Ich versuche es rechtlich noch einmal etwas genauer aufzudröseln:
1. Jeder Elternteil ist seinen Kindern Unterhaltspflichtig nach §1601 BGB
heißt bei dir: Du bist 3 Kindern unterhaltspflichtig
2. Jedem Kind ist gleichwertig Unterhaltsberechtigt nach §1609 BGB.
3. Daraus folgend sind auch die beiden Mütter jeweils für ihre Kinder Unterhaltspflichtig.
4. Nach §1606 Abs. 3 Satz 1 haftet jeder Elternteil anteilig seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und nach Satz 2 leistet der Unterhaltspflichtige, bei dem das Kind lebt, seinen Beitrag "in der Regel" durch den sog. Naturalunterhalt (Pflege- und Erziehung des Kindes)
5. Die Mutter deines bei dir lebenden Kindes ist nicht leistungsfähig nach §1603 BGB und damit nicht unterhaltspflichtig. Dies heißt im Umkehrschluss, daß du alleine direkt unterhaltspflichtig bist.
Wenn man dieses weiterdenkt und den Ausführungen des Mannes vom JA folgt hieße das:
Du leistest den vollen Naturalunterhalt für deine Tochter und das zu verteilende Geld wird nur für die Kinder, die nicht bei dir leben verwendet, dann bist du am Selbstbehalt und damit ebenfalls bedürftig und kannst ergo auch nicht für den Naturalunterhalt aufkommen, da du für das bei dir lebende Kind nicht leistungsfähig bist nach §1603 BGB.
Dies widerspricht dann aber dem §1609 BGB, wonach alle Kinder gleichberechtigt sind.
Dieser Fall ist auch in Volleybabs link aufgeführt (Unterhaltsleitlinien des OLG FFm) unter, wie bereits angeführt, Punkt 12.3.
Hierzu ist den Leitlinien auch ein Urteil des BGH angeführt, daß du dem Mitarbeiter des JA mal unter die Nase reiben kannst.
Deshalb heißt es im BGB auch "in der Regel". Du bist also deiner Tochter auch barunterhaltspflichtig.
Deshalb müssen bei der Unterhaltsberechnung alle 3 Kinder berücksichtigt werden....
und wir haben recht :thanks: