Erbrecht - pflegende Angehörige

  • Hallo Ihr Lieben :winken:


    Vielleicht ist hier jemand ( Volleybap ? :klimper ) der sich gut bis sehr gut mit Erbrecht auskennt?


    Folgende Situation liegt vor:


    Eine Witwe hinterlässt bei ihrem Tod zwei Kinder. Beide Kinder wurden durch Testament auf den Pflichtteil gesetzt, testamentarisch notariell eingesetzter Alleinerbe ist ein Enkel.


    Ein anderer Enkel (nicht der Alleinerbe) hat zu Lebzeiten der Oma deren Haus übertragen bekommen, hat die letzten 25 Jahre darin gelebt und die Oma ca. 5 Jahre lang vor ihrem Tod gepflegt, dafür Pflegegeld (Pflegestufe 0) von der Pflegekasse erhalten. Ob anfallende Pflegeleistung als Ausgleich für die Übertragung des unbelasteten Eigenheimes vereinbart wurden oder ob es sich um eine Schenkung handelte, ist nicht bekannt.


    Die Schwiegertochter gibt an, sich auch an der Pflege beteiligt zu haben, mit Fahrdiensten und Hilfe bei Behördengängen.


    Die pflegende Enkeltochter und die dabei behilfliche Schwiegertochter melden Ausgleichsansprüche für Pflegeleistung an.


    Ist das möglich und wie wird das Erbe dann verteilt?


    Ich bin gespannt :hae:


    :thanks:

    Finde Dein Licht und finde Deine Schatten. Erst dann wirst Du zu Deiner Mitte finden.

  • Mir wäre jetzt nicht bekannt, dass man nach dem Tod eine Ausgleichsleistung für erbrachte Pflege und Hilfsdienste verlangen kann.


    Die Tätigkeiten waren freiwillig (oder ggf. gegen Bezahlung), aber haben nichts mit dem Erbe zu tun.

  • Doch. Seit 2010 erben pflegende Angehörige mehr, wenn sie Pflegeleistung erbracht haben, unter bestimmten Voraussetzungen.


    Aus dem, was ich erlesen kann, verstehe ich aber nicht, ob generell ein Erbanspruch bestehen muss, der sich durch die Pflegeleistung dann erhöht oder ob pflegende Angehörige, wenn es Abkömmlinge des Erblassers sind, generell einen Anspruch auf Ausgleich aus dem Erbe haben, Erbberechtigt oder nicht. Außerdem wird aus dem, was ich lesen kann nicht ganz klar, ob ein zu Lebzeiten überlassenes Eigenheim generell als Ausgleich angesehen werden kann, oder ob irgendwo festgehalten sein muss, dass es als Ausgleich dienen soll.


    :hae:


    Und einerseits lese ich, dass Schwiegerkinder generell keinen Anspruch auf Ausgleich haben, allerdings lese ich woanders, dass der Erbberechtigte die Pflegeleistung nicht persönlich erbracht haben muss, sondern zum Beispiel seine Frau, damit er es geltend machen kann. Und ist der Anspruch auf den Pflichtteil generell als Erbberechtigung anzusehen oder ist in diesem Fall nur der Alleinerbe erbberechtigt.


    Das Testament gibt keinen Anlass für den Ansatz unterschiedlicher Auslegungsweisen, es steht dort: XY wird zum Alleinerben berufen.

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  • Das sieht nach Familienkrach und großem Erbstreit aus. "Eigentlich" ist bei einem ordentlich gemachten Testament und einer ordentlich gemachten Hausüberschreibung/Schenkungen alles in festen Tüchern. Aber Anwälte drehen natürlich gern alles durch den Fleischwolf und gucken, ob irgendwo eine Möglichkeit besteht, für den Mandanten noch was rauszuziehen.


    (ist die Hütte vor mehr als 10 Jahren überschrieben worden oder erst kürzlich, wäre ein Ansatzpunkt ...)


    Ansonsten gilt eigentlich, was Anmida schon geschrieben hat ... Edit ergänzt: Wir sind schließlich bei einer Pflegestufe 0 ...

