Gestern Abend hat der Bundestag ein Gesetzespaket zur „Entlastung von Familien“ beschlossen. Ab 1. Juli 2019 gibt es die bereits angekündigte Kindergelderhöhung um 10 Euro, also für Kind 1 und 2 jeweils 204 Euro, für Kind 3 210 Euro, für jedes weitere Kind 235,- .
Der steuerliche Grundfreibetrag steigt von 9000 auf 9408 Euro.
Der Kinderfreibetrag von 7428 auf 7812 Euro.
Mit im Paket: Ausgleich der kalten Steuerprogression
Heißt. Entlastet wird also nur, wer auch Steuern zahlt. Für eine Mehrheit der AEs, die statistisch gesehen keiner oder nur einer geringfügigen Beschäftigung („Aufstocker“) nachgehen können, wird sich „unterm Strich“ nichts ändern. Denn wer Sozialgelder bezieht, bei dem wird einzig zwischen den Töpfen das Geld verschoben.
Ansonsten: Die Erhöhung des Kindergeldes, der Grundfreibeträge sowie des Kinderfreibetrags kann auch die Unterhaltsberechnung beeinflussen. Dies vor allem im sogenannten Mangelfall. Hier ist aber zu beachten, dass auch der Selbstbehalt voraussichtlich steigt. (Dann hätte der Unterhaltspflichtige etwas von den genannten Erhöhungen, der AE mit Kind nichts …)