Beiträge von Volleybap

    Du kannst und solltest dir das von deinem Rentenversicherungsträger genau ausrechnen lassen. Damit du nicht über Grenzen rutschst, wenn du es nicht willst ...


    Grundsätzlich wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet und bezieht sich auf

    ein Kalenderjahr. Sie orientiert sich am höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen von dir der letzten 15 Jahre, mindestens aber

    liegt sie im Jahr 2024 bei den jetzt gern zitierten 37 117,50 Euro jährlich. (Die für dich geltende Zahl musst du dir holen bei der Rentenversicherung. Es sei denn, du bleibst unter den 37117,50 Euro)


    Das hier ist die Musterbeispielrechnung der Rentenversicherung, die sie durch ihre Pressemeldungen schiebt. Die haben auch keine Lust, mit krummen Zahlen zu rechnen ... :


    Beispiel:

    Erik W. bezieht eine Rente wegen teil-

    weiser Erwerbsminderung in Höhe von

    650 Euro monatlich. Neben der Rente übt

    er eine abhängige Beschäftigung aus. Er

    arbeitet fünf Stunden täglich und erzielt

    einen Monatsverdienst von 3 200 Euro. Im

    Jahr verdient er also 38 400 Euro dazu.

    Seine individuelle Hinzuverdienstgrenze

    liegt bei 37 200 Euro jährlich, wie ihm sein

    Rentenversicherungsträger mitgeteilt hat.

    Er überschreitet die Hinzuverdienstgrenze

    somit um 1 200 Euro. Heruntergerech-

    net auf den Monat sind das 100 Euro

    (1 200 Euro : 12), von denen aber nur

    40 Prozent auf die Rente angerechnet wer-

    den. 40 Prozent von 100 Euro sind 40 Euro.

    Die Rente von 650 Euro wird also um

    40 Euro auf einen Betrag von 610 Euro

    gekürzt.

    Tatsächlich hat er im Gerichtsverfahren so viel Gewicht wie alle anderen Verfahrensbeteiligten. Er spricht für die Kinder.

    Du und dein Anwalt für dich.

    Der Ex (und dessen Anwalt, falls er einen hat) für sich.

    Das Jugendamt wird bei Bedarf vom Gericht beratend hinzugezogen.


    Entschieden wird vom Richter, klar.

    Frage mich warum der Beistand meinem Kind sagt, dass es eventuell bald weniger Papazeit geben wird. Das darf er doch gar nicht?

    Doch. Es ist sogar seine Aufgabe, den Kindern beizustehen und die Situation, in die sie da geraten sind, zu verstehen und auf Kommendes vorzubereiten. Es wäre ein schlechter Beistand, würde er es nicht machen.

    Über eine weitere Klamotte aus der Serie "Unglaublich" berichtete kürzlich die ARD-Tagesschau und das ARD-Magazin Kontraste.


    https://www.tagesschau.de/inve…ource=pocket-newtab-de-de


    In Deutschland gibt es einen vermutet Zehntausende Personen umfassenden Sozialmissbrauch. Deutsche Staatsbürger erkennen die Vaterschaft von im Ausland lebenden und geborenen Kindern an. Diese haben damit Anspruch auf einen Aufenthalt mit Mutter und weiteren engen Verwandten in Deutschland sowie auf Sozialgelder.


    So eine Form von vielleicht sogar Dank einer Gesetzeslücke rechtlich zugelassenem "Sozialmissbrauch" gibt es ja immer wieder. Ärgerlich und problematisch ist hier aber: Es fällt auf AEs zurück. Die nach Deutschland kommenden Familien haben in der Regel den AE-Status (der dazugehörige "rechtliche Vater" wird eher nicht mit den bis zu 24 Partnerinnen, wie von "Kontraste" aufgeführt, zusammenleben.)


    Der Ruf, das Image aus dieser medienwirksamen Konstellation fällt schnell auf AEs, ggfls. mit Immigrationshintergrund, zurück. Und stärkt die oft zu hörende Meinung, AEs würden Sozialgelder abgreifen.

    Die unterstellt nicht vorhandene Erziehungsfähigkeit der Threadstarterin ist nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Dort wird die formulierte Klage der Threadstarterin behandelt: Sie will das Wechselmodell mit dem Vater (er)zwingend ausüben.


