Beiträge von AlwaysHope

    ... Und wenn ein Beschluss ergeht und man mit diesem nicht einverstanden ist, hat man die Möglichkeit des Rechtsmittels in der nächsten Instanz =OLG.
    Bei Vergleich nicht.
    Vergleich lohnt sich wirklich nur, wenn hierbei BEIDE Parteien so viel bekommen, dass jeder zufrieden ist!

    Hallo,


    da der Gesetzgeber erst am 16. Dezember geruht hat endgültig zu beschließen, dass das Kindergeld erhöht wird, konnte ab da sicher auch erst offiziell von den Behörden begonnen werden, die entsprechenden Schreiben/Bescheide zu verschicken.


    Und wichtiger als die UVGbescheide zu verschicken war sicherlich die erhöhten Beträge auszahlungsfähig zu machen ;-)


    Was ja offensichtlich laut Aussagen hier geklappt hat.


    Die Politiker selbst sind nach dem 16. Dezember in ihren Weihnachtsurlaub gegangen. Wie die Basis in der Kürze der Zeit das alles schafft hat noch bisher in keinem Jahr die Politiker irgendwie interessiert...,
    ( Es ist ja nicht das erste Mal, dass so knapp zum Jahresende die Erhöhung der Düsseldorfer Tabelle und Unterhaltsvorschuss und so weiter stattgefunden hat.)


    Merkwürdigerweise haben natürlich auch die Mitarbeiter in den ausführenden Behörden Weihnachten und die damit verbundenen Feiertage frei.
    Dazu kommen natürlich auch die Weihnachtsurlaube der einzelnen Mitarbeiter, so dass das Verschicken der Bescheide und sicher auch der Informationen von den Beistandschaften vielerorts wahrscheinlich Anfang Januar oft erst stattfinden kann.


    Sind ja nur ein paar 100 Bescheide bei den UVKs und Schreiben bei den Beistandschaften, die raus müssen neben der noch normal anstehenden Arbeit… * Ironie off*....

    Guten Abend, tacheles und alle anderen die es interessiert:
    jetzt habe ich extra den Buchtitel und die entsprechenden Fachseiten fotografiert und wollte sie hier als Datei Anhänge beifügen. Leider sind die Anhänge zu groß ?-( und ich bin zu ungeschickt, dass irgendwie kleiner zu bekommen.


    Titel des Buches ist:
    Knittel, Bundesanzeiger Verlag
    Beurkundungen im Kindschaftsrecht
    http://m.beck-shop.de//item/39323834343031


    Hier dann Seiten 151,152,153 und 154.
    Da du, Tacheles mich ja bereits gefragt hast ob ich " im Knittel nachgelesen hätte" gehe ich fast davon aus du hast das Buch auch ;) ?
    Dann kannst du die Seiten ja dort gerne nachlesen.
    Für alle anderen versuche ich irgendwie meine Fotos doch hier irgendwie reinkriegen zu können ?-(
    Auf den Seiten ist dann dokumentiert dass so verfahren werden soll usw. wie ich bereits geschrieben hatte…


    ( jetzt habe ich sie endlich rein bekommen aber wahrscheinlich kann man sie nicht mehr lesen :kopf )

    Hallo,
    unter bestimmten Bedingungen kann es schon statthaft sein, die Kinderbetreuungskosten vom Einkommen abzuziehen.
    Dies dann, wenn wegen Berufstätigkeit die Kinderbetreuung benötigt wird.
    Siehe auch z.B. Punkt 10.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt/M.
    https://olg-frankfurt-justiz.h…22-2222-2222-222222222222


    Man müsste nun schauen , ob in den für dich zuständigen OLG Leitlinien ähnliches steht ...


    Eine eigenmächtig erstellte Unterhaltsurkunde , die zu gering erscheint , muss man nicht annehmen.!!
    Man muss sie allerdings so schnell wie möglich mit schriftlicher Zurückweisung per Einschreiben zurückschicken, ebenso ein gleiches Schreiben an die ausstellende Urkundsstelle!


    Dann entfaltet diese Urkunde keine Rechtswirkung sondern bleibt eine EINSEITIGE Willenserklärung ohne Wirkung!!
    Dies ist eine Feinheit im Urkundsswesen , die leider nicht jeder kennt. ( leider auch viele Anwälte , die keine Notare sind nicht und auch Beistände, die keine Urkundspersonen sind)


    Allerdings muss diese Urkunde schnellstmöglich zurückgewiesen werden. Wenn man sie zu lange behält ohne entsprechend zu reagieren,dann gilt sie als "stillschweigend angenommen." Sollte der von dir beauftragte Anwalt dies nicht wissen oder kein Notar sein, so sollte er sichschnellstmöglich informieren.


    Schon die Beiständen hätte diese Urkunde postwendend zurückschicken und nicht annehmen dürfen und auch von dir ein gleichlautendes Schreiben dazu legen.


