Beiträge von angie1965

    Sohnemann war 15, als er das erste Mal ein Wochenende alleine war, er ist recht vernünftig für sein Alter, da war das kein Problem.
    Tochterkind ist 14, leidet jedoch an einer Angststörung, so dass ein alleine lassen über Nacht absolut nicht möglich ist.
    Kommt also wirklich nicht nur aufs Alter an, sondern ist ganz individuell.

    Tochterkind 14 Jahre zwischen 22.00 und 22.30 Uhr.
    Es kann aber durchaus auch mal vorkommen, dass sie um halb sieben friedlich auf der Couch einschläft und dann 12 Stunden am Stück Schlaf nachholen muss.
    Schick ich sie aber früher ins Bett kann sie partout nicht einschlafen.

    ein Tochterkind ist auch so ein kleiner Schussel, dauernd fehlt ein Füller, die Turnschuhe oder ähnliche Dinge, und sie ist bald 14.
    Mittlerweile bin ich dazu übergangen, sie an den Kosten für die Anschaffungen zu beteiligen.
    Leider hat das aber nicht wirklich geholfen und so kaufen wir monatsweise neue Zirkel und ähnliches :motz:

    Da ich hier keine Links setzen darf:



    Seit der Gesundheitsreform 2007 besteht nun ein gestärkter Anspruch auf diese Leistungen. Der Grundsatz "ambulant vor stationär", nachdem zunächst alle ambulanten Maßnahmen ausgeschöpft sein müssen, gilt in diesem Bereich nicht. Mütter-, Mutter-Kind- sowie Vater-Kind-Maßnahmen als stationäre Leistungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sind seit dem 1. April 2007 Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen.


    Festgehalten ist dies im "Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-WS" vom 9.3.2007: "2. Kein Vorrang ambulant vor stationär Mit dem Hinweis auf die nicht geltende Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 SGB V wird klargestellt, dass bei Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter ambulante Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sein müssen, wenn das angestrebte Vorsorgeziel nicht mit diesen Maßnahmen zu erreichen ist. Dies entspricht der bisherigen Leistungspraxis und der Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation vom Oktober 2005 (vgl. Ziffer 3.5)."


    Bei einer Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kur gehen die Eltern gemeinsam mit dem Kind in Kur. Bei einer Mütterkur hingegen nimmt die Mutter die Maßnahme in Anspruch, ohne das Kind mitzunehmen.

    Ich traue mich gar nicht mich zu freuen... wir beziehen keine Sozialgelder und irgendwie hab ich es bis hierher geschafft... oft am Rande meiner Kraft und mit Vollzeit und Nebenjob... die Vorstellung dass wir plötzlich über 500 Euro mehr zur Verfügung hätten... irgendwie ist im Leben nichts geschenkt...ich warte noch auf den Haken... oder haben wir einfach mal Glück?


    Ich hab für mich einfach beschlossen, dass es keinen Haken gibt, und ich einfach Glück habe, ohne dass da noch was nach kommt.

    Stell den Antrag auf jeden fall, auch ich war wenig beim Arzt, weil wenig körperlich krank. Der Hinweise auf alleinerziehend und voll berufstätig, deshalb wenig Zeit für die Kids war wichtig. Als Ziele habe ich die bessere Beziehung zu meinen Kindern angegeben und Zeit fürdie Kids und mich zu haben.
    Bei meinen Anträgen waren Atteste für die Kinder dabei, die ich von der Kinderärztin ausfüllen lassen musste, diese haben dann Tochterkind zum Therapiekind "erhoben".
    Erwarte aber für dein Kind nicht zu viel an Anwendungen, bei einer Mutter-Kind-Kur steht die Mutter im Vordergrund.

    Ist zwar schon ne Weile her, seit meiner Scheidung, aber wir hatten auch einen gemeinsamen Anwalt. Wir waren uns über alles Einig, Vermögen haben wir aufgeteilt gehabt, Unterhalt haben wir ohne Gericht geregelt.
    Der Versorgungsausgleich ging null auf null auf wegen gleichem Verdienst.
    In diesem Fall muss man nicht hunderte oder gar tausende von € aus dem Fenster werfen.
    Anwaltszwang wegen Versorgungsausgleich gibt es nicht. Ein gemeinsamer Anwalt darf allerdings vor Gericht nicht beide Parteien vertreten, sondern nur einen.

    Freibeträge als Schonvermögen bei Hartz IV


    Für Hartz IV- und Sozialhilfebezieher gelten unterschiedliche Freibeträge als Schonvermögen, die vom Vermögen abzusetzen sind. So gilt im Rahmen des SGB II ein Grundfreibetrag für volljährige Hartz IV-Bezieher und deren Partner in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr. Für die Geburtsjahrgänge von 1948 bis 1957 gilt dabei ein Höchstbetrag von 9.750 Euro, für die Geburtsjahrgänge von 1958 bis 1963 bleiben 9.900 Euro anrechnungsfrei und für die Jahrgänge ab 1964 beträgt der maximale Grundfreibetrag 10.050 Euro. Der Mindestbetrag, der als Schonvermögen nicht auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet wird, beträgt unabhängig vom Alter 3.100 Euro. Für Personen, die vor 1948 geboren sind, gelten besondere Freibeträge. So sind 520 Euro als monatlicher Freibetrag und 33.800 Euro als Höchstbetrag im Rahmen des Schonvermögens anzusetzen.


    Bei minderjährigen Leistungsberechtigten nach SGB II wird ein Freibetrag von 3.100 Euro angesetzt, wobei dieser bei der Berechnung der Leistungen der Eltern unberücksichtigt bleibt.


    Zusätzlich kann ein Freibetrag für die Altersvorsorge für erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab ihrem 15. Geburtstag und deren Partner in Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr geltend gemacht werden, sofern das Vermögen vor Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden darf. Als Höchstbeträge gelten dabei für die Geburtsjahrgänge von 1890 bis 1957 48.750 Euro, von 1958 bis 1963 49.500 Euro und ab 1964 50.250 Euro.


    Zudem haben Hartz IV-Bezieher einen Vermögensfreibetrag von 750 Euro, um notwendige Anschaffungen zu tätigen.

    Frag doch erst mal bei der Stadt/ Gemeinde nach, wie es im Falle eines Umzugs gehandhabt wird. Ich bin in die Nachbarstadt umgezogen, als Sohnemann schon inder Kita war und durfte ihn trotzdem da lassen, weil er schon eine ganze Weile dort war.

    Wir haben auch schon mehrfach ein "fremdes" Kind mit in den Urlaub genommen, die beste Freundin meiner Tochter. Ich bin mit der Mutter befreundet und die Kids kennen sich schon ewig.
    Es waren immer herrlich entspannende Zeiten für mich, da die Mädchen mit sich beschäftigt waren und ich durchschnaufen konnte. Begonnen haben wir damit in der vierten Klasse, da waren die beiden 10 Jahre alt.
    Mittlerweile will Tochterkind auch mal mit ihr und ihren Eltern in Urlaub fahren, langsam fängt der Abnabelungsprozeß an.
    Campingplatz bzw Ferienwohnung habe ich für alle bezahlt, das Mädchen hatte sein taschengeld mit und die Mama gab mir einen Zuschuß zur verpflegung.

    Tochterkind ist jetzt in der 7. Klasse und bei ihnen macht das jeder wie er will, manche bringen Kuchen oder Muffins mit, andere eine Schachtel Haribo, manche aber gar nichts.
    Ein Zwang zum mitbringen besteht natürlich nicht.