Unterhaltsvorschuss abgelehnt, Vater kümmert sich "zu viel" - was tut das Jobcenter jetzt ?

  • Guten Tag,


    ich habe vor 3 Wochen eine Aufforderung zur Mitwirkung vom Jobcenter erhalten das ich UHV beantragen soll
    Den Antrag habe ich gestellt und heute die Ablehnung vom Jugendamt bekommen, ich war ehrlich und habe dem JA mitgeteilt das sich der Kindsvater regelmäßig um die Kleine kümmert, d.h. 2 x wöchentlich für 2 Stunden, sowie alle 2 Wochenenden Samstags und Sonnntags. Mein Ex-Freund und ich haben uns schon vor Geburt der Kleinen getrennt, wir haben auch keine gemeinsame Wohnung oder sowas. Aber wie gesagt kümmert er sich regelmäßig um die Kleine. Er kann zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten bzw. Unterhalt aufbringen.
    Heute kam die Ablehnung des JA mit folgender Formulierung :"Die Betreuung des Kindes durch den Vater geht über ein gelegentliches Mitwirken hinaus. Auch wenn Ihre Erziehungs-und Betreuungsanteilen in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht gleich sind, haben Sie einen Betreuungsrahmen geschaffen der eine familiäre Struktur aufweist.


    Sie sind nicht alleinerziehend im Sinne § 1 Absatz 1 Ziffer 2 UVG.
    Daher ist beantragte Leistung zu versagen."


    Was wird jetzt passieren seitens des Jobcenters?
    Ich habe gerade große Angst das mir ein Teil meiner Leitungen für meine Tochter gestrichen wird, da dass JA der Meinung ist das ich nicht alleinerziehend bin, es ja so nicht stimmt.
    Ich trage finanziell alles alleine und die meiste Zeit ist die Kleine doch bei mir.
    Ich bin gerade etwas sprachlos und bin traurig das man für Ehrlichkeit scheinbar noch bestraft wird.


    LG und Vielen Dank

  • Lebt Ihr in einem Haushalt. Wenn nein, ist die Begründung Quatsch.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Unbedingt Widerspruch einlegen. Da versucht ein Mitarbeiter sehr eifrig auf deinem Rücken Gelder zu sparen.

    „Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe." (1. Korinther 16,14) - Jahreslosung 2024


    „Mach‘s wie Gott - werde Mensch.“ (Franz Kamphaus)

  • Geld fließt ja in gleicher Höhe vom Jobcenter.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Für einen Aprilscherz ist das ja zu spät. Das muss wohl ernstgemeint sein.
    Du musst also Widerspruch einlegen und/oder dich bei einer Beratungsstelle für Arbeitslosenempfänger beraten lassen.

  • I

    Für einen Aprilscherz ist das ja zu spät. Das muss wohl ernstgemeint sein.
    Du musst also Widerspruch einlegen und/oder dich bei einer Beratungsstelle für Arbeitslosenempfänger beraten lassen.


    Ist leider kein Aprilscherz, bin selbst noch sprachlos.
    Danke für deine Antwort.

  • Den Kampf musst du eigentlich nicht führen. Teile dem Jobcenter mit, dass die Unterhaltsvorschussstelle deinen Antrag abgelehnt hat.


    Gleichzeitig wäre, um deinen Verpflichtungen nachzukommen, das Angebot seinerseits fällig, dem Jobcenter zu sagen, dass du eine Beistandschaft beim Jugendamt einrichten könntest, um rechtssicher die Unterhaltszahlungsmöglichkeiten des Vaters zu überprüfen. Manche Jobcenter machen das selbst, manche nicht.



    Hier versucht sich mutmaßlich die Unterhaltsvorschusskasse vor der Arbeit und der finanziellen Verpflichtung zu drücken. Sie weiß ja, dass das Jobcenter zahlt. Dir kann das im Moment egal sein. Irgendwann könnte es aber sein, dass du dich durch den Unterhaltsvorschuss aus den "Klauen" des Jobcenters lösen kannst. Im Moment wird gerade an einem neuen UVG gearbeitet. Geplant ist, den Unterhaltsvorschuss unbegrenzt bis zum 18. Lebensjahr laufen zu lassen. Derzeit ist der noch auf sechs Jahre begrenzt. Derzeit würde dir jeder Monat, den kein UV läuft "hinten raus" die Chance auf Unterhaltsvorschuss bringen. Aber mutmaßlich zum 1. Juli ist das hinfällig.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Den Kampf musst du eigentlich nicht führen. Teile dem Jobcenter mit, dass die Unterhaltsvorschussstelle deinen Antrag abgelehnt hat.


    Hier versucht sich mutmaßlich die Unterhaltsvorschusskasse vor der Arbeit und der finanziellen Verpflichtung zu drücken. Sie weiß ja, dass das Jobcenter zahlt.


    Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
    Bist du sicher das ich nach der Formulierung der Dame des JA noch Anspruch auf den Alleinerziehendenzuschuss des Jobcenters habe? Ich habe Sorge das dass Jobcenter mir diesen Zuschuss streichen wird da in dem Ablehnungsbescheid "nicht alleinerziehend" aufgrund der Betreuungssitutation geschrieben steht.