    Falls das Gericht den Argumenten der hohen Belastung von Moni84 folgt, könnte statt Gutachtenansetzung über eine Erziehungsfähigkeit (welches Ziel sollte das haben?) das Jugendamt ins Boot geholt werden mit der Anfrage: Welche Unterstützungsmöglichkeiten für die Mutter bestehen?

    Klassischerweise wäre hier an eine Familienhilfe zu denken.

    Volleybap : macht es einen Unterschied ob der Unterhaltsschuldner in eine Privatinsolvenz geht oder ob der Vater mit seiner Selbständig insolvent ist?

    Firmeninsolvenz und Privatinsolvenz unterscheiden sich grundlegend. Hier scheint es sich aber - "ist mit seiner Firma in Privatinsolvenz gegangen" - um eine Kleinunternehmerstruktur zu handeln.

    Entscheidend ist, wie die Firma/die Selbständigkeit organisiert war.

    Das hat sie hier und wohl auch beim Anwalt anders dargestellt und so wohl auch bei der Beantragung der Verfahrenskostenhilfe

    Dem beklagten Vater ist mutmaßlich der VKH-Antrag mit Begründung zur Stellungnahme vorgelegt worden. Da hätten da bereits die Informationen fließen können. Eine Pflicht dazu besteht aber nicht. Über VKH wird quasi nach Aktenlage entschieden. Den Antrag wird der Anwalt schon so hinbekommen haben, dass er "durchgeht".

    Das kann gut so aussehen:

    Zuerst einmal: Auch in der Privatinsolvenz ist zuerst der Kindesunterhalt zu leisten. Bevor irgend etwas anderes bedient wird. Kann der Kindesunterhalt nicht bedient werden, dann allerdings wird Unterhaltsvorschuss vom Amt geleistet.


    Folgerichtig ist aber auch: Eine zweite Wohnung ist sofort zu kündigen. Das wird der Insolvenzverwalter vom Vater fordern. Kostspielige Fahrten für die Umgangsdurchführung sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bedeutet: Der Vater ist nicht frei in seiner Entscheidung, wie oft er den Umgang wahrnimmt. Sondern er wird auferlegt bekommen vom Insolvenzgericht, dass er finanzielle Ressourcen (Anreisen aus Österreich im geforderten Umfang sind über den Mindestbehalt in einer Insolvenz eher nicht regelmäßig zu finanzieren) in die Schuldenbedienung einbringt. Umgang wird also gerade an der Mindestgrenze des Umgangs möglich sein, zB alle acht Wochen ein Wochenende.

    Damit wird der Vater einem Vergleich in der geforderten Form gar nicht zustimmen dürfen.

    Abgesehen davon, dass das "Nestmodell", wohnen mit den Kindern in der Wohnung der Ex-Partnerin, so ziemlich das Unzumutbarste ist, was ich persönlich mir vorstellen könnte ...


    Der der sich jetzt abzeichnenden Konstellation ist nicht zu sehen, dass das eigentliche Klageziel auf dem einen oder anderen Weg zu erreichen ist. Per Beschluss nicht und auch nicht durch einen Vergleich. Dem wird der Vater, selbst wenn er willig wäre, wohl kaum zustimmen dürfen.

    Abschnitt 3 Paragraf 17.1 des Meldegesetzes ist da eindeutig: Ein vollzogener Umzug ist innerhalb von 14 Tagen der Meldebehörde zur Kenntnis zu bringen.


    Wem die Eintragung verwehrt wird, sollte sich das schriftlich geben lassen. Sonst ist man einer Ordnungsstrafe ausgesetzt.


    Losgelöst davon ist der familienrechtliche Aspekt: darf man mit Kindern trotz Widerspruchs des anderen Elternteils wegziehen? Da heißt die Antwort in der Regel: Nein.

    Das klärt aber nicht das Einwohnermeldeamt, sondern das FamGericht.

    Nein, aber das Jugendamt und der Verfahrensbeistand sind ja auch dazu da die Situation einzuschätzen und die beziehen Stellung.

    Das Jugendamt wird vom Gericht aufgefordert, zur Situation Stellung zu beziehen. Diese Aufforderung wird dir mit Fragestellung vom Gericht zur Kenntnis gebracht. Das JA hat diese Stellungnahme schriftlich, ggfs. mündlich im Verfahren abzugeben. Keinesfalls wird dir vor dem Gericht die Stellungnahme zur Kenntnis gebracht bzw gar mit dir abgesprochen.