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

    Einmal editiert, zuletzt von Volleybap ()

  • :hae: Dann sollte man das vielleicht einfach auf sich zukommen lassen? Wer bezahlt diesen Erbstreit? Derjenige, der klagt, oder derjenige, der verliert?




    Edit:


    Vielleicht wird es so klarer, ich glaube aber, dass diese Sachverhalte, da nicht schriftlich festgehalten, nicht ausschlaggebend sind:


    1990 gibt es ein großes Zerwürfnis zwischen der Erblasserin und ihrem damals noch lebendem Ehemann und den beiden Kindern. Die Eltern entscheiden nach einigen Jahren der Verbitterung, die beiden Kinder zu enterben, bzw. auf den Pflichtteil zu setzen. Damit wirklich nichts bleibt, soll das Eigenheim schnellstmöglich unter eine andere Haube gebracht werden und so werden 1995 die zwei Enkel einberufen und befragt, wer von beiden das Haus haben möchte. Enkel 1 (damals in der Ausbildung, ledig, ohne Kinder) lehnt unter Vorbehalt ab, möchte Bedenkzeit bis zum Ende der Ausbildung. Enkel 2 (verheiratet, 1 Kind, schwanger) sagt zu, die Großeltern entscheiden wie folgt: Enkel 2 erhält das Haus, Enkel 1 wird Alleinerbe. In der Übertragungsurkunde wird dieser Sachverhalt noch einmal festgehalten. Enkel 2 weiß also von Anfang an Bescheid, Enkel 1 erfährt von seinem Erbe erst nach Ableben der zuletzt Hinterbliebenen Großmutter. Enkel 2 (Eigentümer des Hauses) hat diese ca. 5 Jahre lang unterstützt, bei der Medikamenteneinnahme, im Haushalt und bei Botengängen/Arztbesuchen. Enkel 1 kam regelmäßig zu Besuch, übernahm hier auch Hilfeleistungen, aber nicht in dem Ausmaß, wie Enkel 2. Enkel 2 möchte aus dem Gelderbe für seine Pflegeleistungen entschädigt werden, oder Stellvertretend die Mutter = Schwiegertochter der Erblasserin. Enkel 2 hat aber Pflegegeld für Pflegestufe 0 erhalten, als die Oma Pflegestufe 1 bekam, wurde sie in ein Pflegeheim verbracht.


    Ich habe keine Ahnung, wer was wann wo wie geltend machen kann oder nicht...

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    Einmal editiert, zuletzt von Dadefana ()

  • Derjenige, der klagt, oder derjenige, der verliert?


    oft beide :brille


    ganz ehrlich... hier geht es um Pflegestufe 0, und kaum nachweisbarer, und kaum echte Pflegeleistungen-
    mehr um Dinge, die man "tut", wenn man jemanden mag....


    Wenn Oma nicht mehrere Millionen hatte, ist das aus meiner Sicht keinen weiteren Gedanken wert-
    sie hat es so geregelt, wie sie das wollte... das sollte man akzeptieren-


    Das Haus ist mEn. "aus der Nummer raus"-
    bleibt das "Restvermögen"-
    dies geht zu 50 % an den Enkel, und zu je 25% an die Kinder


    Anspruch hätten eh nur die Kinder und Enkel (also bzgl. der Erhöhung wegen Pflege)-


    Enkel 2 istraus aus der Nummer, weil er bereits "zu Lebzeiten" angemessene Sachleistungen erhalten hat
    Enkel 1 wird vermutlich auch raus aus der Nummer sein, da er "Haupterbe" ist-
    bleiben die beiden Kinder....
    aber, da ja "Schwieger" "gepflegt" hat, sind die wohl auch raus, weil die Pflege der Frau nicht gilt ;-)


    wer sollte da also noch was haben wollen?