    Ich hoffe es ist jetzt noch Zeit so wie oben beschrieben zu verfahren. Ansonsten ist die Urkunde wirklich im Raum, und sollte sich bei einer korrekten Berechnung (gegebenenfalls auch wirklich mit Abzug der Kinderbetreuungskosten) ein höherer Betrag ergeben durch den Anwalt, so bleibt dann nur eine entsprechendes gerichtliches Abänderungsverfahren.

    Ich kenne es bisher so:
    Wegen Paragraph 33 SGB 2 muss das Job Center wegen Forderungsübergang den Unterhalt gegen den Vater selbst ! geltend machen.
    Hier darf die Beistandschaft nicht mehr tätig werden, es sei denn , das Job Center gibt der Beistandschaft einen Rückübertragungsvertrag.


    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/33.html


    In den Jobcentern sitzen als Unterhaltsabteilung oft auch Juristen, so dass man schon auch von einer fachlichen Ausbildung sprechen kann.
    Auch ist dieser Unterhaltsabteilung genauso der Gerichtsweg privatrechtlich offen wie dem Beistand.
    Bei Berechnung des Unterhaltes wegen SGB 2 = Hartz IV Bezug muss die Unterhaltsabteilung dort sogar nicht nur die privatrechtlichen Aspekte sondern in der Berechnung teilweise auch öffentlich rechtliche Aspekte berücksichtigen.

    Wenn du dich fragst, warum er so etwas erzählt, könnte es vielleicht sein dass:


    wenn du aufgrund seiner Aussagen wütend auf die Beistandschaft bist, weil sie angeblich ohne dich zu informieren etwas veranlasst haben und du die Beistandschaft daraufhin beendest : dann ist auch ER sie los


    Ich betone aber mal es könnte nur eine Möglichkeit sein muss nicht… Soll aber schon vorgekommen sein ;)


    Wobei dies nicht lange halten würde, denn du könntest ja jederzeit eine neue Beistandschaft einrichten wenn sich der Sachverhalt aufgeklärt hätte…


    Aber nur als Tipp: wenn wirklich schon seit Jahren nicht neu überprüft wurde vielleicht-wäre es dann nicht mal irgendwann sinnvoll?

    Hallo,
    Ich würde aus dem geschilderten heraus auch eher einschätzen, dass eine spezialisierte Wohngruppe, therapeutisch oder heilpädagogisch sicher momentan das Beste für das Mädchen wäre. Mit zwölf Jahren ist das auch nicht zu früh.


    " Heime "sagt man heute nicht mehr, weil sie sind eigentlich auch nicht mehr so wie man sich immer noch von früher "die Heime " vorstellt.


    Eine gute , und hier besonders eine spezialisierte, Jugendhilfeeinrichtung kann manchmal die beste Lösung sein!!

    Guten Abend,


    es gibt leider inzwischen immer mehr Vollstreckungsgerichte, die für den Prozesskostenzuschuss (PKH) auch das Einkommen der Mutter (bzw. des betreuenden Elternteils) mitprüft.


    Dies um zu schauen, ob dieser Elternteil nicht die Vollstreckungskosten vorlegen kann.
    Nicht jedes Vollstreckungsgericht sagt: das Kind hat nichts also kostet es nichts.
    Da gibt es inzwischen große Unterschiede.


    Ich gehe davon aus dass das zuständige Vollstreckungsgericht eben eines ist das beides prüft und der Beistand dir deswegen zwei Formulare geschickt hat. 1x fürs Kind (hat es Einkommen und Vermögen) und 1x für dich als Mutter.


    Damit versucht der Beistand, es für dich kostenfrei zu bekommen.
    Erhältst du keine PKH vom Vollstreckungsgericht , dann können Pfändungen durchaus 50-90 € kosten in Vorlage.


    Grundsätzlich müsste dies eigentlich der Vater danach bezahlen, macht er das nicht oder man kann es über Pfändung nicht mehr holen, so bleibst du dann auf den Kosten sitzen. Oder eben nicht wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird!

    Das klingt natürlich nicht schön, dass nur er bestimmt,was er zusätzlich zahlt.


    Aber da es ausschließlich freiwillige Leistungen sind wird man da nichts machen können.
    Extra Kleidung usw. kann man nicht einfordern, das ist grundsätzlich in den 110 % Unterhalt drin und Kleidung für das Kind soll aus diesen Unterhalt gezahlt werden, rechtlich gesehen.
    Auch Gitarrenunterricht könnte sehr strittig werden, was eine Beteiligung durch ihn angeht.


    D.h. es gilt wirklich zu überlegen, ob evtl. 20 € mehr im Monat (wenn überhaupt) das Risiko wert sind, gegebenfalls alles andere zu verlieren!?


