Vor dem Landgericht Berlin zwei ist jetzt die Klage eines frischgebackenen Vaters gescheitert (Urt. v. 01.04.2025, Az. 26 O 133/24). Er hatte nach der Geburt des Kindes normalen Urlaub nehmen müssen und keinen „Vaterschaftsurlaub“ erhalten. Der Vater hatte auf Schadenersatz geklagt und sich auf die EU-(Vereinbarkeits)Richtlinie 2019/1158 bezogen. Danach stünde dem Vater bzw. dem anderen Elternteil nach der Geburt eines Kindes eine zehntägige vergütete Freistellung zu (oft „Familienstartzeit“ genannt). Die Vergütung sollte mindestens in der Höhe des Krankengeldes sein.
Die angeführte EU-Richtlinie ist in Deutschland nur in Teilen umgesetzt. Dafür gibt es andere Regelungen für Elternzeit. Die würden nach Ansicht des klagenden Vaters aber nicht ausreichen.
Das Landgericht sieht jedoch, ausführlich im Urteil begründet, die Richtlinie als erfüllt an. Die sehe in Art. 20 Abs. 6 vor, dass bereits bestehende Regelungen zu Elternfreistellung/-urlaub bei der Umsetzung der Richtlinie berücksichtigt werden durften, wenn mindestens sechs Monate Elternurlaub für jedes Elternteil und eine Bezahlung in Höhe von mindestens 65 Prozent des Nettoeinkommens gewährt wird. Dies sei in Deutschland so gegeben. Väter könnten nach jetziger Rechtslage für bis zu sieben Monate Elterngeld beziehen sowie für zwei Wochen Elternzeit beantragen. „Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt mit Anspruch auf Bezahlung sei daher zur Erfüllung der Umsetzungspflicht nicht erforderlich“, führte der Gerichtssprecher in einer Erklärung aus.
Die alte Koalition hatte versucht, die EU-Richtlinie vollständig umzusetzen, ist aber an der FDP gescheitert. Die EU-Kommission hat deshalb zwischenzeitlich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Diskutiert wird die Sache derzeit in den aktuellen Koalitionsgesprächen – jetzt sicherlich auch mit Blick auf das aktuelle Urteil. Wir berichten, wenn hier neue Entwicklungen bekannt werden.