Trennungsunterhalt, Ehewohnung und anderes ....

  • Soderle, der Umzug liegt hinter uns...und jetzt kommen behördliche und rechtliche Belange an die Reihe.


    Zu allererst, das Sozialamt ( Ex ist Rentner ) hat mich angeschrieben wegen Trennungsunterhalt, in soweit auch ok . Aber da ist die Rede von Erwerbsobliegenheit und das find ich merkwürdig, ich dachte immer das gäbe es nur bei Kindesunterhalt ? Vielleicht ist es auch ein falscher Textbaustein ( hoffe ich ) oder kann das tatsächlich sein?
    Was genau zählt denn zum Einkommen überhaupt? Ich bekomme Hartz4, Kindergeld und ab und zu für den Jüngeren Sprößling Unterhalt. Davon ist doch nichts relevant für Trennungsunterhalt? Ich meine, selbst wenn ich mehr hätte als Hartz4 würden doch meine eigenen Kinder erstmal vorgehen oder?


    Dann das nächste. Ex wohnt noch in der Ehewohnung mit seinem Kind und ist.....sagen wir mal so....ein bißchen wählerisch was ne andere Wohnung betrifft. Das Sozialamt zahlt seine Miete genau bis Juni, danach nur noch knapp die Hälfte, weil sie für 2 Personen viel zu teuer ist - wovon er dann das zahlen will, was das Sozialamt nicht zahlt, erschließt sich mir nicht, ich befürchte, dass er es gar nicht kann und die Vermietung sich an mich wenden wird ( und ich kanns auch nicht zahlen ) . Ex macht derzeitig auf mich den Eindruck, als hätte er aufgegeben und würde gar nix mehr tun ( ich will ihm da auch keinen Vorwurf machen, ihm gehts psychisch momentan absolut nicht gut ) . Ich suche für ihn eine Wohnung mit, aber es gibt bestimmte Gegenden, da will er nicht hinziehn ( er nennt es Asi-Gegend ) oder Wohnbaugesellschaften, von denen will er keine Wohnung und leider gibt es Wohnungen nur von dieser WBG in dieser Gegend anzumieten. Das Sozialamt drängt, er müsse notfalls dorthin ziehn oder Gründe anbringen, warum das nicht geht. Gründe die das Sozialamt anerkennt hat er keine, er könnte dort auch sofort ne Wohnung bekommen ohne Probleme, will er aber nicht. Ich kann ihn einerseits verstehn, er tut sich eh schwer mit anderen Menschen, aber ich wohne auch in einer sogenannten Asi-Gegend und die Wohnung ist auch von dieser WBG, hier ist Wohnungsnot und es gibt keine Auswahl, man muß nehmen was man kriegen kann ( solange es nicht verschimmelt ist ) .


    Die WBG der Ehewohnung will mich selbstverständlich nicht aus dem Mietvertrag entlassen, kündigen können wir nur zusammen. Tja und dazu muß ich Ex nun irgendwie bekommen.... Hat da jemand ne Idee? Ich will auf Dauer keine Schulden haben wegen seiner Wählerischkeit.


    Nicht falsch verstehn, ich will ihm nichts Böses, ich will nur nicht drauf zahlen müssen wegen Miete und ich möchte nicht von dem wenigen Geld was ich habe auch noch Unterhalt zahlen müssen und falls es diese Erwerbsobliegenheit bei Trennungsunterhalt gibt, wie komm ich drum herum? Momentan läuft gerade eh ein Verfahren zur Feststellung, ob ich überhaupt noch erwerbsfähig bin, zudem hab ich keine Kinderbetreuung. Da ist nicht viel mit arbeiten gehn und selbst wenn, dann hab ich selber auch noch 3 Kinder, die meiner Meinung nach vorgehen.

  • Hallo,
    Für die Berechnung des Trennungsunterhalts wird Kindergeld und Kindesunterhalt nicht als Einkommen angerechnet, das zählt als Einkommen des Kindes. Wenn du selbst Hartz4 empfängst bist du doch gar nicht Leistungsfähig :hae: .
    Kann mir auch nicht vorstellen, dass du gezwungen werden kannst, arbeiten zu gehen. Hol dir einen Beratungsschein beim Amtsgericht und lass dich von einem Anwalt für Familienrecht beraten, dann bist du auf der sicheren Seite.


    Lg

  • Ich denke, das mit dem Trennungsunterhalt hat sich erledigt. Als ich dann noch eine Aufforderung bekam, mein Einkommen offen zu legen wegen Stiefkind, hab ich da angerufen und siehe da, die sind davon ausgegangen, dass ich die leibliche Mutter von Stiefkind bin. Ich bekomme noch ein Schreiben, dass ich lediglich mein Einkommen offen legen soll wegen Ex und dann einfach nur meinen Hartz4-Bescheid schicken soll. Dafür bekommt jetzt die KM vom Stiefkind Post wegen Kindesunterhalt und die andere Exfrau von Ex bekommt auch Post wegen Unterhalt und die Eltern von Ex auch und der volljährige Sohn ebenso ( ich dachte immer, das läuft wie beim Jobcenter, aber beim Sozialamt läuft das wohl anders ) . Ich denke, ich werde in Kürze schriftlich haben, dass ich aus der Sache raus bin, aber ich werde alle 2 Jahre angeschrieben sagte man mir.