    Dies weiss der zuständige Mitarbeitende des Jugendamtes genau, da er eine juristische Verwaltungsprüfung abgelegt hat.

    Entsprechend habe ich erheblichen Zweifel an deiner Darstellung.

    Auch wenn das vor dem FamG wohl zugunsten der KM entschieden würde, dürfte die KM das Kind doch gar nicht in einer anderen Stadt anmelden. Genauer gesagt müsste sich das Einwohnermeldeamt eigentlich weigern, wenn der KV nicht mit umgezogen wird.

    Nein. Das ist nicht so. Das Einwohnermeldeamt hat laut Meldegesetz einzig den Ist-Zustand zu dokumentieren. So zu finden im Bundesmeldegesetz vom 1. November 2015 . Landesmeldegesetze, die vorher in unterschiedlicher Fassung gültig waren, sind nicht mehr rechtskräftig. Bundesrecht bricht Landesrecht. Es gilt die Vorgabe von Abschnitt 3, § 17.1: Der Einzug in eine Wohnung ist innerhalb von 14 Tagen der Meldebehörde anzuzeigen. Ist das Kind also in die Wohnung eingezogen, hat das Elternteil dies entsprechend zu melden.


    Und ist-Zustand ist, was der Vemieter auf seinem Zettel notiert hat: Lanie + X Kinder ziehen zum 35. Mai in meine Mietwohnung in der Wolkenkuckucksheimstraße. Das Einwohnermeldeamt ist nicht Prüfer oder Entscheider über irgendwelche Aufenthaltsbestimmungsrechtprobleme der Eltern.


    Bedeutet: Passt das dem anderen Elternteil nicht, muss es auf ABR vor dem Familiengericht klagen.



    Es spielt auch der Aspekt rein, dass das Geschwisterkind in der neuen Stadt eine Ausbildung machen möchte. Sie hat arge Probleme gehabt (psychisch) und kommt gerade wieder auf den Damm, das ist also eine wichtige Chance für sie (wohnt weiter daheim), die ebenfalls in diese Entscheidung reinspielt. Würdet ihr das mit erwähnen? Oder nur bei seinem Kind bleiben?

    Das gehört in meinen Augen ganz wesentlich in die Gesamtargumentation mit hinein. Wenn Du als Familienernährerin einen Arbeitsplatz "in Timbuktu" annehmen müsstest, wäre das ein starkes Argument für den Umzug. Wenn hier in Rücksicht auf ein Kind eine Wohnsituation "näher am Arbeitsplatz" und damit entlastend für die ganze Familie geschaffen werden soll, ist das auch wichtig zu erwähnen. Wobei es auch zeigt: Du kümmerst dich um die Kinder und gehst je nach Bedarf auf die Situation der Kinder ein.

    Es sollte nicht das erste bzw. das Hauptargument sein. Aber kommunizieren würde ich das schon.


    In einer Familiensituation kann ein Kind nicht "der" Entscheidungsfaktor sein. Da spielen die Bedürfnisse aller Familienmitglieder hinein.

    Das muss jetzt keine Alternative sein. Wenn Du eine Beistandschaft beauftragst, dann prüfen die das Einbekommen, berechnen den Unterhalt und titulieren den Unterhaltsanspruch. Also beides.


    Wenn Du jedoch den Eindruck hast, Ex zahlt viel mehr als er nach der DüTa eigentlich müsste, dann sollte man keine schlafenden Hunde wecken.

    Andererseits. Der Titel hilft, dass der Ex nicht einfach aussteigt aus der Zahlung und du dann blank dastehst. Mit Titel kann man, wie gesagt, pfänden. Ohne Titel muss erst einmal der Unterhalt offiziell berechnet werden. Dazu muss Ex sein Einkommen offen legen mit allem drum und dran. Das kann sich, wenn der zahlungspflichtige keine Lust hat, schnell ein paar Monate hinziehen ...


    Wenn die Stufe bei eurer Eigenberechnung "vor ein paar Jahren" bestimmt worden ist, könnte sich da natürlich etwas zu Deinen Gunsten verändert haben: Neben Gehaltserhöhungen von ja teilweise 10 Prozent zuletzt könnten auch Beförderungen etc. erfolgt sein. Aber das musst du einschätzen. (Ein Blick in die DüTa hilft: Die Grenzen /nächste Stufe ist oft nach so ca. 300 Euro.

