Wie kommst Du darauf? Dann wäre das hier falsch?
Für das Zustandekommen eines Mietvertrages gibt es im BGB verankerte Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Paragraph 535 BGB.
Wie kommst Du darauf? Dann wäre das hier falsch?
Für das Zustandekommen eines Mietvertrages gibt es im BGB verankerte Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Paragraph 535 BGB.
Man kann nur tatsächlich existierende Verträge kündigen.
Du machst dich lächerlich, wenn du einen Vertrag kündigst, der nicht existiert.
Für das Zustandekommen eines Mietvertrages ist zwingend die erste Mietzahlung Voraussetzung.
Wird diese Zahlung nicht geleistet, existiert kein Mietvertrag.
Du brauchst nur die Nutzung zu untersagen.
Wenn Du so wie hier vorm JA oder Gericht auftrittst, könnte ich mir vorstellen, dass Du Ruckzuck mal einen Gutachter am Hals hast, der Deine Erziehungsfähigkeit beurteilt. Und wie das ausgeht....
Das halte ich sogar für außerordentlich angebracht.
Du hast wirklich ein schweres Los gezogen und darfst mehr Mitgefühl erwarten.
Mach deine Probleme nicht alle am KV fest. Der hat im Moment eh nur seine neue Perle im Kopf und bringt schon deshalb kein Verständnis für dich auf.
Was der Pubbesitzer mit dir macht, finde ich nicht ok.....würde ich mir nicht bieten lassen.
Warum zieht der nicht einfach mit seinem Pub um, in deinen Ort oder zumindest in die Umgebung?
Die Antragsstellerin oder der Antragssteller allein wird schon als Bedarfsgemeinschaft bezeichnet. Lebt sie oder er mit anderen Menschen zusammen und übernehmen alle eine wechselseitige Verantwortung füreinander, bilden sie gemeinsam die Bedarfsgemeinschaft.
Janne übernimmt keine Verantwortung für die Freundin des Sohnes. Wenn besteht eine BG zwischen Sohn und Freundin. Sohn ist nicht fähig die Freundin zu unterstützen, somit bekäme die Freundin Bürgergeld, wenn sie es beantragt
Erster Absatz: Zustimmung
Zweiter Absatz: kannst du nicht wissen, da dir das Innenverhältnis nicht bekannt ist.
Nach meinem Kenntnisstand liegt genau aus den von dir genannten Gründen eine BG vor.
Liebe Moni84,
Volleybap hat dir, mit allen Argumenten untermauert detailliert erklärt, warum die von dir angestrebte Klage gegen den KV keinen Erfolg haben wird.
Ich garantiere dir sogar, dass du keinen Erfolg haben wirst, so es überhaupt zur Klage kommt.
Nach meiner Ansicht wird es bereits scheitern, weil das Gericht dir keine PKH bewilligt.
Sollte dir dein Anwalt wirklich einen Klageerfolg in Aussicht gestellt haben, rate ich dringend, einen anderen Anwalt aufzusuchen.
Den, den du jetzt hast, kannst du in die Tonne treten.
Ich sag es nicht gerne:
Macht dem KV den Vorschlag, das er die Kinder nimmt.
Ich hoffe, er nimmt diese Verantwortung an.
Zieh du zu deinem Pubbesitzer.
Der Untermietvertrag ist überhaupt kein Problem.
Es greift ein Sonderkündigungsrecht, da Vermieter und Mieter in einem Haus wohnen, sonst aber keine weitere Mietpartei.
Bedeutet: Du kannst ohne Angabe eines Grundes kündigen.
Zieht sie nicht zum Ende des Mietvertrages aus, kannst du nicht einfach neue Schlösser anbringen oder ihr den Zutritt verwehren.
Sie ist dort gemeldet und bräuchte nur die Polizei rufen, um weiterhin Zutritt zur Wohnung zu bekommen.
Lass dich bloß nicht von Usern hier zu so einem Schritt verleiten. Du würdest dir richtigen Ärger einhandeln.
Du müsstest schon eine Räumungsklage anstrengen, die du aber in jedem Fall ohne Probleme gewinnst.
Du hast weiter oben geschrieben:
"Der Hinweis mit der Bedarfsgemeinschaft passt."