    Das andere Problem besteht weiterhin. Nun hab ich auf einer Webseite gelesen, dass es eine Gesetzesneuerung gibt und zwar dass man nach Rechtskraft der Scheidung das rechtskräftige Urteil an den Vermieter der Ehewohnung, wo Ex noch lebt, schicken soll und man damit aus dem Mietvertrag entlassen wird. Wäre schön wenn das stimmt. Ich will nicht noch jahrelang für eine Wohnung mit haftbar sein, in der ich gar nicht mehr wohne. Ich kann ja Ex auch nicht zwingen auszuziehn und die Vermietung will mich nicht einfach so aus dem Mietvertrag entlassen. Eine Kündigung meinerseits wurde nicht angenommen, da Ex auch mit unterschreiben muß sagten die mir und das will er nicht :-( In der Wohnung müßte auch noch einiges gemacht werden, aber ich komm da gar nicht mehr rein. Ich wollte die von uns bewohnten Räume renovieren und säubern, Ex und Stiefkind haben sich nun in allen Räumen "breit" gemacht, obwohl ich drum gebeten habe, dort erst streichen zu können. So kann ich nichtmal was tun dort :-(

  • Da ich gerade etwas knapp an Zeit bin, nur kurz etwas zum Mietvertrag:


    Den könnt ihr nur zusammen kündigen. Er ist aber verpflichtet, die Kündigung mit zu unterschreiben. Tut er das nicht, kannst Du die Zustimmung von ihm einklagen - das ist ein Prozess, den er nicht gewinnen kann.

    Im Forum gängige Abkürzungen:
    ABR: Aufenthaltsbestimmungsrecht (kann sich auf das alleinige ABR beziehen) / ASR: Alleiniges Sorgerecht / GSR: Gemeinsames Sorgerecht / SR: Sorgerecht
    BU: Begleiteter Umgang oder Betreuungsunterhalt / KU: Kindesunterhalt / UHV: Unterhaltsvorschuss / WM: Wechselmodell / BET: Betreuungselternteil / UET: Umgangselternteil
    TE bzw. TS: Threadersteller bzw. Themenstarter / JA: Jugendamt
    KV: Kindsvater / KM: Kindsmutter / ET: Elternteil / GE: Großeltern

  • Ich hab nun mehrfach folgendes gelesen:


    Nach der Scheidung - Falls beide Eheleute sich einig sind, reicht es aus, wenn sie gemeinsam dem Vermieter mitteilen, dass die Wohnung einem der Eheleute allein überlassen wurde. Dieser Ehegatte übernimmt dann automatisch den Mietvertrag allein (§ 1568a Abs. 3 BGB). Der Vermieter muss nicht damit einverstanden sein.


    Ist dem tatsächlich so? Also nach Rechtskraft der Scheidung gemeinsam dem Vermieter das Obrige mitteilen und dann ist man raus aus der Sache?


    Ich befürchte, wenn ich wirklich irgendwann klagen würde auf Zustimmung zur Kündigung, dass das nach hinten los geht, da es überhaupt keine anmietbaren Wohnungen gibt, die das Sozialamt auch zahlt. Und solange kann mein Ex ja keine Kündigung mit unterschreiben, er würde ja wohnungslos werden. Und ein Richter würde ihn sicher wohl auch nicht dazu zwingen, weil es ja keine anmietbaren Wohnungen gibt, zumal auch noch ein minderjähriges Kind bei Ex wohnt. Und ganz ehrlich, ich selber möchte auch nicht, dass die beiden auf der Straße landen. Dann wär mir die oben benannte Variante lieber, dann wär ich aus der Sache raus und hätte meine Ruhe. Die Mietkaution kann Ex dann in dem Fall gerne ganz behalten wenn er dann irgendwann auszieht, ich möchte nur raus aus der Sache. Bis Juni zahlt das Sozialamt die Miete auf jeden Fall, danach nur, wenn er monatlich nachweist, dass er nichts Anmietbares findet.
    Problem dabei ist, Ex hat seine Methode zum suchen und er schließt auch einiges aus ( so z.B. eine bestimmte Wohnbaugesellschaft ) . Das heißt, wenn ein Mietangebot zum richtigen Preis dieses Vermieters vorhanden wäre, würde mein Ex diese Wohnung nicht anmieten wollen ( kann ich einerseits verstehen, hat aber leider dann auch finanzielle Folgen ) .


    Da wir schon länger nur noch platonisch zusammen gelebt haben ( 3,5 Jahre ) würde ich gerne zeitnah die Scheidung einreichen. Würde Ex sich dagegen sperren, müßte ich zwangsläufig verschieben, denn ab letzten Sommer hab ich es schriftlich, dass wir getrennt sind. Wenn das, was oben zitiert ist, tatsächlich so sein sollte, wäre mir an einer schnellen Scheidung aber sehr gelegen.


    Ich wünsche Ex samt Sprößling nichts Schlechtes und hoffe, dass die beiden so schnell wie möglich eine passende und gute Bleibe finden, aber ich muß auch anfangen an mich zu denken und ich möchte auf Dauer keine Schulden haben, bitte nicht denken dass ich egoistisch wäre wegs der Wohnung. Ich suche ja auch mit, um für Ex ne Bleibe zu finden.

  • Dem ist nicht so, weil es der entsprechende Paragraf im BGB etwas differenzierter sagt:



    § 1568a Ehewohnung





    (1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.


    (2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.


    (3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt 1.
    zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
    2.
    mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren
    an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.
    (4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.


    (5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.


    (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.