  • Da beisst sich die Katze in den Schwanz. Da ihr aber nicht zusammen lebt und der Umgang sich unter dem durchschnittlichen Umgang bewegt (14taegig freitags bis Sonntag von 18 bis 18 Uhr), besteht da wohl wenig Gefahr. Jobcenter hat dich ja als AE anerkannt und deshalb aufgefordert, Unterhalt bzw Unterhaltsvorschuss reinzuholen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Also ich weiss ( ohne selbst dort zu arbeiten!), dass durch verstärkte und verschärfte Prüfung der UVK Kassen durch das Landesjugendamt ( und oft "Rüge" von dort) in den Kassen wie angestochen geprüft wird wegen u.a. :
    Punkt 1.3.1 , Absatz 2 der anhängenden Richtlinien durch Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes...:
    https://www.berlin.de/sen/juge…vorschuss/uvg_rl_2016.pdf

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

  • Das trifft ja aber in dem oben genannten Fall gar nicht zu. 2x2 Stunden und alle 14 Tage übers Wochenende beim KV ist ganz klar Anspruchsberechtigt.

    Oh Gott, wurde bei euch eingebrochen? :|
    Ich habe 2 Kinder, das muß so aussehen :S

  • Die UVK Kasse handelt hier wohl gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes:


    http://www.bverwg.de/entscheid…e.php?az=BVerwG+5+C+20.11


    .....


    Die Unterhaltsvorschusskasse mag sich auf diesen Gerichtsbeschluss berufen. Sie handelt aber nicht danach. Denn in diesem Gerichtsbeschluss heißt es:


    Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. (Kommentar Volleybap: Zwei Voraussetzung müssen vorliegen. a) Betreuung. Die liegt bei jedem Umgang in der Natur der Sache. b) Häusliche Gemeinschaft. Häusliche Gemeinschaft setzt einiges voraus, wie weiter unten ausgeführt wird.) Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn das Kind - wie hier die Kinder des Klägers - regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt. Für die Beantwortung der Frage, ob das Kind in derartigen Fällen nur bei einem seiner Elternteile lebt, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes abzuheben. Trägt der den Unterhaltsvorschuss beantragende Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes, das Merkmal „bei einem seiner Elternteile lebt“ als erfüllt anzusehen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Kommentar Volleybap: Hier wird deutlich: Die Threadstarterin trägt die notwendige alleinige Verantwortung in der Betreuung - hat der Vater überhaupt das Sorgerecht? Wird das Kind hingegen weiterhin Kommentar Volleybap: Man beachte das "weiterhin". Das Kind unserer Threadstarterin ist nie und niemals durch den Vater betreut worden. Ein "weiterhin" ist deshalb nicht möglich. Ein "nun aber" durch Umgang durch dieses Urteil nicht gedeckt auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung Kommentar Volleybap: Hier müsste die UV-Kasse nachweisen, wo und worin die "wesentliche" Entlastung liegt des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen. (VGH München, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 - 12 ZB 04.2403 - juris Rn. 3, vom 16. Februar 2007 - 12 C 06.3229 - juris Rn. 2 und vom 4. Juli 2007 - 12 C 07.372 - juris Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 6 S 1668/94 - FEVS 47, 445 <446 f.>; OVG Münster, Beschluss vom 17. September 2009 - 12 E 1564/08 - juris Rn. 9 bis 12).



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    Das Vorliegen des Merkmals „bei einem seiner Elternteile lebt“ ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist als ein wesentlicher Gesichtspunkt zu berücksichtigen, welcher Elternteil zum vorrangig Kindergeldberechtigten bestimmt wurde. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl I S. 4210) wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Kommentar Volleybap: Das hat die UV-Kasse nicht geprüft, da sie das gar nicht prüfen kann. Das Ergebnis wäre aber eindeutig. KiGeld bezieht die Mutter. Der Begriff der Aufnahme in den Haushalt ist zwar - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht deckungsgleich mit dem Begriff des „Lebens bei einem Elternteil“; er weist jedoch erhebliche Parallelen zu Letzterem auf. Danach liegt eine Haushaltsaufnahme vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller (Versorgung, Unterhaltsgewährung) Kommentar Volleybap: Ich behaupte jetzt einmal, der Vater des Kindes leistet den nötigen Unterhalt - Bekleidung, Versorgung, Versicherungen etc. nicht. Sondern nur die "Essensleistungen" an den Umgangstagen und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (BFH, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - III B 25/11 - juris Rn. 13 m.w.N.).



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    Der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts zufolge ist die täglich-anteilige Betreuung der Kindesmutter über die bloße Wahrnehmung von Besuchskontakten hinausgegangen. Kommentar Volleybap: Im vorliegenden Urteil ist über drei Monate ein Wechselmodell praktiziert worden, das dann in den Übergang des alleinigen Sorgerechts und den Übergang der Kinder vom Vater auf die Mutter gegipfelt ist. Da hat der Vater in dieser Wechselphase aus prozesstaktischen Gründen UV-Gelder beantragt, um eine bessere Position im Sorgerechtsprozess zu haben. Sie hat eine das „Leben bei einem Elternteil“ und damit den Leistungsanspruch der Kinder ausschließende Entlastung des Klägers bewirkt. Familiengerichtlich ist nicht festgestellt worden, ob der Kläger die Kinder tatsächlich in seinen Haushalt aufgenommen hat. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat in Ermangelung zulässiger und begründeter Revisionsgründe gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Kommentar Volleybap: Diese Sache ist bei der Threadstarterin völlig anders. Das Kind hat von Anfang an, da Eltern nie zusammengelebt haben, zum Haushalt der Mutter gehört. Berufen sich UV-Kassen auf das zitierte Urteil, sollten sie es auch lesen und wissen, was dort ausgedrückt wird. Hier im Fall kann es bestens dazu verwendet werden, den Entscheid der UV-Kasse zurückzuweisen. Eine Verweigerung des Unterhaltsvorschusses geht eigentlich nur, wenn die Eltern zusammen wohnen und zusammen wirtschaften würden oder wenn ein Wechselmodell dicht an den 50% praktiziert würde.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

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