Bezüglich der Wohnsituation des Vaters ist der Sachverhalt ja gerade umgekehrt: Der Rückzug zur Mutter und eine zu vermutende Bedarfsgemeinschaft könnte den Selbstbehalt des Vaters verringern. Er müsste also ggfls. höheren Unterhalt leisten.
Ich bin damals nach der Trennung vorübergehend bei meiner Stiefmutter eingezogen. Abschlossene 50qm-Wohnung, 300 Euro warm. Die damals 360 Euro, die in dem Selbstbehalt vorgesehen waren, hat man mir auch gelassen. Es gibt schon höchstrichterliche Urteile, daß der Pflichtige Wohnkostenersparnisse für seinen persönlichen Lebensbedarf behalten kann. Ob er davon Kleidung oder Reisen finanziert, spielt keine Rolle.
ZitatZahlt er jedoch eine höhere Miete als im Selbstbehalt vorgesehen, ist dies einzig "das Vergnügen" des Vaters. Zur Unterhaltsverkürzung führt das nicht.
Also bei mir hat das Gericht einen Wohnraummehrbedarf und höhere Mietkosten anerkannt. Das hat den Selbstbehalt also erhöht. Irgendwo müssen die Kinder ja auch schlafen. Ab der Einschulung können die auch mal ein eigenes Zimmer bekommen, wo sie ungestört lernen können (Rückzugsmöglichkeiten). Das geht in einem Wohnklo kaum.
ZitatMindest-KU ist nunmal ein Standart. Das sollte mit ein bißchen Berufserfahrung schon drin sein, zumindest mit einem Nebenjob - ich empfehle putzen für 10 Euro/Stunde (angemeldet).
Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Unterhaltspflichtigen eine weitere Nebentätigkeit zumutbar ist, muss beachtet werden, dass ein Unterhaltspflichtiger gegenüber seinen Kindern nicht nur das Recht zum Umgang hat, sondern auch eine entsprechende Pflicht.
Auch ist zu berücksichtigen, wenn der Pflichtige allein lebt, daß er dann auch seinen Haushalt allein führen muss. Ich weiß nicht, ob man dann diskutieren wird, ob er seine Wäsche selber wäscht oder ob seine Mama das für ihn macht. Jedenfalls wird man seiner Mama nicht zumuten, sie dazu zu verpflichten, das zu tun oder andere Haushaltsangelegenheiten für ihn zu regeln, damit mehr Zeit für seine Erwerbsarbeit bleibt.
Es muß also auch Zeit für den Umgang und die Haushaltsführung verbleiben.