Die Zumutbarkeit bei der Pflege eines Angehörigen richtet sich nach dem Pflegegrad.
Bis zum Pflegegrad 4 gilt eine Zumutbarkeit von bis zu 6 Stunden am Tag
Doch wie so oft ,ist alles was Einschränkungen und deren Folgen betrifft, im Rahmen von ALG2 eine Einzelfallentscheidung.
Nach dem Motto es kann muss aber nicht, aber manchmal geht es dann doch...
Da hilft nur das persönliche Gespräch ausgerüstet mit den entsprechenden Bescheinigungen .
Liebe Grüße
Ute
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Richtig.
Im von Carter beschriebenen Fall stellt man besser
Punkt 2.3 "Kinderbetreuung" in den Vordergrund.
(1) Die Erziehung des Kindes steht der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme nicht entgegen, solange die Ausübung der Arbeit die Erziehung des Kindes nicht gefährdet (§10 Abs. 1 Nr. 3).
(4) Bei Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, ist die Arbeitsaufnahme zumutbar, wenn eine bedarfsgerechte Betreuung des Kindes durch Dritte geleistet werden kann. Dies ist der Fall, wenn nachweislich geeignete Kinderbetreuungsplätze z.B. in einer Kindertagesstätte zur Verfügung stehen.
Ein erhöhter Betreuungsbedarf kann bei verhaltensauffälligen Kindern bestehen, z.B. bei hyperaktiven Kindern.
Nach meiner Ansicht dürfte Carter bei der vorliegenden Konstellation keine Problem haben, eine in ihrem Sinne ausgefallene Entscheidung zu erwirken.
Sollte das JC Probleme machen, empfehle ich die in meinen Augen für viele AE`s sehr sinnvolle Mitgliedschaft im VDK. Dort erhält man für einen relativ kl. Betrag (60,- € jährlich) sinnvolle juristische Beratung und ggf. zieht der VDK mit seinem Mitglied auch vor Gericht.
Bereits das Einschalten des VDK bewirkt bei manchem JC Wunder.