Jobcenter muss die Kosten für Schulbücher von Hartz-IV-Empfängern tragen

  • Hartz 4 deckt nicht den Schulbuchbedarf


    In Niedersachsen hatte eine Gymnasiastin gegen das Jobcenter geklagt. Als Hartz-Bezieherin hatte sie unter anderem die Erstattung von 135,65 Euro für den Kauf von Schulbüchern und eines grafikfähigen Taschenrechners in Höhe von 77,- Euro als Zusatzleistung zum Regelbedarf gefordert. Das Jobcenter berief sich jedoch auf das sogenannte Schulbedarfspaket in Höhe von insgesamt 100 Euro pro Schuljahr und verwies auf diese Pauschale.



    Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied jetzt, Schul-Bücher sind nicht Teil der Pauschale für Schulbedarf. Sie können nicht aus dem Regelbedarf bezahlt werden. Der sieht für Bücher bislang nur rund 3 Euro im Monat vor – damit wären im Fall der Schülerin nicht einmal ein Drittel der notwendigen Schulbuchkosten gedeckt.


    Das Gericht sah "eine planwidrige Regelungslücke", weil der Gesetzgeber das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuchs sicherstellen müsse. Diese Lücke sei also zu schließen. Die Schülerin bekommt nun den vollen Betrag für ihre Schulbücher vom Jobcenter zurückerstattet. Demgegenüber wurde die Kostenübernahme für den Taschenrechner abgelehnt. Er sei von der Schulbedarfspauschale abgedeckt. Eine schwerwiegende "Unterdeckung" ergebe sich selbst nicht bei einer einmaligen "Bedarfsspitze". Die kosten eines derartigen Taschenrechners müssten auf mehrere jahre verteilt werden. Denn es müsse nicht jedes Schuljahr erneut einer angeschafft werden. Da würde die Pauschale insgesamt reichen.
    Allerdings wurde eine Revision zugelassen.
    Aktenzeichen: L 11 AS 349/17

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Bitte vorsichtig sein und keine (vielleicht) falschen Hoffnungen wecken.
    Bildung ist Ländersache und in NDS gibt es keine Lehrmittelfreiheit. Daher ist das Urteil nicht unbedingt auf andere Bundesländer übertragbar.
    Hier in NRW sind z.B. bis auf einen geringen Eigenanteil die Schulbücher kostenlos. Daher würde ich schätzen, dass die Sozialgerichte hier anders urteilen würden.


    Aber... Meine Hand dafür ins Feuer legen würde ich nicht... Vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich in Gottes Hand.

  • Bitte vorsichtig sein und keine (vielleicht) falschen Hoffnungen wecken.
    Bildung ist Ländersache und in NDS gibt es keine Lehrmittelfreiheit. Daher ist das Urteil nicht unbedingt auf andere Bundesländer übertragbar.
    Hier in NRW sind z.B. bis auf einen geringen Eigenanteil die Schulbücher kostenlos. Daher würde ich schätzen, dass die Sozialgerichte hier anders urteilen würden.


    Aber... Meine Hand dafür ins Feuer legen würde ich nicht... Vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich in Gottes Hand.


    Der Denkansatz der Entscheidung geht nicht von der Laenderhoheit im Bildungsbereich aus. Sondern davon, dass das bundesweit geltende Sozialrecht verfügt, dass das Existenzminimum abzudecken ist. Wenn das u.a. mit Lernmittelfreiheit abgedeckt wird, dann ist dem Gesetz Genüge getan. Wenn aber zB die Kosten für Schulbücher den definierten pauschalen Jahresbedarf über steigen, dann eben nicht. Dann hat das Jobcenter zu zahlen.
    Die Unterschiede liegen sicherlich am den Ländergrenzen, aber letztlich an den Kosten für Bücher in der jeweiligen Schule, der jeweiligen Klasse und in der Kurswahl des Schülers begründet. Tenor des Urteils ist: durch die Pauschale ist nicht alles abgedeckt. Kann ich höhere Kosten nachweisen, dann sind die zu erstatten. Darauf kann sich jeder Betroffene berufen. Ob in Niedersachsen, NRW oder Bayern.

    Liebe Grüße



    Bap



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