Mindestunterhalt und neues Kind

  • Hallo an alle,


    ich habe eigentlich nur eine kurze Frage, um mich abzusichern.


    Für Kind 1 liegt ein Unterhaltstitel in Höhe des Mindestunterhalt vor. KV bekommt neues Kind und hat ein Einkommen von 2000 Euro.


    Die Beistandschaft kündigt an, dass es wohl zum Mangelfall kommen wird, weil ja auch die Mutter von Kind 2 nun unterhaltsberechtigt wird. Bitte korrigiert mich, aber ist es nicht so, dass Kindesunterhalt vor Betreuungsunterhalt geht? Bei knapp 2000 bereinigtem Netto sehe ich den Mindestunterhalt für beide Kinder als gesichert an. Hab ich bei dieser Sachlage was übersehen oder gibt es Fallstricke, die dazu führen, dass der Mindestunterhalt angefochten werden kann?


    LG und danke für euer Schwarmwissen 🤗

  • Hi, so weit alles richtig,

    ich denke, die Beistandschaft meint hier die - neu - Unterhaltspflicht für 3 Unterhaltspflichtige, was - theoretisch - zu einer Abstufung führen könnte.


    Der Mindestunterhalt sollte aber trotzdem gesichert sein, dafür ist der Abstand zum SB zu groß ;)


    LG

  • Zuerst einmal steht der vorhandene Titel und ist von dem Vater zu bedienen.

    Will er den abgeändert haben (sicherlich gern auch einvernehmlich), sind erst einmal von ihm alle Daten vorzulegen, sodass du prüfen und rechnen kannst.

    Bei bisher 2000 Euro bereinigtes Nettoeinkommen ist die bisherige reine Mindestunterhaltszahlung auf den ersten Blick grenzwertig. Da hätte wohl mehr fliessen müssen. Da könnte es sein, dass auch in der neuen Konstellation eigentlich Stufe zwei zu zahlen ist. Und tatsächlich ist Next da nur rechnerisch zu beruecksichtigen (vielleicht drei Personen zu berücksichtigen, wobei man aber auch behaupten kann, dass durch das Zusammenwirtschaften der Vater weniger bereinigen darf), was die Unterhaltsstufe angeht. Aber nicht bei der Mangelfallberechnung.

    Es gibt also ohne Fakten/Zahlen keinen Grund, jetzt schon zu sagen, es wird der Unterhalt zu vermindern sein. Da bin ich absolut nicht bei der Beistandschaft.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Ist dein Kind noch so jung, dass du Betreuungsunterhalt reklamieren könntest, also unter drei Jahren (oder mit besonderer Begründung)? Oder hat das die Beistandschaft gesagt ...


    Wenn da kein Geld fließt und du nur Zählkopf bist, der zu einer Abstufung führt, wäre das ja mehr als kontraproduktiv.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Hi,

    "Wenn da kein Geld fließt und du nur Zählkopf bist, der zu einer Abstufung führt, wäre das ja mehr als kontraproduktiv."


    Das geht nicht, es wird doch nur abgestuft bis der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten ist, bei Stufe 1 m.W.n. 1080 Euro und bei Stufe 2 (und generell beim Betreuungsunterhalt) dann 1300 Euro. Der Mindestunterhalt für Kinder ist ja so oder so IMMER zu zahlen.


    Oder?


    LG

  • Beide Kinder sind unter drei. Da die Beiständin mir öfters versucht den Unterhalt schlecht zu reden (wenn er sich weigert, den Titel zu unterschreiben, müssen Sie die Gerichtskosten tragen! - trotz meiner Versicherung, dass mein Einkommen traurigerweise so gering ist, dass ich VKH bewilligt bekomme - u.v.m.), wollte ich mich nur noch mal absichern. Lieben Dank an euch

  • Mindestunterhalt für Kinder ist ja so oder so IMMER zu zahlen.

    Das das so nicht richtig. Jedenfalls hat mir das jüngst das Amtsgericht meines Vertrauens geschrieben. Dieser Satz kann allerhöchstens gelten, wenn noch kein Titel besteht. Ansonsten kommt es darauf an, welche Umstände zur Zeit der Entstehung des Titels da waren und wie sie sich im Verhältnis dazu zum heutigen Zeitpunkt geändert haben. Kommt ganz auf die neue Unterhaltsberechnung an, die vorgelegt wird, ob das für den Mindestunterhalt oder mehr reicht. Und über einen oder mehr Punkte in der Berechnung kann man sich dann sicher streiten. Sofern der Vater hier überhaupt tätig wird. Das muss er schon werden, wenn er den Titel abgeändert haben möchte

  • Der Anspruch auf Mindestunterhalt ergibt sich aus 1612a BGB. Bedingt natürlich, dass überhaupt Leistungsfähigkeit besteht, 1603 BGB. Zur Rangfolge 1609 BGB.


    Praktisch, hier, ist es unerheblich, ob noch 3, 5 oder x weitere nicht im ersten Rang stehende Unterhaltsberechtigte vorliegen. Es wird nicht weiter abgestuft.


    Der Selbstbehalt ggü. Ehegatten und Eltern gemeinsamer Kinder ist übrigens 1200, nicht 1300. Das hatte ich falsch in Erinnerung, sorry.


    Laienhaft würde ich rechnen, 2000 - 2 x 252, der Rest bis 1200 wird zu je 148 auf beide Mütter verteilt. In Stufe 2 Kindesunterhalt wäre jeweils nur der Anteil der Kinder höher, der Anteil der Mütter niedriger, die Summe bliebe gleich ;)


    Wenn beide Seiten damit einverstanden sind und die Allgemeinheit nicht einspringen muss, kann natürlich jederzeit anderes vereinbart sein, es handelt sich ja hier um Zivilrecht, wo kein Kläger, da kein Richter ;).


    So ist es bei uns, wir haben uns jetzt aktuell erst wieder auf Summe x geeinigt. Scheint aber selten zu sein...


    LG