    Da sollte sich die Freundin nicht vom verständlichen Ärger verleiten lassen - und hinterher sich dann noch mehr ärgern, weil sie sich selbst finanziellen Schaden zugefügt hat…

    Der Paragraph aus dem BGB sagt eindeutig, dass das Kindergeld hälftig anzurechnen ist. "Ist "heißt muss (!) rechtlich gesehen. Da gibt es keinen Spielraum.
    Egal ob der Vater nun in Deutschland oder in UK lebt.


    Hälftig bei minderjährigen Kindern (wenn ein Elternteil seinen Unterhaltsanteil durch Betreuung- also der Elternteil bei dem das Kind wohnt-erbringt).
    In anderen Fällen (das sind die Volljährigen ) in voller Höhe .


    Was die Beiständin bei Lucca wohl errechnet ( oder sagen wir besser : zu errechnen versucht recht abenteuerlich) ist wohl die Höhe der Umgangskosten des Vaters.
    Dies ist natürlich recht außergewöhnlich was sie macht und wohl dem Umgang aus dem Ausland geschuldet, der nicht so einfach zu bewerten/berechnen ist wie Kilometergeld innerhalb von Deutschland.


    Denn hinsichtlich Kilometerkosten bei Umgang innerhalb von Deutschland gibt es Gerichtsbeschlüsse, in denen festgelegt ist, dass für diese Kilometerpauschale zu aller erst das hälftige Kindergeld verwendet werden muss, dass dem Vater ja freigelassen wird. Nur wenn diese Umgangskosten höher sind als die derzeitigen 95 € (= das halbe Kindergeld) , dann wird dieser übersteigende Teil noch vom Einkommen abgesetzt.
    ZB. Umgangskosten 210€ mtl. - 95 € = 115 € die übrig bleiben und vom Einkommen nur noch abgezogen werden.
    Oder alternativ wird der Selbstbehalt darum erhöht.
    So die aktuell mir bekannte Rechtsprechung.


    Zu entscheiden, dass wenn er weniger als 6 mal im Jahr kommt, nicht mehr die hälftige Anrechnung des Kindergeldes vorzunehmen (??) -diese Möglichkeit bzw. Diesen Ermessensspielraum der Entscheidung hat die Beiständen eigentlich nicht.
    Da würde sie gegen das Gesetz verstoßen !!


    Aber vielleicht versucht sie eher die oben genannte Rechtsprechung umzusetzen mit den 95 € und hat es nur komisch erklärt. Hoffe ich.

    ... Und kurze Anmerkung dazu: sowohl BET als auch Anwalt oder Beistandschaft KANN alle zwei Jahre eine neue Überprüfung vornehmen.
    Es ist KEIN "Muss" und es sollte in jedem Einzelfall sorgfältig abgewogen werden, ob es wirklich etwas bringt.
    Der Schuss kann nämlich auch gerne nach hinten losgehen…

    Hallo,


    eine Pfändung (egal in welcher Art) kostet beim Vollstreckungsgericht Geld. In der Regel sind das zwischen 50-80 €.


    Diesen Betrag müsste/sollte eigentlich der Unterhaltsschuldner zahlen.
    Aber wer die Pfändung einleitet muss das Geld gegebenenfalls vorlegen, wenn er keine Prozesskostenhilfe bekommt.


    Der Beistand leitet ja für das KIND die Pfändung ein. Da die Kinder in der Regel kein Geld haben muss der betreuende Elternteil (in dem Fall du) seine Unterlagen vorlegen, damit das Gericht prüfen können, ob der Elternteil es vorlegen kann oder so wenig hat, dass er auch Prozesskostenhilfe bekommen kann.
    Nur dann ist eine Pfändung für Mutter und Kind kostenfrei. Das Jugendamt übernimmt nämlich keine Kosten. Es arbeitet zwar kostenfrei für das Kind, zahlt aber keine Pfändungskosten oder Gerichtskosten oder ähnliches.


    Um für das Kind oder dich als Mutter die Pfändung möglichst kostenfrei zu gestalten, hat der Beistand dir das Formular für Prozesskostenhilfe geschickt. Deshalb empfiehlt es sich dieses auszufüllen und zusammen mit Belegen an ihn zurück zu schicken.
    Dann kann es mit der Pfändung zusammen einreichen und du hast vielleicht Glück und musst nichts vorlegen!


    Ist beim Unterhaltsschuldner tatsächlich Geld zu holen, dann muss er natürlich auch die Pfändungskosten zurückzahlen.
    Das kann der Beistand bei dem Pfändungs Auftrag gleich mit beantragen.
    Für eine Pfändung braucht es keinen Extra Anwalt, das macht natürlich der Beistand.


    Die Beispiele, die hier mit Anwalt usw. genannt wurden, betreffen die familienrechtlichen Unterhaltsverfahren vor dem FAMILIENgericht.
    Eine Pfändung findet im Gegensatz dazu aber beim VOLLSTRECKUNGSgericht statt, das ist was ganz anderes.


    Auch heißt es beim Familiengericht Verfahrenskostenhilfe und beim Vollstreckungsgericht noch weiterhin Prozesskostenhilfe.