Befreiung vom Unterricht NRW

  • Hallo zusammen,


    folgende Situation:

    AE Mutter ist im Krankenhaus, Vater ist in Vollzeit beschäftigt im drei Schichtsystem. Kind wird durch die Großeltern betreut.

    Da vorher nicht absehbar verlängert sich der stationäre Aufenthalt der Mutter. In der weiteren Betreuungszeit der Großeltern, haben diese bereits 2019 einen Urlaub gebucht.


    Darf die Schulleitung nach eigenem ermessen (Grundschule 2. Klasse) dann trotzdem vom Unterricht befreien?


    Ich werde aus den § im SchulG nicht schlau.

    Da gibt es diesen „schwammigen“ §43 (4)

    Kann die Schulleitung bis zu einem Jahr befreien, hier wären es zwei Wochen oder kommt da schon die Schulaufsichtsbehörde mit ins Boot?

    Oder ruht dann die Schulpflicht? :/


    lg von overtherainbow :rainbow:

  • Wozu soll vom Unterricht befreit werden? Dann müssen ja noch mehr Stunden für Betreuung abgedeckt werden.

    Erster Versuch müsste sein, Kind in und von Schule zu bekommen und vorher und hinterher betreut.


    U.a. hätte der Vater Anspruch auf unbezahlten bzw. von der KK uebernommenen Sonderurlaub. Oder KK über nimmt Betreuungskosten (organisiert zB vom JA). Aber den Schulunterricht wegfallen zu lassen, da wird und darf die Schule eigentlich nicht mitspielen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Das habe ich auch so verstanden, dass das Mädel mit in den Urlaub soll. Würde denn die Schulaufsichtsbehörde auf jeden Fall davon erfahren? Oder nur, wenn sie jemand einschaltet? Das würde ja niemand tun, wenn es von der Direktion abgesegnet wäre? Gab es da denn schon ein Gespräch mit der Schule?

    LG
    CoCo




    Halte mich fern von der Weisheit, die nicht weint; von der Philosophie, die nicht lacht und von der Größe, die sich nicht vor Kindern verneigt.
    ~ Kalil Gibran ~

  • Ich denke mal, die Großeltern möchten das Kind mit in den Urlaub nehmen.

    Jein :lach. Die Großeltern würden den Urlaub gegebenenfalls stornieren, wenn nicht anders möglich. Wobei es für das Kind besser wäre, von der gesamten Abwesenheit (6 Wochen) mal zwei Wochen raus zu kommen.


    Wenn die Großeltern nicht so nah dran wohnen würden, wäre die Befreiung oder eben ein ruhen der Schulpflicht ironischerweise auch kein Thema und sie könnten in der Zeit hinfahren wo sie wollen:ohnmacht:


    Wozu soll vom Unterricht befreit werden? Dann müssen ja noch mehr Stunden für Betreuung abgedeckt werden.

    Erster Versuch müsste sein, Kind in und von Schule zu bekommen und vorher und hinterher betreut.


    U.a. hätte der Vater Anspruch auf unbezahlten bzw. von der KK uebernommenen Sonderurlaub. Oder KK über nimmt Betreuungskosten (organisiert zB vom JA). Aber den Schulunterricht wegfallen zu lassen, da wird und darf die Schule eigentlich nicht mitspielen.

    Bei einer Betreuung durch die Großeltern gibt es keinen Verdienstausfall, beim Vater gäbe es diesen, allerdings gibt der an, sein Arbeitgeber würde ihn nicht freistellen.

    Die Großeltern übernehmen also jetzt erstmal die Betreuung.


    Die zuständige KK schreibt auf ihrer Webseite:

    Sofern Ihr berufstätiger Ehe-/Lebenspartner, Ihre Eltern oder andere Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2. Grad Ihren Haushalt weiterführen, übernehmen wir deren Verdienstausfall. Und zwar bis zu dem Betrag, den wir für einen Vertragspartner bezahlt hätten....

    und

    ...Sofern Freunde oder Bekannte Ihren Haushalt weiterführen und Ihnen dafür Kosten entstehen, beteiligen wir uns in angemessener Höhe.


    Wie ist denn der Verwandschaftsgrad des Vaters, wenn die Eltern nicht verheiratet waren, die Mutter ASR hat, Vaterschaft ist anerkannt, Umgang regelmäßig, Kind hat da auch ein Zimmer...

    Ist das gesetzlich geregelt mit der Haushaltshilfe?


    lg von overtherainbow :rainbow:

  • Der Verwandschaftsgrad ist nicht durch das ABR bestimmt, sondern durch die Gene. Damit müssten ggfls. auch die Schwester oder Eltern des Vaters, allerdings dann über die KK des Vaters betreuen dürfen gegen Verdienstausfall.


    Gesetzlich geregelt ist das m.W. nicht mit der Haushaltshilfe, sondern als Richtlinie bei gesetzlichen KK vorgegeben. Sollten Mutter/Vater bei einer PK sein, ist das Zusatzleistung und es müsste geguckt werden, ob das zu gebucht wurde ...

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Gibt es einen AG, der das ablehnt?

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Ja, es gibt durchaus AG, die das ablehnen, auch wenn es rechtswidrig ist. Bei mir hat ein KH mir verweigert zu gehen, als die Kita angerufen hat, dass mein Kind Fieber hat und abgeholt werden muss.


    Hier gibt es eine gewisse Grauzone, denn auch wenn man ein krankes Kind hat, darf man seinen Arbeitsplatz nicht verlassen, wenn dadurch Patienten nicht versorgt sind.


    Und selbst, wenn der Arbeitgeber zustimmen muss, kann es dazu führen, dass man dann bei dem Arbeitgeber nicht weiterarbeiten kann und möchte.