Abzug vom Unterhalt wegen Betreuung

  • Hallo Ihr,


    brauche mal einen fachkundigen Rat (und keine Grundsatzdiskussionen von radex und Co.)


    Es geht um ein Schreiben vom Gericht und ich werde um Stellungnahme gebeten. Möchte da jetzt nicht näher drauf eingehen.


    Meine Frage: Ist in der Unterhaltsberechnung (Düsseldorfer Tabelle) der Zeitraum, in der die Kinder den Umgang mit dem (in diesem Fall) Vater pflegen, schon mit einbezogen? Zur Info, der Umgang macht weniger als ein Drittel der Gesamtbetreuungszeit aus. Wie sieht das rechtlich aus, kann der Vater diese Betreuungszeiten finanziell geltend machen um seine Unterhaltszahlungen zu minimieren?



    Freue mich auf Antworten.


    Gruß,


    Christiane

  • Soweit ich das in Erinnerung habe, fließt in der Düsseldorfer Tabelle eine gewisse Betreuungszeit mit ein. Z. B. hälftige Ferienzeiten, Feiertage, etc.


    Soll heißen, der Unterhaltspflichtige kann nicht den Unterhalt mindern, weil er z.B. die Kinder drei Wochen in den Ferien betreut und sie da nicht beim anderen Elternteil leben.


    Ganz genau kann Dir das aber normal Dein Anwalt sagen.

  • Nein, das kann der Vater nicht. Erst wenn es eine geteilte Betreuungszeit im Bereich von 50% wäre, würde das Gericht nicht nach der Düsseldorfer Tabelle berechnen, sondern die besonderen Umstände berücksichtigen.


    Das Gericht befragt Dich im Moment wahrscheinlich nur bzw. bittet um Stellungnahme, weil eine Klage/Beschwerde des Vaters vorliegt. Das ist immer herb formuliert, aber noch nicht wertend.


    Wenn die Betreuung irgendwie über JA oder Familiengericht geklärt ist, schreib das rein: "Die Kinder werden im üblichen Rahmen vom Vater betreut. Festgelegt ist Besuch am WE alle 14 Tage. Darüber hinaus kommt es manchmal zu vom Vater gewünschten Spontankontakten, die von der Mutter - wenn es in den familiären Rahmen passt - gern erlaubt werden.
    Wie bekannt, haben die Kinder ihren Aufenthalt bei der Mutter, sämtliche Kosten für Güter des Alltaggebrauchs und des alltäglichen Lebens werden von der Mutter erbracht." Natürlich entsprechend der Umstände.
    Möglichst kurz. Es liest eh keiner...


    Gruß


    Bap

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Zitat

    Original von Chrissi
    Hmm, gibts dazu vielleicht was offizielles zum Zitieren?



    Nee, nur nicht dem Gericht gegenüber Rechtsvorschriften zitieren. Das kommt nicht gut. Schau Dir die Sachen an und formuliere im Umgangsdeutsch. Das andere macht ggfls. der Anwalt.
    Als "Nichtjuristin" kannst Du Dir wesentlich mehr ungenaue Formulierungen erlauben usw.
    Also: Das Wissen haben, aber bloß hinter dem Berg damit halten. Nur sanft in die richtige Richtung schieben...


    Gruß


    Bap

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.


  • Danke auch Dir Bap,


    Die Klage kommt vom Ja (Beistandschaft), aber dem Vater gelingt mit solchen Gegenanträgen immer eine Verzögerung und Verschiebung anberaumter Termine. Ich kenne das schon und gehe mal davon aus, dass er nie etwas zahlen wird, weil die Kinder irgendwann volljährig werden. Da ich und die Kinder ergänzend ALG II beziehen, muss ich aber diesen Weg gehen. Verzichten oder ruhen lassen geht also nicht.


    Bap, Dein vorgeschlagener Satz liest sich gut, den merk ich mir. :respekt

  • Zitat

    Original von Volleybap
    Nein, das kann der Vater nicht. Erst wenn es eine geteilte Betreuungszeit im Bereich von 50% wäre, würde das Gericht nicht nach der Düsseldorfer Tabelle berechnen, sondern die besonderen Umstände berücksichtigen.


    Nicht unbedingt. Es gab bereits Gerichtsurteile, bei dem der Vater 1/3 betreute und keinen Kindesunterhalt mehr zu zahlen hatte.
    z.B. Berliner Kammergericht AZ 19/WF 367/01
    Das muß natürlich nicht für den Einzelfall der TE gelten, aber der Vater hat hier durchaus Chancen vor Gericht eine Minderung erreichen. Sonderbedarf ist übrigens entsprechend den Einkommensverhältnissen zu zahlen.

  • Mir wurde beim JA erklärt, dass die übliche Umgangsregelung (viele haben ja dieses klassische Jedes-2.WE-die-Ferien-zur-Hälfte-Modell) bereits in den Unterhaltstabellen eingerechnet ist. Ich glaube, Genesis hat mir neulich vorgerechnet, das seien 25 oder 30% Betreuungszeit, ich bin mir nicht mehr ganz sicher.

