Wohnungskriterien - was steht uns zu?

  • Hallo, ich werde mir voraussichtlich mit meiner Tochter (6 Monate) eine eigene Wohnung suchen. Nun bin ich über diverse Informationen gestolpert, u.a. auch darüber, das ab 2009 wohl neue Regeln gelten.


    Ich wollte uns eine kleine 3-Zimmer-Wohnung suchen und frage mich jetzt, ob es bezüglich der Zimmeranzahl auch Auflagen gibt (also ob uns evt. nur 2 Zimmer zustehen)? Eigentlich dürfte die Zimmeranzahl doch egal sein, wenn qm der Wohnung und Kaltmiete stimmen, also "angemessen" sind, oder irre ich mich da? Beim Amt wollte ich jetzt noch nicht nachfragen, um keine "schlafenden Hunde" zu wecken. Ich wollte erst die neue Wohnung mieten (mit Elterngeld und Elternbürgschaft) und dann später beim Amt die Übernahme der Miete beantragen - wenn das Elterngeld ausläuft und ich Hartz IV beantragen muss...


    Ich hoffe, ich bin in diesem Unterforum mit meiner Frage richtig!?

  • Hallo Rubin


    Die anzahl der Zimmer ist tatsächlich egal!Du darfst nur nicht die qm die bei euch geleten überschreiten!
    Da ihr zu Zweit seit beträgt diese 60qm!Allesdings darfst du dann auch nicht die Kaltmiete überschreiten(wie hoch die bei euch sein darf,mußt du bei der Arge nachfragen)
    Die angemessene Kaltmiet ist überall anders! Auch kommt es auf die Arge an,wie die das mit den Nebenkosten handhaben!


    Hier in Bayern sind sie in der Kaltmiete mit drin(darf hier 60qm haben und inkl.nebenkosten ) In Dormagen sind es Kaltmiete+Nebenkosten!


    lg


    Kerstin

  • Hallo Rubin,



    Als Richtlinie für 2 Personen gelten 60 qm. Die Anzahl der Zimmer ist dabei egal.


    Ausschlaggebend ist dabei die Kaltmiete, dafür gibt es in den einzelnen Kommunen Höchstgrenzen.
    Oft werden auch Höchstgrenzen für die Nebenkosten oder die Heizkosten genannt, das ist aber nicht korrekt.
    Einzig die Kaltmiete ist ausschlaggebend.



    Die Mietobergrenzen für die Kaltmiete kannst du bei deiner zuständigen Kommune erfragen.



    Wenn du dir JETZT eine Wohnung nimmst, die den Kriterien nicht entspricht und später ALG 2 beantragst, dann müssen die Kosten für deine Wohnung zunächst in vollem Unfang gezahlt werden.
    Allerdings wird man dich dann u.U. dazu auffordern deine Kosten der Unterkunft zu senken.
    Ab dieser - schriftlichen - Aufforderung muss deine Miete noch 6 Monate in voller Höhe gezahlt werden.
    Erst danach darf man deine Miete auf Angemessenheit kürzen.


    Aber auch dieses gilt nur, wenn es auch nachweislich möglich wäre angemessen Wohnraum zu finden. Kann man nachweisen, dass es diesen nicht gibt, muss weiter gezahlt werden.


    Stressfreier ist natürlich, sich gleich eine angemessene Wohnung zu suchen, wenn der ALG 2 Bezug absehbar sein wird und auch nur absehbar (also kurz) andauern wird.
    Wenn du aber z.B nur eine kurze Zeit damit überbrücken musst, dann kann man das auch in Kauf nehmen.


    "Ich habe drei Schätze, die ich hüte und hege. Der eine ist die Liebe, der zweite ist die Genügsamkeit, der dritte ist die Demut" (Laotse)

  • Vielen Dank für eure Antworten, da bin ich doch schon mal beruhigt! Ich wollte mir schon direkt eine Wohnung suchen, die den Kriterien entspricht, denn dann bin ich ja auf jeden Fall auf der sicheren Seite!


    Eine Frage habe ich noch: Was würde denn passieren, wenn die Wohnung zum Beispiel 63qm groß wäre, aber die Kosten der Kaltmiete trotzdem im Rahmen wären? Gibt es da einen Ermessensspielraum, oder müsste ich da voraussichtlich auch ausziehen, wenn es nach der ARGE geht?

  • Wegen 3 qm und angemessener Kaltmiete wirst du m.E keine Aufforderung erhalten auszuziehen, denn die Arge muss ja dann auch deine Umzugskosten tragen.
    Dazu würde auch z.B eine Kaution zählen (als Darlehen zwar, aber trotzdem erstmal nicht zurückzuzahlen), die Renovierungskosten, Umzugswagen usw.
    Das würde sich in dem Falle gar nicht rechnen, es wäre unwirtschaftlich.


    Sicher bin ich mir hier aber nicht, was die Nebenkosten betrifft. Es könnte sein, dass die Nebenkosten dann nur für die angemessenen qm bezahlt werden.
    Das weiß ich aber nicht und mag daher keine Aussage dazu treffen.


    "Ich habe drei Schätze, die ich hüte und hege. Der eine ist die Liebe, der zweite ist die Genügsamkeit, der dritte ist die Demut" (Laotse)

  • lass dir von deinem sb die kriterien geben, die sind von arge zu arge unterschiedlich. da gibt es zum einen die angemessene höhe der kaltmiete und die angemessene höhe der betriebskosten bis zu der die arge mitzahlt. die größe der wohnung darf bei zwei personen ca. 60 qm betragen. wenn die vorgegebenen kosten mit der etwas höheren qm-zahl übereinstimmen, dann kommt das meistens schon hin. wurde aber auch schon oft genug abgelehnt.
    kosten für kaution kannst du auf darlehen beantragen und wird dann monatlich entweder von deiner regelleistung einbehalten oder von dir in raten gefordert. vielleicht solltest du auch einen antrag auf umzugskosten beantragen, da du ja in einer wohnung wohnst die deiner meinung nach zu klein ist.
    es kann dir natürlich auch passieren, das die arge sich völlig sperrt und sagt das die wohnung für dich und das baby momentan angemessen ist, da babys normalerweise ime elternschlafzimmer schlafen. dann wird dir der umzug und die höhere miete verwert, da ein baby noch nicht als eigenständige person gewertet wird. ich beschreibe dir nur gängige praxis, die sehr weit verbreitet ist. lass dich nicht beirren und lass dich diesbezüglich beraten.