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Das deutet auf eine private Krankenversicherung mit Zusatzpflegeversicherung hin. Also nicht "die" Pflegeversicherung. Je nachdem passen solche "Halbinformationen" aber vielleicht zur gesamten Konfliktsituation.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • so wie ich das sehe, ist das haus raus und fällt nicht mehr in die Erbmasse.
    Enkel 1 und 2 haben keinen eigenen Erbanspruch da sie erben zweiter Ordnung sind, beide Eltern leben ja noch oder?
    so die Eltern sind leibliche Kinder der Erblasserin und damit erben erster ordung
    wurden aber auf den Pflichtteil reduziert und enkel eins als "Alleinerbe" eingesetzt
    demnach haben sie einen Anspruch auf jeweils die häfte des gesetzlichen Anspruchs in Bargeld
    wenn zwei Kinder da waren jeder zur hälfte, davon jeweils die hälfte -also ein viertel der Erbmasse, die andere hälfte geht an enkel 1
    da hier keine körperliche pflege, die eine berufsaufgabe zur folge hatte stattfand, ist ei Erbanspruch dritter aufgrund von pflege, denk ich, ziehmlich ausgeschlossen


    die kosten eines Verfahrens trägt erstmal der kläger und die andere seite den eigenen Anwalt
    bekommt kläger recht zahlt die Gegenseite und andersrum
    kommt es aber zum vergleich, werden die kosten normalerweise aufgeteilt.


    da dies aber ein beglaubigtes Testament, das hoffentlich vom Amtsgericht eröffnet wurde und es auch ein eröffnungsprotokoll gibt?
    ist es ein erblegitimationspapier, für die drei genannten erben.
    sprich nach aktullem stand muß enkel 1. sich mit den beiden kindern der Erblasserin einigen und gut ist.



    lg

  • Ja, ist ein notariell beglaubigter Erbvertrag, am Nachlassgericht hinterlegt und von dort eröffnet, mit Eröffnungsprotokoll.


    Naja... ich würde das jetzt einfach abwarten, aber man macht sich ja so seine Gedanken. Und wahrscheinlich fühlt sich jede Seite im Recht. :schiel

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  • ich weiß ja nicht wie das Verhältnis untereinander ist, wenn man den familienfrieden erhalten will kann man sich ja immer noch zusammensetzen und sich evtl einigen.
    grundsätzlich ist ein ebschaftsvertrag natürlich immer anfechtbar, wenn er nicht formgeercht war, jemand hintergangen wurde, oder gegen geltendes recht verstößt.
    was mir hier aber nicht scheint.
    vielleicht ist es ja an der zeit, den alten zwist beizulegen?

  • ich weiß ja nicht wie das Verhältnis untereinander ist, wenn man den familienfrieden erhalten will kann man sich ja immer noch zusammensetzen und sich evtl einigen.
    grundsätzlich ist ein ebschaftsvertrag natürlich immer anfechtbar, wenn er nicht formgeercht war, jemand hintergangen wurde, oder gegen geltendes recht verstößt.
    was mir hier aber nicht scheint.
    vielleicht ist es ja an der zeit, den alten zwist beizulegen?


    So, wie ich das erlebe, sind die Fronten zwischen der Tochter und ihrer Schwägerin über Jahre verhärtet, und bis zum Tod der Mutter/Schwiegermutter/Oma wurde lediglich der Schein gewahrt. Allerdings kann ich das nur daraus schließen, was mir von einer Seite erzählt wurde, ich hatte in dieser Angelegenheit noch nicht die Gelegenheit, mir persönlich ein Bild zu machen. Die Schwägerin hat nun zwar keinen rechtlichen Anspruch, sieht das aus der moralischen Ecke allerdings anders. Die Tochter ist der Meinung, auch moralisch ist da nichts zu haben.


    Und der Enkel 1 muss das ausfechten. Die Schwägerin, bzw. Tante von Enkel 1 ist ein recht... robuster und resoluter Typ Mensch, während der Onkel (Abkömmling und Pflichtteilsberechtigter) recht starrsinnig und rechthaberisch erscheint, bzw. egal was man sagt, er sagt das Gegenteil :schiel


    :drink Halleluja...

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