  • Zitat

    Original von radex


    Nicht unbedingt. Es gab bereits Gerichtsurteile, bei dem der Vater 1/3 betreute und keinen Kindesunterhalt mehr zu zahlen hatte.
    z.B. Berliner Kammergericht AZ 19/WF 367/01
    Das muß natürlich nicht für den Einzelfall der TE gelten, aber der Vater hat hier durchaus Chancen vor Gericht eine Minderung erreichen. Sonderbedarf ist übrigens entsprechend den Einkommensverhältnissen zu zahlen.


    :nanana verschone uns bitte mit diesen antiquierten Urteilen von deinen Papaseiten :bet.


    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.02.2007, XII ZR 161/04 entschieden, daß ein Vater auch dann allein barunterhaltspflichtig bleibt, wenn sich die Kinder etwa ein Drittel der Zeit bei ihm aufhalten.


    weitere Einzelheiten siehe hier


    :batsch Dass jetzt noch ein Gericht unter Missachtung dieser Rechtsprechung des obersten Gerichts ein anderes Urteil fällt, ist daher nicht zu erwarten. Wäre auch ein absoluter Revisionsgrund :pfeif.


    @ chrissi Ich glaub nicht, dass der Vater eine Chance mit dieser Argumentation hat :wink


  • Die Urteile vom Kammergericht und vom BGH sind unter verschiedenen Vorraussetzungen zustandegekommen. Im ersten Fall nahm der Vater umfassende Pflichten der Alltagsbetreuung wahr, beim BGH-Fall war dies nicht entsprechend so, daher gab´s auch unterschiedliche Urteile. Das BGH-Urteil taugt daher nicht als Standard-Muster.

  • Zitat

    Original von radex
    aber der Vater hat hier durchaus Chancen vor Gericht eine Minderung erreichen.


    Danke für Deinen sachlichen Beitrag, radex!!


    Allerdings hat der Vater kaum Chancen damit durch zu kommen, denn er hat den Richter schon sehr mit seinen Befangenheitsanträgen und der Verzögerungstaktik geärgert. :pfeif


    Er hat wohl auch wirklich (krankheitsbedingt) keine Möglichkeit zu zahlen, aber er will dies noch nicht mal offen legen. Das, was er will ist eine hälftige Betreuung. Aber das geht gar nicht :nanana

  • Zitat

    Original von Chrissi


    Er hat wohl auch wirklich (krankheitsbedingt) keine Möglichkeit zu zahlen, aber er will dies noch nicht mal offen legen. Das, was er will ist eine hälftige Betreuung. Aber das geht gar nicht :nanana


    Waurm eigentlich nicht?


    Wenn er krankheitsbedingt keine Möglichkeit hat Kindesunterhalt zu zahlen, ist er ggf. nicht leistungsfähig und muß nichts zahlen.

  • Kommt vermutlich auf die Erkrankung an. Wenn man in jungen Jahren so schwer erkrankt ist, dass man arbeitunfähig ist, muss das ja eine Erkrankung sein, die einen im Alltag schon sehr stark behindert. Vielleicht ist das nicht mit Kinderbetreuung vereinbar, kann ja sein.

  • Zitat

    Original von radex
    Waurm eigentlich nicht?


    Wenn er krankheitsbedingt keine Möglichkeit hat Kindesunterhalt zu zahlen, ist er ggf. nicht leistungsfähig und muß nichts zahlen.


    Die Krankheit ist nach Einleitung des Verfahrens aufgetreten. Vorher hätte er durch aus arbeiten gehen können. Zurückziehen kann ich jetzt nicht, denn dann müsste ich die Gerichtskosten tragen.
    Soll er sich doch vom Gericht bestätigen lassen, dass er nicht zahlen kann, dann hat sich die Sache erledigt. Aber da er sich total verweigert....


    Ich hätte nichts gegen eine hälftige Betreuung, wenn der Ex auch vernünftig handelt und man miteinander reden könnte. Ist aber in diesem Fall nicht möglich und ich habe nicht fast fünf Jahre umsonst darum gekämpft, die Kinder wieder zu bekommen, damit jetzt das gleiche Theater wieder beginnt. Das OLG hat mir nicht umsonst das AS gegeben.

  • Zitat

    Original von Chrissi


    Ich hätte nichts gegen eine hälftige Betreuung, wenn der Ex auch vernünftig handelt und man miteinander reden könnte. Ist aber in diesem Fall nicht möglich und ich habe nicht fast fünf Jahre umsonst darum gekämpft, die Kinder wieder zu bekommen, damit jetzt das gleiche Theater wieder beginnt. Das OLG hat mir nicht umsonst das AS gegeben.


    Die alleinige Sorge wird der Mutter oft schon zugesprochen wenn sie sich einvernehmlichen Lösungen verweigert.
    Sorry, aber als Vater würde ich mir auch komplett verschaukelt vorkommen, wenn Mama hälftige Betreuung ablehnt und stattdessen Unterhalt fordert.