Beistandschaft Abänderungsklage

  • Hallo:winken:

    Ich brauche mal wieder Fachwissen. Ich habe (leider) seit Ewigkeiten eine Beistandschaft. Ich versuche mal kurz aufzuschreiben was die letzten 2 Jahre passiert ist.

    Bisher habe ich nie den Mindestunterhalt erhalten.


    - Anfang 2017 erlangte das JA Auskunft über sein Gehalt. Hinterher habe ich erfahren das keine Antwort kam und das JA auch nichts gemacht hat. Ich war da echt zu wenig hinterher

    - Anfang 2018 habe ich nachgefragt. Der Vater wurde mehrmals angeschrieben und nichts passierte


    - August 2018 Antrag Pfüb auf meinen Druck hin. Es gibt noch einen Titel über die alten Rückstände über 8000 Euro. Zahlungsfähig > aber nie freiwillig:rolleyes2:


    - August 2018 er bekommt Kenntnis von der Gehaltspfändung und meldet sich beim JA. Schickt die Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate und vereinbart eine Ratenzahlung von 105 Euro.Das JA hat einfach zugestimmt, dem JA stehen circa 1000 zu. Ich hätte das nicht gemacht da viel mehr gepfändet werden könnte und ich das ganze langsam nicht mehr einsehe. Das Kind ist dann über 20 eher die Rückstände getilgt sind:radab


    - September 2018 Berechnung ergibt Mindestunterhalt. JA verlangt Zahlung des Mindestunterhalts und Titulierung. Mehrmalige Fristen verfallen und es gibt immer wieder 4 Wochen neue Frist

    Ich habe ab da alle 3 Wochen nachgefragt sonst bleibt es leider liegen:rolleyes2:


    - Februar 2019 JA erhält Post. Er hat sich einen Anwalt genommen will das prüfen usw. Wieder Briefwechsel hin und her und die Feststellung des Anwalts das Mindestunterhalt richtig ist:winken:

    - Februar 2018 Aufforderung an Anwalt das der Mandant den Titel bis Anfang März einreichen muss. 1x laufenden und 1x den Rückstand der die letzten 2 Jahre ja wieder gestiegen ist:cursing:


    Heute Post vom JA. Ich hatte ihr schonmal geschrieben das ich keine Prozesskostenhilfe beantrage. Für euch als Hintergrund, ich verdiene inzwischen gut und bekomme eh nichts warum soll ich ihr meine ganzen privaten Daten geben und dafür noch 2h Arbeit reinstecken.


    Heute schreibt sie mir ich muss! den Antrag ausfüllen mit meinen Einkommensverhältnissen damit ggf. Verfahrenskosten festgesetzt werden können.

    Ähhh ich gehe jawohl davon aus, das ich am Ende nichts zahlen muss. Der Vater kümmert sich ja um nix und gurkt wieder 2 Jahre rum. Ich würde sie erstmal nach der Rechtsgrundlage fragen!?

    Weiß einer von euch ob ich das muss?

    Berechnen sich die Verfahrenskosten nicht nach den Streitwert oder so?


    Zweite Frage. Eigentlich würde ich jetzt gerne die Reißleine ziehen und den ganzen Kram an meinen Anwalt übergeben. Bevor ist die Erstberatung zahle, wollte ich fragen ob das möglich ist. Kann ich jetzt im laufenden "Streit" die Beistandschaft beenden? Ist das sinnvoll? Die Berechnung hat ja das JA gemacht und die Pfändung ruht jetzt. Ich will eigentlich das gepfändet wird, vor allem der laufende Unterhalt. Bisher läuft auch das über das JA. Die brauchen 10 Tage für die Überweisung und kosten mich Kontogebühr. Ich habe keinen Nerv mich jetzt weiterhin jahrelang veräppeln zu lassen.


    Wenn ich was vergessen habe fragt gerne. Ich bin schon wieder bedient:schwitz


    Vielen Dank vorab:thanks::blume:blume

  • Beraten lassen kannst du dich durch einen Anwalt, selbst während die Beistandschaft läuft. Soll er tätig werden, dann ist üblicherweise die beistandschaft zu beenden (es gibt da derzeit juristischen Streit drüber. Aber du willst sicherlich nicht Musterverfahren werden, das bis zum BGH geht ...).


    Natürlich könntest du noch mal bei der Beistandschaft Klinken putzen und alles mit denen besprechen und ... Das wäre interessant, falls du dort Einblick gewinnst in das Einkommen vom Ex.


