<<




    Sie sieht sich als alleinerziehend, der KV kann auch nur in begrenzten Umfang Unterhalt zahlen, weil er so wenig verdient. Haben erstmal Widerspruch eingelegt. Nun die Frage. Hat jemand mit so einer Situation Erfahrung? Hätte sie Chancen auf Erfolg? Und wie ist es möglich, das 2 Bearbeiter des selben JA andere Bewertungskriterien haben?

  • Du hast doch den Gesetzestext schon zitiert.
    Überwiegend.
    Wenn er sein Kind täglich 1 - 2 Stunden betreut kann das nicht überwiegend alleine sein.
    Ist natürlich Ansichtssache. Das Gesetz sagt nicht darüber aus was überwiegend ist. Einzelfallentscheidung gem. den Umständen. Kann so oder so ausgehen.
    Wenn sie aber schon sagt das sie mit ihm noch eine Beziehung hat und er ist auch noch jeden Tag dort dann kannst Du dir vorstellen wie der Richter urteilt.

  • Hey


    Die zitierten Begriffserklärungen über AE sind schon unterschiedlich, wobei die erst da schon den eindeutige Fehler enthält, das ein AE dennoch AE ist, wenn er in einer neuen PArtnerschaft lebt, per Definition ist der Elternteil dann aber kein AE mehr...


    Fakt ist hier aber, das es doch recht eindeutig ist, sie hat angeben mit dem Vater noch eine Beziehung zu führen, Kind ist täglich beim Vater, sowie bei der Mutter..
    Da ist es sehr wahrscheinlich das das JA damit durchkommt.


    Am Rande ist außerdem nicht nur das AE dasein entshceidend beim Bezug von UVG.


    Gruß
    Jens

  • Hm, 1-2 Stunden täglich macht durchschnittlich 30-60 Stunden monatlich. Gehen wir dann mal von 60 Stunden aus, wären das 2,5 volle Tage, das wiederum wären ca. 1,5 Umgangswochenenden wenn man mal nach der 14täglichen Regelung ginge....
    Dann dürften theoretisch ja alle die Alleinerziehenden, dessen Kinder ihr Umgangsrecht wahrnehmen, kein UVG mehr bekommen.
    .
    Da würd ich gar nicht weiter rumdoktern, sondern rechtlichen Rat vom Anwalt holen.

  • Hm, 1-2 Stunden täglich macht durchschnittlich 30-60 Stunden monatlich. Gehen wir dann mal von 60 Stunden aus, wären das 2,5 volle Tage, das wiederum wären ca. 1,5 Umgangswochenenden wenn man mal nach der 14täglichen Regelung ginge....
    Dann dürften theoretisch ja alle die Alleinerziehenden, dessen Kinder ihr Umgangsrecht wahrnehmen, kein UVG mehr bekommen.
    .
    Da würd ich gar nicht weiter rumdoktern, sondern rechtlichen Rat vom Anwalt holen.



    So kannst Du das nicht rechnen.
    Sie hat mit KV noch eine Beziehung. Er ust täglich 1 - 2 Stunden da.
    Das ist fakt.
    Nach deiner Rechnung müsste ein Umgangsberechtigter dann auch nur eine bestimmen %-Satz an Unterhalt bezahlen denn jedes 2te WE und auch noch Urlaub ist Kind nicht bei Unterhaltberechtiger/em.
    So ist es aber nicht.
    Anwaltliche Hilfe kann man sich immer holen. Kann aber so oder so ausgehen.
    Nach meiner persönlichen Meinung eher Streichung.