Wie ist das zu verstehen?
Hast du dich erkundigt?
Es gab User, die meiner Darstellung eurer Situation widersprochen haben. Es wurde gesagt, es handele sich in eurem Fall nicht um eine Bedarfsgemeinschaft.
Kannst du hier Licht ins Dunkel bringen?
Ich glaube langsam an einen Troll, liebes Forum.
bzw wieso sind sich alle so sicher, dass es scheitern wird?
Weil hier sehr viele AEs mit verdammt viel Erfahrung und Ahnung versammelt sind.
Ich werde auf alle Fälle trotzdem vor Gericht gehen , Anwalt usw sind schon informiert. Ich denke ich habe gute Gründe, damit meine Forderung durchgeht und ich lasse mir sein Nein nicht gefallen.
Dann wirst du ne Menge Geld an deinen Anwalt zahlen mit dem Erfolg, dass der Vater sich nicht eine Sekunde mehr um die Kinder kümmern wird.
Umgang dient der Beziehung zwischen Kindern und Vater.
Er ist nicht zu deiner Entlastung gedacht.
Da die Kinder bis Nachmittags in der Betreuung sind, verstehe ich eh dein Problem nicht.
noch zu deinem Eingangspost:
Die reine Beantragung von Bürgergeld oder Wohngeld führt nicht zu einer hohen Strafe.
Was sie da behauptet, ist Quatsch!
Ärger würde sie bekommen, wenn sie sich die o.g. Leistungen durch falsche Angaben erschleicht.
Da aber du durch dein Einkommen die Bedarfsgemeinschaft vertreten und somit den Antrag unterschreiben müsstest, ist auch das ausgeschlossen.
Nachtrag zu a.
Die 2 werden nicht alleine in dem Haus leben können. Die entstehenden Kosten, Miete + Nebenkosten, werden garantiert nicht vom JC übernommen.
2 Personen haben keinen Anspruch auf 90 qm Wohnfläche.
Ist ein Untermietvertrag rechtens? Sie ist mit meinem Sohn zusammen und das ist auch "offiziell".
Selbstverständlich ist das rechtens.
Bringt nur in der vorhandenen Konstellation und Wohnsituation nix, da Einkommen zu hoch.
Arbeitslosengeld wird sie nach Ablauf der Sperrfrist wg. verspäteter Meldung bekommen, falls dann noch ein Restanspruch vorhanden sein sollte.
Alles anzeigenDanke. Das war die Antwort, die mir zwar überhaupt nicht schmeckt, die mir aber weiterhilft. Wenn ich das richtig verstehe, bin ich also dazu verpflichtet, die junge Frau zu unterstützen.
a) Wie sähe die Situation aus, wenn ich ausziehe? Wird dann mein Einkommen auch mit eingerechnet oder nicht?
b) Wie sähe es aus, wenn die beiden ausziehen?
c) Wie sähe es aus, wenn sowohl mein Sohn und seine Freundin ausziehen, ich ebenfalls ausziehe und das Eigenheim vermiete?
Sind wir bei a), b) oder c) auch noch eine Bedarfsgemeinschaft?
zu a.
Nein. Bedarfsgemeinschaft setzt ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft voraus.
zu b.
Ziehen die 2 aus und dann zusammen in eine Wohnung, bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft.
Dein Einkommen spielt dann keine Rolle.
zu c.
siehe zu b.
Für die Bewilligung von Arbeitslosengeld muss sie zuvor einen Anspruch erworben haben.
Hat sie nur die von dir genannten Zeiten gearbeitet, besteht ein minimaler Anspruch, da sie ja wenigstens eine Berufsausbildung absolviert hat.
Im Falle der Beantragung von Bürgergeld seit ihr bei eurer Konstellation und Wohnsituation eine Bedarfsgemeinschaft.
Dein Einkommen und das von Sohn wird in die Berechnung mit einbezogen.
Sie bekäme keinen Cent, da die Einkommen insgesamt zu hoch sind.
Ev. wäre sie aber wenigstens krankenversichert, das muss man mit dem JC besprechen.
Wohngeld zahlt hier die Stadt. Die werden sie zum JC schicken, damit sie in Arbeit kommt.
Ob sie einen Anspruch hat, weiß ich nicht.
