Ermäßigte Monatskarte fürs Kind in Berlin

  • Ich habe mal eine Frage: Wie berechnet das Jobcenter die Länge des Schulweges?


    Gestern habe ich dort gefragt, mir wurde die Auskunft aber verweigert. Ich solle erst mit einem offiziellen Dokument kommen, aus dem man erkennen könne, welche Schule mein Kind besucht. Die Schulbescheinigung liegt nämlich in der Akte und die Akte im anderen Haus... :radab Deshalb wurde gestern in der Eingangszone nur der "normale" Berlinpass ausgestellt, das für die Ermäßigung nötige Hologramm wurde mir verweigert.


    Ich habe es mal bei Google Maps eingegeben: zu Fuss 850m, mit dem Auto 1,1km, mit dem Rad 1,5km, mit den Öffentlichen nicht erreichbar.
    Ich hätte nämlich gerne die ermäßigte Monatskarten für das Kind. Auch ohne, dass ich sie erstmal in einem Verein anmelden muss. Die Fahrtkosten trage so oder so ich, aber nachdem ich schon für die Fahrt zur Kita immer voll bezahlt habe und das Mittagessen in der Schule 17 € mehr kostet als das in der Kita, würde ich die Differenz gerne über das Fahrgeld wieder reinholen.

  • Kürzeste Strecke über einen sog. "gesicherten Schulweg" (das ist ein von der Schulbehörde oder Stadt aufgestellter Schulwegplan, bei dem "ungesicherte Schulwege - zum Beispiel über offene Straße ohne Bürgersteig - ausgeklammert werden. In Kernbereich Berlin Stadt wirst du da aber davon ausgehen können, dass die für eine ermäßigte Karte oft notwendige Entfernung von mindestens ... über den kürzestmöglichen Schulweg ermittelt wird. Die von dir angegebenen 850 Meter werden da der Maßstab sein.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Habe mal etwas gesucht und das hier gefunden :)


    "Entsprechend der Regelung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung besteht ein Anspruch auf die Leistungen der Schülerbeförderung nur dann, wenn die Schüler und Schülerinnen für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, weil die Schule fußläufig nicht zu erreichen ist. Im Regelfall gelten als zumutbarer Fußweg zwischen Hauptwohnung (§ 17 Meldegesetz) und besuchter Schule 1km für die Klassenstufen 1 bis 6 (Grundschule) und 2 km für die Klassenstufen 7 bis 13 sowie die berufsbildenden Schulen. Für die Ermittlung der Länge des Schulweges ist nicht die Luftlinie, sondern der tatsächlich zurückgelegte Fußweg zu Grunde zu legen. Bestehen bei den Schülern und Schülerinnen gesundheitliche oder behinderungsbedingte Einschränkungen oder ist der kürzeste Schulweg aus Sicherheitsgründen nicht der zumutbare Fußweg, bestimmt sich die Zumutbarkeit eines Schulweges nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und ist bei der Prüfung der fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen entsprechend zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Behinderungen oder wegen verpflichtender Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Schulschwimmen, Schulsport) auf Sonderformen der Schülerbeförderung angewiesen sind, haben unabhängig von der Festlegung des zumutbaren Schulweges einen Anspruch auf Übernahme der entstehenden Kosten. Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn die erforderlichen Beförderungsmittel vom Schulträger kostenfrei zur Verfügung gestellt werden."


    Quelle: berlin.de: Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28, 29 SGB II und den §§ 34, 34a SGB XII (AV-BuT)