Ganz entscheidend: Auch bei getrennt lebenden Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht hatten, geht die Sorge als alleinige Sorge auf den überlebenden Elternteil über:
§ 1680
Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
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(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
Dagegen ist kein Kraut gewachsen.
Bei alleinigem Sorgerecht gilt:
(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Hier hat wie in anderen Bereichen in der Familienrechtsreform von 2013 eine Änderung stattgefunden. Sorgerecht für den Vater gab es nur, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht, hieß es früher an diesen stellen immer. Der Vater musste ggfls. den Beweis dafür antreten. Jetzt ist die Beweislast umgekehrt. Es muss bewiesen werden, dass das (väterliche) Sorgerecht - auch nach dem Todesfall - dem Wohl des Kindes widersprechen würde. Wenn aber das Kind - wie oft - noch nie beim Vater gelebt hat, kann man eigentlich nur Vermutungen anstellen. Sogar wenn schon mal Probleme aufgetaucht sind:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.
überträgt der Gesetzgeber dem Elternteil die Sorge, dem sie vorher entzogen worden ist. Das begründet der Gesetzgeber damit, dass bei streitigen Sorgerechtsentzügen die Ursache oft die fehlende Zusammenarbeit beider Eltern war. Um dem Kind überhaupt noch ein angemessenes Leben bieten zu können, wird darum oft einem Elternteil die Sorge entzogen, damit der andere handeln kann und nicht alles blockiert ist.
Um streitig! das Sorgerecht vom überlebenden Elternteil weg zu bekommen, muss man also richtig schwere Pfeile im Köcher haben.
Ganz am Rande: Über andere Lösungen müsste man vielleicht dann nachdenken. Was spricht dagegen, wenn das Sorgerecht auf den überlebenden Elternteil übergeht, dass der in Abstimmung mit in diesem Fall den Großeltern oder dem Onkel den Aufenthalt des Kindes beim Onkel/den Großeltern bestimmt, bis sich das Kind etwas anderes wünscht oder vorstellen kann?