Tja, da hast du absolut recht.
Mir ist es grundsätzlich wurscht, was sich Eltern gegenseitig antun.
Es sind Erwachsene und so sie 3 gr. Grips in der Birne haben, sind sie für ihre Handlungen selbst verantwortlich.
Es geht mir nach wie vor nicht in den Kopf wie man einen Menschen, den man geliebt hat, mit dem man gemeinsame Kinder hat, so sehr hassen kann, dass das Wohl der gemeinsamen Kinder keine Rolle mehr spielt.
Da haben sie gesunde Kinder und gehen so mit ihnen um.
Das muss man erst einmal über's Herz bringen.
Die betroffenen Kinderseelen, die da einfach mit hinein gezogen werden, tun mir entsetzlich leid.
Toll recherchiert und klasse dargelegt!
Danke für die zusätzlichen Infos.
In der Tat ein komplizierter Fall.
Weisste, an Stelle der KM hätte ich taktisch anders gehandelt.
Ich hätte dem Vater signalisiert, es ist ok für mich, die Kinder bleiben bei dir.
Ich hätte Umgang verlangt und den in Dänemark ausgeübt.
Und brav die Kinder zurück gebracht.
1, 2, 3 Mal.
Und dann wäre ich mit den Kindern nach Deutschland gefahren und hätte die Kinder bei mir behalten.
So, wie der Vater auch gehandelt hat.
Das ABR hatte sie in der Tasche.
Das Verfahren war wieder auf deutschem Boden.
Der Vater wäre gezwungen gewesen, hier zu klagen.
Mit dem Kindesentzug des KV im Gepäck hätte er hier das ABR nicht mehr zugesprochen bekommen.
Und das Argument "Kontinuität" hätte auch nicht mehr gezogen, da das neue, nun vom KV zu führende Verfahren auch einige Zeit in Anspruch genommen hätte, wo die Kinder ja bei der KM leben würden.
In jedem Fall scheint in der Rechtsprechung in Deutschland eine Lücke zu existieren.
Kindesentzug sollte eine Straftat darstellen.
Mindeststrafe 3 Jahre Haft.
Dann hätte man den KV nach dem Kindesentzug per Haftbefehl nach Deutschland überstellen lassen und inhaftieren können.
Ohne Elternteil in Dänemark, inhaftiertem Vater in Deutschland und auf freiem Fuß lebender Mutter hier hätte das Sorgerecht der KM in Deutschland gegriffen.
Es wäre völlig wurscht, wer das ABR hat oder beantragt.
Alles anzeigenDie Dänen hätten eine Rückführung sicher auch durchgesetzt, hätten nicht die Gewaltvorwürfe glaubhaft im Raum gestanden.
Nachdem das ABR in erster Instanz vom Familiengericht auf den Vater übertragen wurde, hat das OLG ohne die Kinder anzuhören anders entschieden. Nur die Dänen haben die Kinder immer befragt und daher kann ich die Vorwürfe nicht nachvollziehen, denn für mein Empfinden geht es den Dänen sehr um das Kindeswohl.
Jetzt wird dem OLG auf einmal vorgeworfen, die Kinder nicht befragt zu haben. In einem Welt-Interview mit einem Journalisten wurde ganz kurz erwähnt, dass die Mutter dies wohl selbst gar nicht wollte, weil "die Kinder schon genug durchgemacht hätten". Vielleicht wurde aber auch wieder was durcheinander gebracht und es bezog sich auf die Entscheidung von 2021.
Die Berichte halte ich aktuell für sehr wirr, einseitig und nicht mehr wirklich zuverlässig und hoffe, dass es nicht weiter öffentlich ausgetragen wird. Die haben genug mit ihrem Trümmerhaufen zu tun und ich würde den Kindern wünschen, dass auch alle beteiligten Erwachsenen jetzt ganz genau unter die Lupe genommen werden und sie Hilfe bekommen, die ermöglicht, dass die Kinder noch vor Volljährigkeit möglichst unbeschwerten Kontakt zur ganzen Familie haben können, wenn sie das wollen, aber auch Akzeptanz für ihren Willen, wo ihr Lebensmittelpunkt sein soll.
