Verfahrenskostenhilfe (VKH ) im familiengerichtlichen Verfahren ist NICHT nur abhängig vom geringen Einkommen.
Sondern der Richter entscheidet auch danach ( und hat das vorher auch zu prüfen), ob das Verfahren für den VKH beantragenden Beteiligten des Verfahrens "Aussicht auf Erfolg " ( des Gewinnens usw.) hat!
Von daher ist nicht unbedingt immer davon auszugehen, dass jeder, der wenig Geld hat, auch automatisch VKH erhält.
Das ist auch der Grund, dass man, wenn man vorausschauend handeln möchte, in jedem Unterhaltsverfahren zuerst VKH beantragt und gleichzeitig beantragt, den Verfahrensantrag erst NACH Bewilligung/ Entscheidung von VKH dem Antragsgegner zu zu stellen.
So kann man schon vorher abklopfen, ob der Richter Erfolgsaussicht für die Gegenpartei sieht und daraus dann entscheiden: stelle ich den UnterhaltsAntrag oder ziehe ich ihn an dem Punkt dann doch lieber zurück...
Weil der Richter , wenn er VKH gewährt , somit signalisiert, dass er durchaus auch (Teil-) Erfolgsaussicht sieht oder nicht !!
Bekäme die Mutter hier keine VKH, so bestünde für sie durchaus die Gefahr , dass sie zum Schluss
- weniger Unterhalt bekommt
- die Gerichtskosten zahlen muss
- und den Anwalt des Vaters als gegnerischen Anwalt.
Und auch ihren Anwalt , wenn sie einen beauftragt, denn der kann seine Gebühren auch nicht über VKH abrechnen , wenn es keine VKH gibt!
Somit stellt er der Mutter seine Kostennote.
Das Einzige, was die Mutter nichts kosten würde wäre, wenn sie das Jugendamt als Beistand als Vertreter des Kindes für das Unterhaltsverfahren beauftragen würde-anstelle eines Anwaltes.
(Ich kann mir vorstellen, dass der Anwalt des Vaters dies hier so gemeint hat mit den Kosten, die die Mutter dann erhalten könnte/würde)