    Jetzt so aus dem Bauch heraus sage ich: Ex zahlt jetzt Mindestunterhalt. Dazu zahlt er noch Rückstände. Damit müsste er eigentlich beim Selbstbehalt liegen, also der Summe, die er leisten muss/die gepfändet werden könnte. (Pfänden kann man nur, wenn er nicht zahlt. In der Praxis läuft das mit dem Pfänden - da Verwaltungsvorgang, der Zeit braucht - auch nicht, wenn er ca. sechs Wochen später zahlt. Es gibt natürlich Tricks, da was zu machen. Das JA hat aber, und eigentlich ist das richtig, entschieden, dass jetzt erst einmal der Unterhalt laufen soll, dann der Rückstand. Von der Idee her ist es ja so, dass der Unterhalt für das laufende Leben gebraucht wird. Da der Muckel nicht verhungert ist in der zeit des Nichtzahlens, kann der Rückstand dann auch gezahlt werden, wenn der Unterhalt nicht mehr fließt wegen Alter oder eigenem Einkommen.

    (Und wieder ein "Ausflug": Dann ist der Muckel 18 und müsste selbst den Rückstand pfänden lassen. Kids haben da oft "Beisshemmungen".)


    Zusammenfassend: Wenn die Beistandschaft die laufende Unterhaltszahlung hinbekommt, dann wirst du über einen Anwalt nicht zwingend mehr erreichen. Es sei denn, du vermutest ein höheres Einkommen. Aber da die Gehaltszettel vorlagen, ist das kaum zu erwarten.


    JA hat mutmaßlich nicht geblickt, dass du keine VKH beantragen willst wegen deines Einkommens.

    Schreib das nochmals und bestätige, dass du bereit bist, für die Verfahrenskosten in Vorleistung zu treten, damit das Gericht die Klage annimmt. (Oder füllst doch den Zettel aus. Beistandsschaftsklagen winken die Gerichte auch bezüglich VKH gern und schnell durch. Weil sie stinkig auf den Beklagten sind (sorry, Richter sind natürlich objektiv), weil der sich nicht mit der Beistandschaft einigt. (über 95% der Verfahren gehen wie die Beistandschaftsentscheide aus, wenn nicht neue Daten ins Verfahren eingebracht werden ...)

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Wenn er zahlungsfähig aber nicht -willig ist, kann man auch über eine Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung nachdenken. Das ist dann nicht mehr Familien- sondern Strafrecht.

    Im Forum gängige Abkürzungen:
    ABR: Aufenthaltsbestimmungsrecht (kann sich auf das alleinige ABR beziehen) / ASR: Alleiniges Sorgerecht / GSR: Gemeinsames Sorgerecht / SR: Sorgerecht
    BU: Begleiteter Umgang oder Betreuungsunterhalt / KU: Kindesunterhalt / UHV: Unterhaltsvorschuss / WM: Wechselmodell / BET: Betreuungselternteil / UET: Umgangselternteil
    TE bzw. TS: Threadersteller bzw. Themenstarter / JA: Jugendamt
    KV: Kindsvater / KM: Kindsmutter / ET: Elternteil / GE: Großeltern

  • Eine Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht halte ich bei diesem Verfahrensstand nicht unbedingt für zielführend ! Erstens kriegt man dadurch auch nicht mehr Geld - ganz im Gegenteil: Möglicherweise schlachtet man die "Kuh", die man "melken" will. Und zweitens werden dadurch in jedem Fall die Fronten verhärtet.


    Ich stimme Volleybap zu, dass das Jugendamt nicht unbedingt schlecht gearbeitet hat. Es handelt sich um einen hartleibigen Gegner ... und da ist es eben nicht so einfach die Kohle locker zu machen.


    Wenn du einen guten Anwalt hast, dann könnte man die Beistandschaft beenden und die Ansprüche SELBST geltend machen. Das erfordert, dass man sich eingehend mit der Materie beschäftigt (damit man dem Anwalt die richtigen Vorgaben machen kann) und man muss hinsichtlich der Kosten in Vorleistung gehen. Damit geht man auch Risiken ein. Ob hinterher mehr Geld herauskommt, das kann man nicht sagen, denn das hängt von den Umständen ab, die wir nicht kennen. Und es hängt auch davon ab, was dem Unterhaltsschuldner so alles einfällt.