    Rückfrage: Hast du einen sog. Titel, (also ein Gerichtsurteil bezüglich der Unterhaltshöhe oder eine vom Ex unterschriebene Jugendamtsurkunde)?


    Dort steht in der Regel drin, dass der Unterhalt "dynamisch" gezahlt werden muss mit XY Prozent. Dann ist Ex verpflichtet, den höheren Unterhalt zu leisten. (Geschätzt mindestens ca. 95 Prozent der vor Gericht/Jugendamt geklärten Unterhaltszahlungen)


    Gibt es keinen "Titel" oder steht in dem Titel nur eine feste Summe, braucht die Erhöhung nicht gezahlt zu werden.


    Hast du einen wie o.a. Titel, kannst du nicht nur auf der Zahlung bestehen, sondern eigentlich sogar den Gerichtsvollzieher (auf Kosten vom Ex!) losschicken.

    Du kannst mit der Eintreibung aber auch die Beistandschaft beauftragen.

    Die Entscheidung über eine neue Wohnung berührt das gemeinsame Sorgerecht.

    Können die Eltern sich nicht einigen, dann müssen die Argumente, die Vor- und Nachteile gewichtet werden.


    Argumente für eine neue Wohnung können sein:


    * Mängel an der alten Wohnung

    * Standort - sowohl günstiger zur Arbeit als auch zur Schule. Lage/Umfeld, Freizeitmöglichkeiten etc.

    * Günstigere Betreuungsmöglichkeiten


    Natürlich kann der andere Elternteil verweigern. Aber da werden von ihm auch Argumente erwartet. Ein reines "Ich stimme nicht zu" kommt da eher weniger Gewicht.


    Lanie, du hast jetzt allerdings Sorge, dass der Vater den Umzug nutzt, um das Aufenthaltsbestimmungsrecht neu zu diskutieren, also das Kind zu sich zu holen. Da sind wir auf einmal auf einer ganz anderen Ebene. Auch um (streitig) das ABR zu bekommen, braucht es starke, sehr starke Argumente. Da ist die Wohnung nur ein kleiner Teil.


    Im Grunde hilft dir nur, den Umzug mit guten Argumenten anzusprechen um anzutesten, wie der Vater reagiert. Aber vielleicht so, dass er mit die Meinung finden kann, ohne ihm ein völlig fertiges Konzept vorzusetzen. Es ist leider eine Gratwanderung.

    "Ansonsten: Das generell (mehr) arbeiten zu müssen kommt ja bereits von den anderen Stellen/wird von anderen Stellen geprüft und gefordert."


    Ist das so? Wer soll das prüfen? Die Kindergeldstelle? Wird doch beim Wohngeld ebenfalls nicht geprüft.


    LG

    Fürs Kind wird nicht geprüft. Aber hier geht es ja um die Kinderzuschußberechnung, wenn man in einem bestimmten Einkommenkorridor liegt.

    Wer Bürgergeld bezieht, der wird mutmaßlich gefragt werden, wie es mit Arbeit aussieht. Wer arbeitslos ist und ALG bezieht.

    Aber das nur einmal. Gut, dass man sich nicht an allen Stellen rechtfertigen muss

    Die tägliche Geburtstagsliste wird aus dem persönlichen Profil generiert. Hat man da ein Datum eingetragen, steht man in der täglichen Liste. Hat man es nicht eingetragen oder nicht allgemein öffentlich gestellt, dann bleibt der Geburtstag unbekannt.

    Wenn ich mich richtig erinnere, war der Gedanke zum Kinderzuschlag: Der Beantrager muss nicht "Sozialhilfe" beantragen. Hoffnung war, das würde es manch Berechtigten einfacher machen. (Umgekehrt schürt man so aber auch den Gedanken: Bürgergeld/Sozialgelder sind mit einem Makel verbunden...)


    Vielleicht steht da auch das Beispiel aus dem ÖD dahinter: Da wird ein Kinderzuschlag zum Gehalt gezahlt.


    Ansonsten: Das generell (mehr) arbeiten zu müssen kommt ja bereits von den anderen Stellen/wird von anderen Stellen geprüft und gefordert.


    Insgesamt ist aber auch hierzu sehen: Zu viele Förderstellen, Verwaltungen, die in schwieriger Situation (nicht) helfen. Da durchzublicken, ist eine Kunst für sich.