Hier einmal der wesentliche Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz zur diskutierten Frage, wer bei einem der höchst seltenen Impfschäden finanziell gerade steht:
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die 1.von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
1a.gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,
2.auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3.gesetzlich vorgeschrieben war oder
4.auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. ...
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In der Sache heißt das: Wenn der Bund bzw. die einzelnen Länder wie geplant den Impfstoff einkaufen und den öffentlichen, vom Land betriebenen Impfzentren und den Ärzten zur Verfügung stellen und wie geschehen zur Impfung aufrufen, dann entspricht das der gesetzlichen Vorgabe der öffentlichen Empfehlung. Ob die Stiko eine wie auch immer geartete Stellungnahme abgibt, wird man sehen. Ob die Länder ohne Stiko den Kinderimpfstoff in den Markt geben, auch. Aber wenn er den Impfärzten und Impfzentren zur Verfügung gestellt wird, besteht auch die gesetzliche Risikoübernahme.
Wohlgemerkt für den Kinderimpstoff von Biontech. Anders sieht das aus bei den derzeit von einigen Ärzten verimpften Erwachsenenimpfstoffen von Biontech an Kindern. Da ist der Impfling im Schadensfall einzig über die Versicherung des Impfarztes abgesichert.
Heute Vormittag hat neben einigen anderen Bundesländern auch das Impfportal von Rheinland-Pfalz die Anmeldemöglichkeit für Kinder ab fünf Jahren freigeschaltet. Wer sich grundsätzlich zur Kinderimpfung entschlossen hat, sollte sich vielleicht zeitnah - wir haben ja alle bitter gelernt in letzter Zeit - um einen Termin bemühen, bevor es alle tun und der Impfstoff knapp wird.