    Alles in allem eine sehr unangenehme Gefechtslage. Da sollte man sehr vorsichtig agieren. Denn unüberlegte Rechtszüge können durchaus nachteilige Folgen haben.

  • eine Anzeige wegen unterhaltspflichtverletzung ist schwachfug. Mach das bloß nicht!


    Da das dann Strafrecht ist, gilt hier die beweisumkehr. Nicht er muss beweisen dass er zahlungsunfähig war sondern du dass er zahlungsfähig war.


    Bis auf Kosten hast du hier nix von.


    Auch von einer anwaltlichen Prüfung halte ich nicht viel.

    Dem kindesvater kannst du nichts vorwerfen. Solltest du andere Fakten haben als das JA, eventuell. Aber so zahlt er laut Vorgabe und wirst rückwirkend nichts verbessern


    Einzig das JA könntest du eventuell in regress nehmen wenn sie zu wenig berechnet haben laut BGB 839.


    Hier ist aber Absatz 3 zu beachten und der sagt:

    (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

    Seit ich nicht mehr rauche höre ich nur noch Musik von Menschen die nicht rauchen und siehe da: mein Plattenschrank ist leer.
    Ich lese nur noch Bücher von Menschen die nicht rauchen. Eigentlich nur Kafka, denn der hatte TBC.

  • Moin zusammen,


    irgendwie habe ich mich wohl falsch ausgedrückt. Es fehlen auch Angaben, wollte mich kurz fassen:idee

    Natürlich könntest du noch mal bei der Beistandschaft Klinken putzen und alles mit denen besprechen und ... Das wäre interessant, falls du dort Einblick gewinnst in das Einkommen vom Ex.

    Ich habe die Berechnungen erhalten und somit auch Einblick ins Einkommen.

    Jetzt so aus dem Bauch heraus sage ich: Ex zahlt jetzt Mindestunterhalt. Dazu zahlt er noch Rückstände. Damit müsste er eigentlich beim Selbstbehalt liegen, also der Summe, die er leisten muss/die gepfändet werden könnte

    Nein liegt er nicht. Beim Pfändung bleibt ja weniger Selbstbehalt als bei der KU Berechnung.

    Zusammenfassend: Wenn die Beistandschaft die laufende Unterhaltszahlung hinbekommt, dann wirst du über einen Anwalt nicht zwingend mehr erreichen. Es sei denn, du vermutest ein höheres Einkommen. Aber da die Gehaltszettel vorlagen, ist das kaum zu erwarten.

    Und jetzt noch eine relevantes Detail. Er ist beruflich aufgestiegen und verdient jetzt circa 600 brutto mehr. Das ist ja in die Berechnung nicht eingeflossen, ist ja auch schon wieder Monate her.:ohnmacht: Ich habe nach Jahren jetzt die Nase voll von der Hinhaltetaktik, das hört sich böse an aber ich mag nicht mehr. Ich möchte Mindestunterhalt und mehr nicht > kein Sonderbedarf etc.

    Mindestunterhalt und das die Rückstände jetzt vernünftig bezahlt werden. Nicht so, dass er nicht mehr leben kann sondern das einfach im einen vernünftigen Rahmen jetzt der Schuldenberg abgebaut wird.

    JA hat mutmaßlich nicht geblickt, dass du keine VKH beantragen willst wegen deines Einkommens.

    Doch. Sie schreibt das ich ja bereits ein Schreiben geschickt habe das ich darauf verzichte, ich den trotzdem ausfüllen muss.

    Ich stimme Volleybap zu, dass das Jugendamt nicht unbedingtschlecht gearbeitet hat. Es handelt sich um einen hartleibigen Gegner ... undda ist es eben nicht so einfach die Kohle locker zu machen.

    Naja man hätte meiner Meinung nach schneller reagieren können. Er ist mit der Taktik jetzt wieder 2 Jahre rumgekommen und in der Zeit sind erneut neue Schulden aufgelaufen.

    Dem kindesvater kannst du nichts vorwerfen. Solltest du andere Fakten haben als das JA, eventuell. Aber so zahlt er laut Vorgabe und wirst rückwirkend nichts verbessern

    ? Die Schulden sind ja nicht ohne sein Wissen entstanden:winken: Und auch nicht durch irgendwelche Berechnungen mit fiktiven Zahlen oder so. Es wurde einmal mal alles ausgesessen. Er zahlt jetzt seit einen Monat nach Vorgabe davor eben nicht, zeitweise gar nicht bzw. hat Unterlagen immer erst nach Ewigen hin und her geschickt. Ich sehe da eindeutig eine Schuld beim KV.


