Hallo,
erst einmal vielen Dank für Eure Antworten :thanks: .
Der größte Vorteil, den mein Sohn hätte, wenn er bei mir leben würde, wäre die Sprache. Sein Vater lebt erst seit Ende 2008 in Deutschland.
Atteste von meiner Psychiaterin liegen mir bereits vor und wurden auch vom Gericht angefordert. Wie man an ein unabhängiges Gutachten kommt, ist mir noch nicht klar, werde ich aber morgen mit meinem Anwalt besprechen. Mir ist klar, dass ein halbes Jahr recht kurz ist, um zu beweisen, dass ich längerfristig stabil bin. Auf der anderen Seite sollte es doch schwieriger werden, mein Kind zurückzubekommen, je länger er denn bei seinem Vater leben sollte und sich daran gewöhnt.
Grundsätzlich bin ich gern bereit, auch andere Therapiemaßnahmen durchzuführen. Ich könnte mich auch in eine Tagesklinik begeben. Übrigens gehe ich ab September wieder halbtags arbeiten. Ich fühle mich dem gewachsen.
Natürlich sind die Richter sehr skeptisch in diesen Fällen, was ich auch nachvollziehen kann. Das JA ist übrigens auf meiner Seite, insbesondere deswegen weil der KV zuvor selbst dem JA mitgeteilt hat, er wäre einverstanden, dass ich unser Kind zurücknehme, sobald ich wieder gesund bin und seine Meinung geändert hat, weil ich 30 km weit weg ziehe und er nicht möchte, dass unser Sohn Kontakt mit seinen Großeltern hat, die auch in der gleichen Stadt wohnen. Ausserdem hat er dem JA gegenüber auch erwähnt, dass er Gewalt bei mir angewendet hat, damit ich mich damit habe einverstanden erklärt, dass wir den Nachnamen unseres Sohnes in den des Vaters ändern. Einen ähnlichen Patzer hat er sich dem JA gegenüber auch erlaubt, so dass das JA davon ausgeht, dass ich aufgrund meines Ex-Partners psychisch krank geworden bin.
Ich habe übrigens Sorge, dass der KV sich mit meinem Sohn in's Ausland absetzt, wenn er das alleinige ABR bekommt. Wenn ich wirklich davon überzeugt sein könnte, dass der KV meinen Sohn gut behandelt, dann wäre ich auch einverstanden damit, dass er dort bleibt, zumindestens bis mein Sohn selbst entscheiden kann, wo er leben möchte.
LG