Die Gewaltvorwürfe gegen die KM haben wir hier in unserer Diskussion noch gar nicht thematisiert.
Sicher, weil solche Vorwürfe immer schnell aus dem Hut gezaubert werden, wenn ein ET das ABR beantragt.
Was davon der Wahrheit entspricht, kann hier niemand beurteilen.
Sollten die Medienberichte stimmen, haben sich die Dänen deutlich mehr mit den Kindern unterhalten.
Dem erstinstanzlichen Urteil zum ABR, wonach es der Vater erhielt, liegen wahrscheinlich, hoffentlich, Gutachten zugrunde.
Gutachten enthalten eine klare Empfehlung.
Es ist schon sehr fragwürdig, dass das OLG diesen Beschluss so einfach aufgehoben und das ABR der KM übertragen hat.
Ev. entgegen der Empfehlung im Gutachten?
Da würde mich die Begründung interessieren.
In Fällen mit den finanziellen Möglichkeiten und Beziehungen dieser Eltern argwöhnt man sicher nicht zu Unrecht, dass da auch andere Dinge eine Rolle gespielt haben könnten.
Alles anzeigenOb die Entscheidung, die Kinder zum Vater zu schicken, wirklich "zum Wohle der Kinder" ist, ist eine 50:50- Entscheidung. Das OLG in Hamburg hat die Kinder nicht einmal angehört. Sondern "nach Aktenlage" entschieden.
Anscheinend weder den Verfahrenspfleger noch das Jugendamt, das mit den Kindern Kontakt hatte in Hamburg, hinzugezogen, was Bundestagsvizepräsident Kubicky kritisch anmerkte. ( Auch ein Novum.)
Und die große Frage ist: Wie lange nach einem Sorgerechtsgerichtsentscheid muss ich die Kinder entziehen, damit sich bei mir die Situation so verfestigt hat, dass das OLG Hamburg mir die Kinder zuspricht? Reicht das übliche halbe Jahr?
Aus einem Rechtsbruch - Kindesentzug - wird hier Recht gemacht. Aus einem Rechtsbruch - Umgangsverweigerung - wird hier Recht gemacht. Das ist eine völlig neue Rechtsprechung im Familienrecht.
Ich stimme dir in jedem Punkt zu.
Dem gegenüber sieht sich das FamG aber mit der Frage konfrontiert, wie es mit der Entführung der Kinder umgehen soll.
Kindesentzug = Rechtsbruch
Umgangsverweigerung = Rechtsbruch
Kindesentführung = Straftat (!)
Die klaren Rechtsbrüche des KV billigen keine Straftat.
Das Argument der Kontinuität kommt da hinzu.
Sehr viel dieser Angelegenheit hat mich an meinen eigenen Streit um das ABR erinnert, auch wenn sich das hier längst nicht in diesen Hemisphäre abgespielt hat.
GsD waren hier die finanziellen Möglichkeiten nicht vorhanden.
Aber auch bei uns stand eine in Teilen bereits vorbereitete Flucht = Kindesentzug ins Ausland im Raum, die es zu verhindern galt.
Ich habe damals engen Kontakt mit dem FamG gepflegt.
Sehr viel konnte ich im persönlichen Gespräch auf dem "kl. Dienstweg" mit dem Gericht besprechen.
Das Gericht berät natürlich nicht, aber man bekommt "Hinweise".
Natürlich muss man die Dinge, die man behauptet, auch glasklar belegen können.
Das war mir fast immer möglich.
Man braucht allerdings auch verdammt starke Nerven, wenn dem Gericht ein Beweis nicht reicht.
Dann übergibst du nämlich dein Kind dem anderen Elternteil in dem Wissen, du siehst es unter Umständen nie wieder, und machst es trotzdem.
Mir waren damals die Grenzübergang bekannt, über die die Flucht geplant war.
Ich denke, die KM wäre mit meinem Sohn dort gestoppt worden.
Meine Hand dafür ins Feuer legen würde ich nicht!
Ich habe damals auch verrückte Dinge überlegt, um das sich anbahnende Desaster zu verhindern.
Die waren sicher auch so schräg wie diese Entführung der KM zu Silvester.
Ein Kripobeamter und der enge Kontakt zum FamG haben mich so manchen Schritt überdenken lassen.