    :thanks:

  • Wenn der Unterhaltspflichtige mehr als 10% Einkommensabweichung (netto) hat, besteht in die eine wie die andere Richtung das Recht auf neuberechnung. Bei einem Einkommen von 600 Euro brutto mehr ist eine Neuberechnung zumindest naheliegend. Solche Infos müssen allerdings zur beistandschaft getragen werden. Ohne einen begründeten Verdacht darf nämlich nur alle zwei Jahre das Einkommen überprüft werden.


    Beim VKH-Zettel guck doch mal: Möglicherweise wollen die nur deine Unterschrift, dass du die Kosten für das Verfahren übernimmst, falls eben keine VKH fließt. Sonst bleibt die Beistandschaft auf den Kosten sitzen.


    Der Selbstbehalt bei Pfändung bzw. bei Unterhalt die Mindestbedarfsgrenze schenkt sich eigentlich nix. Wenn er bei laufender Unterhaltszahlung bereits an die Grenze stößt, kann man da kaum noch obendrauf pfänden. Dann hätte sich Beistandschaft/Richter oder Gerichtsvollzieher ordentlich verrechnet. Die Zahlen sehen oft nur ein bisschen anders aus, weil beim Unterhalt noch für Arbeitnehmer Pauschalsummen für Arbeitnehmer aufgerechnet werden. Den Anspruch hätte der Unterhaltspflichtige aber auch bei der Pfändung.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Wenn der Unterhaltspflichtige mehr als 10% Einkommensabweichung (netto) hat, besteht in die eine wie die andere Richtung das Recht auf neuberechnung. Bei einem Einkommen von 600 Euro brutto mehr ist eine Neuberechnung zumindest naheliegend. Solche Infos müssen allerdings zur beistandschaft getragen werden. Ohne einen begründeten Verdacht darf nämlich nur alle zwei Jahre das Einkommen überprüft werden.

    Im Grunde sind ja zwei Jahre eh rum seit der letzten Aufforderung. Für das rumgedaddel kann ich ja nix;) Nein Spaß beiseite. Ich will keinen ausnehmen, ich möchte nur das jetzt richtige Verhältnisse geschaffen werden. Das heißt, den jetzt nach 2 Jahren bestätigten Mindest- KU regelmäßig erhalten und eine angemessen Rückzahlung der Rückstände. Die Beistandschaft weiß von der Erhöhung schon seit 2 Monaten.

    Beim VKH-Zettel guck doch mal: Möglicherweise wollen die nur deine Unterschrift, dass du die Kosten für das Verfahren übernimmst, falls eben keine VKH fließt. Sonst bleibt die Beistandschaft auf den Kosten sitzen.

    Dieses vereinfachte Erklärung §1 Abs. 3 sowie § 2 PKHVV reicht nicht in dem Fall oder?

    Wenn ich das normale Formular ausfülle kommt da bei Antragssteller das Kind rein und ich fülle nur Punkt C (Unterhaltsanspruch gegen andere Personen) aus? Dann wär es ja einfach. Wenn ich aber der Antragsteller bin gehen da bestimmt ein paar Stunden flöten. Eigentumswohnung, verheiratet usw..

    Die Dame vom JA wollte den Antrag bereits für die Pfändung haben. Da habe ich ein Schreiben aufgesetzt das ich die Kosten dafür übernehme, und genau das reicht jetzt scheinbar nicht. Ich werde nachher zuhause mal den genauen Wortlaut schreiben.


    Danke vorab

  • :winken:

    Hier nochmal der genaue Wortlaut des relevanten Absatzes:

    Auch wenn Sie keine Prozesskostenhilfe beantragen möchten, so benötige ich noch Angaben über Ihre Einkommensverhältnisse und die Nachweise, damit ggf. Verfahrenskosten festgesetzt werden können.


    Ich füge den entsprechenden Antrag erneut bei und bitte diesen ausgefüllt und unterschrieben bis xx an mich zurückzugeben.

    Ohne den Antrag kann ich die Abänderungsklage nicht einleiten.

    MFG


    Ich versteh gar nicht wieso die Verfahrenskosten von meinen Gehalt abhängig sind. Die sind doch in der Regel vom Streitwert abhängig usw.

  • Ja. Vom Streitwert abhängig.

    Schräg...

    Liebe Grüße



    Bap



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