Hi,
schau mal dir das link an:http://www.sos-psychoterror.de, vobei da geht es mehr um andere art psychischer gewalt.
hier ist ein auszug vom web des bundesministerium der justiz:
Rechtlicher Schutz gegen Stalking
Stalking-Opfern ist grundsätzlich zu raten, sich so
frühzeitig wie möglich gegen den Stalker zur Wehr zu
setzen. Hierfür stehen zivilrechtliche und strafrechtliche
Mittel zur Verfügung:
1. Zivilrecht
Nach dem Gewaltschutzgesetz kann das Opfer eine zivilrechtliche
Schutzanordnung gegen den Stalker erwirken, also beispielsweise
ein Kontakt- oder Näherungsverbot. Diese Schutzanordnung
kann zivilrechtlich unter anderem mit der Festsetzung von
Ordnungsgeld und Ordnungshaft vollstreckt werden. Weitere
Informationen zum Gewaltschutzgesetz enthält die
Broschüre „Mehr Schutz bei häuslicher
Gewalt“, die Sie ebenfalls auf der Homepage des
Bundesministeriums der Justiz finden.
2. Strafrecht
§ 238 StGB (Nachstellung) sieht Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe für denjenigen vor, der einem anderen
durch in der Vorschrift näher beschriebene Handlungen
unbefugt nachstellt und dadurch seine Lebensgestaltung
schwerwiegend beeinträchtigt. Höhere Strafdrohungen
sind vorgesehen für Täter, die das Opfer, einen
Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe
stehende Person durch das Stalking in die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung bringen.
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist angedroht, wenn
der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines
Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe
stehenden Person verursacht.
Viele Stalking-Handlungen erfüllen auch andere
Straftatbestände des Strafgesetzbuchs. Je nach den
Umständen des Einzelfalles können insbesondere die
Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung,
der sexuellen Nötigung, vorsätzlichen oder
fahrlässigen Körperverletzung, Nötigung und
Bedrohung sowie die Tatbestände hinsichtlich der Verletzung
des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs erfüllt
sein.
Auch das seit Januar 2002 geltende Gewaltschutzgesetz sieht
strafrechtlichen Schutz vor. Bei einer Zuwiderhandlung gegen eine
zivilgerichtliche Schutzanordnung macht sich der Täter
strafbar: Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe (§ 4 GewSchG). Damit ist sichergestellt, dass
auch Nachstellungen, die nicht von den Straftatbeständen des
Strafgesetzbuches erfasst sein sollten, strafrechtlich geahndet
werden können.
3. Welche Vorgehensweise ist die richtige?
Welche Vorgehensweise bei Stalking sachgerecht ist, lässt
sich nicht allgemeingültig sagen, sondern hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. Betroffene sollten
professionellen Rat einholen, wie sie sich in ihrer konkreten
Situation am besten verhalten. Hilfestellung leisten insbesondere
Opfer- und Gewaltberatungsstellen, Frauenhäuser und
Selbsthilfeinitiativen sowie Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte. Vor allem in konkreten Gefahrensituationen
können sich die Opfer selbstverständlich auch an die
Polizei wenden. Die Polizei muss zur Verhinderung von Straftaten
einschreiten. Sie ist verpflichtet, jede Strafanzeige aufzunehmen
und bei Verdacht auf Straftaten ein Ermittlungsverfahren
einzuleiten.
4. Welche Kosten entstehen?
In einem strafrechtlichen Verfahren fallen Kosten für das
Opfer im Allgemeinen nicht an. Wer sich allerdings im
Strafverfahren anwaltlich vertreten lässt, muss hierfür
grundsätzlich selbst bezahlen. Nur bei sehr schwerwiegenden
Delikten, insbesondere gegen die sexuelle Selbstbestimmung, hat
das Opfer Anspruch auf die kostenlose Beiordnung eines
Rechtsanwalts als Beistand durch das Gericht. In Fällen des
§ 238 StGB ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe
für die Inanspruchnahme einer Anwältin/eines Anwaltes
nach dem für die Nebenklagedelikte geltenden § 397a
Abs. 2 StPO möglich. Bei Straftaten nach § 4 GewSchG,
die ebenfalls zur sogenannten Nebenklage berechtigten, kann dem
Opfer, das bedürftig ist, durch das Gericht
Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Im Zivilrecht muss die im Prozess unterliegende Partei
sämtliche Verfahrenskosten tragen. Zu den Verfahrenskosten
zählen Gerichts- und Anwaltsgebühren sowie die bei
Gericht und bei den Anwälten anfallenden Auslagen, also etwa
Fahrtkosten. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach
dem jeweiligen Streitwert. Auch die Vollstreckungskosten fallen
der unterliegenden Partei zur Last. Gerichts- und
Vollstreckungskosten sind allerdings zunächst vom
Rechtssuchenden vorzustrecken. Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte verlangen ebenfalls regelmäßig
einen Vorschuss. Das Opfer trägt damit das Risiko, die
vorgestreckten Kosten später beim Täter nicht
beitreiben zu können, weil bei diesem „nichts zu holen
ist“. Das Opfer kann aber aufgrund des gerichtlichen
Kostenfestsetzungsbeschlusses über Jahre hinweg auf das
Vermögen des Täters zugreifen und wiederholte
Vollstreckungsversuche unternehmen: Aus einem
rechtskräftigen Titel kann 30 Jahre vollstreckt werden. Das
Opfer hat also auch dann eine Chance an sein Geld zu kommen, wenn
der Täter momentan vermögenslos ist und sein Einkommen
die Pfändungsgrenze nicht übersteigt.
Das geltende Recht stellt in jedem Fall sicher, dass eine
Rechtsverfolgung nicht an den Kosten scheitert: Wer die Kosten
für ein erfolgversprechendes Gerichtsverfahren nicht
aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen.
Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens kann
Beratungshilfe beantragt werden. Weitere Informationen hierzu
enthält die Broschüre „Guter Rat ist nicht
teuer“, die Sie ebenfalls auf der Homepage des
Bundesministeriums der Justiz finden können.
hoffe, das kann dir weiter helfen!
LG