2013 war der Junge in Madrid geboren worden. Kurz darauf trennten sich die (unverheirateten) Eltern, die Mutter zog ohne Absprache mit dem Vater nach Deutschland. Lange Jahre versuchte der Vater, das Kind (zurück) zu bekommen, rief zuletzt die spanischen Gerichte an. 2021 ordnete schließlich ein Gericht in Madrid die Herausgabe des Kindes an. Die Mutter wehrte sich, zuletzt vor dem in Deutschland (vermeintlich) zuständigen Familiengericht Bamberg. Das Gericht jedoch sah sich an die Entscheidung des spanischen Gerichts entsprechend gültiger EU-Gesetze gebunden: Die spanische Entscheidung sei unmittelbar vollstreckbar und könne in Deutschland nicht überprüft werden.
Dies ist, nach einer schnell beantragten Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl v. 01.08.2022Az. 1 BvQ 50/22) möglicherweise eine Fehleinschätzung des FamGerichts gewesen. Deshalb muss die Übergabe des Kindes an den Vater nicht sofort vollzogen werden. Die Mutter wurde aufgefordert, bis zum 11.8., also innerhalb von zehn Tagen, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben und damit überprüfen zu lassen, ob deutsche Gerichte nicht doch zuständig sind.
Dann könnte überprüft werden, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausführt, ob das Kindeswohl des 8jährigen vielleicht ungebührlich beeinträchtigt wird durch das spanische Urteil. Der Junge wurde vom spanischen Gericht nicht gehört, spreche kein Spanisch, kenne den Vater nicht und würde seine langjährige Hauptbezugsperson verlieren.